Knochenbrennereien, Knochendarren usw. — Kollekten.
S. auch Zugelassene besondere Kassen-
einrichtungen.
Knochenbrennereien, Knochendarren, Kno-
chen bleichen, Knochenkochereien sind geneh-
migungspflichtige Anlagen (Gew O. § 16). Die
Genehmigung erteilt der Kr A. (St A.), in den
zu einem Landbkreise gehörigen Städten mit
mehr als 10 000 Einw. der Magistrat (3.
§ 109). S. auch Techn. Anl. Ziff. 21, 22;
Ausf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HWMVBl.
123) Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe IV.
Koalitionsrecht s. Arbeitseinstellung
und Aussperrung.
Kochsches Heilverfahren gegen Tuberkulose.
Infolge der Entdechung des Tuberkelbazillus
durch Professor Koch-Berlin sind in Preußen
zunächst einheitliche Vorschriften zur Bekämp-
fung der Tuberkulose aufgestellt und durch Erl.
vom 10. Dez. 1890 (MVMBl. 1891 S. 32) auf Grund
eines Gutachtens der wissenschaftlichen Depu-
tation für das Medizinalwesen vom 5. Mçov.
1890 dem Oberpräsidenten zur Verbreitung
anempfohlen. Später folgte die Entdechung
des neuen Heilmittels Tuberculinum Kochü
zur Schutzimpfung gegen Tuberkulose; dasselbe
darf — abgesehen vom Großhandel — nur
in Apotheken feilgehalten, nur in unversehrten,
amtlich plombierten, mit Kontrollnummer ver-
sehenen Fläschchen und nur auf schriftliche
Verordnung eines approbierten Arztes ab-
gegeben werden; mit der Prüfung ist das
Institut für experimentelle Therapie zu Frank-
furt a. M. beauftragt. S. Erl. vom 30. Juni
1897 (MBl. 149), vom 24. März 1902 (Al-
MVBl. 118) und vom 7. April 1902 (MMISBl.
148), betr. Abgabe von Verdünnungen.
Kodizille s. Testamente IH.
Köge (in Schleswig-Holstein) s. Samt-
gemeinden.
Kohlenanzünderfabriken s.
briken, Zündstoffe. #
Kokarde (Nationalkokarde) enthält die
Landesfarben und wird als Zeichen der Lan-
deszugehörigkeit an der Kopfbedechung ge-
tragen. Wegen des Tragens der preuß. Na-
tionalkokarde ist die V. vom 22. Febr. 1813
(GS. 22) ergangen. Die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt die Unfähig-
keit, während der im Urteil bestimmten Zeit
die Landeskokarde zu tragen (StGB. 8 34
Ziff. 1). Die gleiche Wirkung hat die Ver-
segung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
(MStE# B. vom 20. Juni 1872 § 39). S. auch
Rehabilitierung.
Kokereien s. Teer.
Kollegialspftem s. Bureausystem.
Kollekten. I. Unter einer K. ist jede Ein-
sammlung freiwilliger Gaben und Beisteuern
u einem bestimmten Zweck zu verstehen. Zum
egriff der K. gehört die Tätigkeit des Ein-
sammelns. Dieses ist mehr als ein bloßes
„Sammeln“ und faßt begrifflich eine Ein-
wirkung von Person zu Person durch Angehen
der Geber voraus. Es muß eine unmittel-
bare hörperliche Tätigkeit entfaltet werden,
um den einzelnen zur Hingabe von Beiträ-
gen zu veranlassen (KG I. 20 C 98). Dieses
persönliche Angehen und der dadurch auf den
Brikettfa-
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andern ausgeübte Druck unterscheidet das
Kollektieren von den vielen anderen Formen
des Sammelns, vom Aufstellen von Büchsen
usw. Das ALR., welches unbefugtes Kollek—
tieren teils als Eingriff in das Besteuerungs-
recht des Staates (Marginale zu 8§ 244 ff. I, 20),
teils als eine Art Betteln ansah, hat, abge-
sehen von den Kirchenkollekten (s. d.), unter K.
nie etwas anderes verstanden, d. h. eine von
Haus zu Haus regelmäßig unter Vorlegung
einer Liste veranstaltete Einsammlung von
Gaben zu einem wirtklich oder angeblich wohl-
tätigen oder gemeinnützigen Zweck (KG. vom
20. Alai 1901, mitgeteilt durch Erl. vom
31. Jan. 1902 — Md J. IIC 3251). Uber den
Begriff der öffentlichen K. vrgl. auch Pr VBl.
12, 163. Die Veranstaltung einer öffentlichen
K. liegt auch dann vor, wenn die Sammlung
nur bei einer bestimmten Klasse von Personen
vorgenommen wird (K##. 10, 264) oder wenn
dabei über den festbegren zten Personenkreis
der persönlichen Bekanntschaft, der Arbeits-
gemeinschaft oder ähnlicher privater Verbin-
dungen hinausgegangen wird (Pr Vl. 10, 136).
Die Einsammlung von Zeichnungen auf zu
leistende Beiträge zu einem bestimmten Zweckh
ist als eine Hauskollekte anzusehen (OTr. vom
17. Okt. 1876 — M hlil. 1877, 11).
II. Die Ausschreibung öffentlicher K., so-
weit sich dieselben auf eine einzelne Provinz
buo. Teile derselben beschränken, bedarf der
enehmigung des Oberpräsidenten (Instr. f. d.
Oberpräs. vom 31. Dez. 1825 — GS. 1826, 1 —
§ 11 Ziff. 4e), K. für den ganzen Staat oder
mehrere Provinzen derjenigen des Md J. K.
sollen nicht genehmigt werden, wenn die ent-
stehenden Unkosten in erheblichem Mißver-
hältnis zu dem zu erwartenden Ertrage stehen.
Mit dem Antrage auf Genehmigung ist des-
halb ein Organisationsplan vorzulegen. Auch
kann der Oberpräsident Rechnungslegung
verlangen, damit eventuell eine Wiederholung
der K. nicht genehmigt wird (Erl. vom 11. Nov.
1903 — MVBl. 229). Da die bestehenden Be-
stimmungen Strafvorschriften nicht enthalten,
so bedarf es für die strafrechtliche Ver-
folgung der ohne Genehmigung veranstalte-
ten KR. besonderer Polizeiverordnungen (Ml.
1853, 164; 1877, 11). Die Bewilligung von
K. für konfessionelle Anstalten und Vereine,
die auch in den Haushaltungen anderer Kon-
fessionen eingesammelt werden sollen, ist von
der Allerh. Genehmigung abhängig (Erl. vom
12. April 1870 und 10. Juli 1888 — Md J. 1B
2749 u. 4427). Wegen Umgehung der gesetz-
lichen Bestimmungen über Hauskollekten durch
Hausierer s. MBl. 1900, 89.
III. Eine öffentliche Aufforder ung zur
Leistung von freiwilligen Beiträgen zu einem
bestimmten Zweck ist als Veranstaltung einer
K. nicht anzusehen (OTr. vom 8. Mai 1865 und
9. Nov. 1876 — Oppenhoff, Rechtspr. 6, 103;
17, 724; K. 10, 262; 14, 411 — und vom
12. April 1900 — Pr Bl. 22, 335; Erl. vom
25. Nov. 1872 — All. 334). Eine solche
Aufforderung kann auch nicht polizeilich
untersagt= werden (KG. vom 12. April 1900
— Pr Wl. 22, 335). Die sog. Tellersamm-
lungen bei öffentlichen Versammlungen fallen