Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Knochenbrennereien, Knochendarren usw. — Kollekten. 
S. auch Zugelassene besondere Kassen- 
einrichtungen. 
Knochenbrennereien, Knochendarren, Kno- 
chen bleichen, Knochenkochereien sind geneh- 
migungspflichtige Anlagen (Gew O. § 16). Die 
Genehmigung erteilt der Kr A. (St A.), in den 
zu einem Landbkreise gehörigen Städten mit 
mehr als 10 000 Einw. der Magistrat (3. 
§ 109). S. auch Techn. Anl. Ziff. 21, 22; 
Ausf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HWMVBl. 
123) Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe IV. 
Koalitionsrecht s. Arbeitseinstellung 
und Aussperrung. 
Kochsches Heilverfahren gegen Tuberkulose. 
Infolge der Entdechung des Tuberkelbazillus 
durch Professor Koch-Berlin sind in Preußen 
zunächst einheitliche Vorschriften zur Bekämp- 
fung der Tuberkulose aufgestellt und durch Erl. 
vom 10. Dez. 1890 (MVMBl. 1891 S. 32) auf Grund 
eines Gutachtens der wissenschaftlichen Depu- 
tation für das Medizinalwesen vom 5. Mçov. 
1890 dem Oberpräsidenten zur Verbreitung 
anempfohlen. Später folgte die Entdechung 
des neuen Heilmittels Tuberculinum Kochü 
zur Schutzimpfung gegen Tuberkulose; dasselbe 
darf — abgesehen vom Großhandel — nur 
in Apotheken feilgehalten, nur in unversehrten, 
amtlich plombierten, mit Kontrollnummer ver- 
sehenen Fläschchen und nur auf schriftliche 
Verordnung eines approbierten Arztes ab- 
gegeben werden; mit der Prüfung ist das 
Institut für experimentelle Therapie zu Frank- 
furt a. M. beauftragt. S. Erl. vom 30. Juni 
1897 (MBl. 149), vom 24. März 1902 (Al- 
MVBl. 118) und vom 7. April 1902 (MMISBl. 
148), betr. Abgabe von Verdünnungen. 
Kodizille s. Testamente IH. 
Köge (in Schleswig-Holstein) s. Samt- 
gemeinden. 
Kohlenanzünderfabriken s. 
briken, Zündstoffe. # 
Kokarde (Nationalkokarde) enthält die 
Landesfarben und wird als Zeichen der Lan- 
deszugehörigkeit an der Kopfbedechung ge- 
tragen. Wegen des Tragens der preuß. Na- 
tionalkokarde ist die V. vom 22. Febr. 1813 
(GS. 22) ergangen. Die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt die Unfähig- 
keit, während der im Urteil bestimmten Zeit 
die Landeskokarde zu tragen (StGB. 8 34 
Ziff. 1). Die gleiche Wirkung hat die Ver- 
segung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
(MStE# B. vom 20. Juni 1872 § 39). S. auch 
Rehabilitierung. 
Kokereien s. Teer. 
Kollegialspftem s. Bureausystem. 
Kollekten. I. Unter einer K. ist jede Ein- 
sammlung freiwilliger Gaben und Beisteuern 
u einem bestimmten Zweck zu verstehen. Zum 
egriff der K. gehört die Tätigkeit des Ein- 
sammelns. Dieses ist mehr als ein bloßes 
„Sammeln“ und faßt begrifflich eine Ein- 
wirkung von Person zu Person durch Angehen 
der Geber voraus. Es muß eine unmittel- 
bare hörperliche Tätigkeit entfaltet werden, 
um den einzelnen zur Hingabe von Beiträ- 
gen zu veranlassen (KG I. 20 C 98). Dieses 
persönliche Angehen und der dadurch auf den 
Brikettfa- 
  
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andern ausgeübte Druck unterscheidet das 
Kollektieren von den vielen anderen Formen 
des Sammelns, vom Aufstellen von Büchsen 
usw. Das ALR., welches unbefugtes Kollek— 
tieren teils als Eingriff in das Besteuerungs- 
recht des Staates (Marginale zu 8§ 244 ff. I, 20), 
teils als eine Art Betteln ansah, hat, abge- 
sehen von den Kirchenkollekten (s. d.), unter K. 
nie etwas anderes verstanden, d. h. eine von 
Haus zu Haus regelmäßig unter Vorlegung 
einer Liste veranstaltete Einsammlung von 
Gaben zu einem wirtklich oder angeblich wohl- 
tätigen oder gemeinnützigen Zweck (KG. vom 
20. Alai 1901, mitgeteilt durch Erl. vom 
31. Jan. 1902 — Md J. IIC 3251). Uber den 
Begriff der öffentlichen K. vrgl. auch Pr VBl. 
12, 163. Die Veranstaltung einer öffentlichen 
K. liegt auch dann vor, wenn die Sammlung 
nur bei einer bestimmten Klasse von Personen 
vorgenommen wird (K##. 10, 264) oder wenn 
dabei über den festbegren zten Personenkreis 
der persönlichen Bekanntschaft, der Arbeits- 
gemeinschaft oder ähnlicher privater Verbin- 
dungen hinausgegangen wird (Pr Vl. 10, 136). 
Die Einsammlung von Zeichnungen auf zu 
leistende Beiträge zu einem bestimmten Zweckh 
ist als eine Hauskollekte anzusehen (OTr. vom 
17. Okt. 1876 — M hlil. 1877, 11). 
II. Die Ausschreibung öffentlicher K., so- 
weit sich dieselben auf eine einzelne Provinz 
buo. Teile derselben beschränken, bedarf der 
enehmigung des Oberpräsidenten (Instr. f. d. 
Oberpräs. vom 31. Dez. 1825 — GS. 1826, 1 — 
§ 11 Ziff. 4e), K. für den ganzen Staat oder 
mehrere Provinzen derjenigen des Md J. K. 
sollen nicht genehmigt werden, wenn die ent- 
stehenden Unkosten in erheblichem Mißver- 
hältnis zu dem zu erwartenden Ertrage stehen. 
Mit dem Antrage auf Genehmigung ist des- 
halb ein Organisationsplan vorzulegen. Auch 
kann der Oberpräsident Rechnungslegung 
verlangen, damit eventuell eine Wiederholung 
der K. nicht genehmigt wird (Erl. vom 11. Nov. 
1903 — MVBl. 229). Da die bestehenden Be- 
stimmungen Strafvorschriften nicht enthalten, 
so bedarf es für die strafrechtliche Ver- 
folgung der ohne Genehmigung veranstalte- 
ten KR. besonderer Polizeiverordnungen (Ml. 
1853, 164; 1877, 11). Die Bewilligung von 
K. für konfessionelle Anstalten und Vereine, 
die auch in den Haushaltungen anderer Kon- 
fessionen eingesammelt werden sollen, ist von 
der Allerh. Genehmigung abhängig (Erl. vom 
12. April 1870 und 10. Juli 1888 — Md J. 1B 
2749 u. 4427). Wegen Umgehung der gesetz- 
lichen Bestimmungen über Hauskollekten durch 
Hausierer s. MBl. 1900, 89. 
III. Eine öffentliche Aufforder ung zur 
Leistung von freiwilligen Beiträgen zu einem 
bestimmten Zweck ist als Veranstaltung einer 
K. nicht anzusehen (OTr. vom 8. Mai 1865 und 
9. Nov. 1876 — Oppenhoff, Rechtspr. 6, 103; 
17, 724; K. 10, 262; 14, 411 — und vom 
12. April 1900 — Pr Bl. 22, 335; Erl. vom 
25. Nov. 1872 — All. 334). Eine solche 
Aufforderung kann auch nicht polizeilich 
untersagt= werden (KG. vom 12. April 1900 
— Pr Wl. 22, 335). Die sog. Tellersamm- 
lungen bei öffentlichen Versammlungen fallen
	        
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