Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ebenfalls nicht unter den Begriff öffentlicher 
K. im Sinne des § 11 Ziff. 4 e der Oberpräsidial- 
instr. vom 31. Dez. 1825, und es ist deshalb 
nach Lage der Gesetzgebung unzulässig, sie im 
Wege der Polizeiverordnung zu verbieten 
(Erl. vom 23. Jan. 1890 und 27. Nov. 1901 — 
M J. I. 770 u. Uc 2955; K J. 11, 196; 12, 177 
bzw. Pr VBl. 14, 409 — und vom 20. Mai 1901, 
mitgeteilt durch Md JE. vom 31. Jan. 1902, 
IIc 3251; Erl. vom 10. März 1892 — MBl. 
193; s. jedoch für Hannover 8 . 12, 244). 
Uber die Verwaltung gesammelter Gelder ogl. 
§ 1914 BöB. Wegen der Kirchenkollekten 
K. d. 
Kollektivstimmen s. Gemeindestimm- 
recht und Gemeindewahlrecht 
(Landg.) lI. 
Kölmische Güter s. Landgüter. 
Kolonialamt (Kolonialabteilung). Die von 
dem Reichstage bei Beratung des Reichshaus- 
haltsetats für 1906 in zweiter Lesung be- 
schlossene Tildung. eines selbständigen K. (s. 
Auswärtiges Amt) ist in dritter Lesung 
abgelehnt worden. Es verbleibt demnach bis 
auf weiteres bei der früheren Organisation, 
wonach die Angelegenheiten der deutschen 
Kolonien, ausschließlich des dem Reichsmarine- 
amte unterstellten Schutzgebietes Kiautschou, 
von der dem Auswärtigen Amte als vierte 
Abteilung angegliederten Kolonialabtei- 
lung unter einem Kolonialdirektor bearbeitet 
werden. Die Rolonialabteilung steht unmittel- 
bar unter dem RMl. und ist dem Staatssekretär 
des Auswärtigen Amtes nur insoweit unter- 
geordnet, als die auswärtigen Angelegenheiten 
in Frage Kkommen. Alit ihm verbunden ist das 
Oberkommando der Schutztruppen ((. 
Schutztruppen). Als begutachtendes Organ 
für Kolonialfragen dient ihr der Kolonial- 
rat (s. d.). 
Kolonialgesellschaften sind Gesellschaften, 
welche entweder den Erwerb neuer Kolonien 
und die Verwaltung derselben mit eigenen 
oheitsrechten unter dem völkerrechtlichen 
chutze des Reiches oder die Kolonisation der 
bestehenden deutschen Schutzgebiete durch wirt- 
schaftliche Unternehmungen, insbesondere Er- 
werb und Verwertung von Grundbesitz, Be- 
trieb von Land= oder Plantagenbau, Betrieb 
von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen 
und Handelsgeschäften zum ausschließlichen 
Zwecke haben. Für beide Arten von fl. — 
die erstere ist gegenwärtig nicht mehr ver- 
treten — gewähren die Bestimmungen der 
§§ 11—13 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 
1900 (Rol. 812) gegenüber den Vorschriften 
über Aktiengesellschaften in bezug auf die Er- 
langung der Rechtsfähigkeit — soweit die K. 
ihren Sitz im Beichsgebiet, in einem Schutz- 
gebiete bzw. dessen Hinterland oder einem Kon- 
sulargerichtsbezirke haben — insofern erleich- 
ternde Bedingungen, als die Rechtsfähigkeit auf 
Grund des vom Beichskanzler genehmigten Ge- 
sellschaftsvertrages (Statuts) vom Bundesrat 
genehmist werden kann. Die Aussicht über die 
, welche danach die Rechtsfähigkeit erlangt 
haben, führt der R die einzelnen Befugnisse 
des letzteren sind in den Gesellschaftsvertrag 
aufzunehmen. Der deutschen K. für Südwest- 
  
Kollektivstimmen — Kommanditgesellschaft. 
afrika steht nach der V. vom 25. März 1888 
(Rö#l. 115) das Bergregal unter Aufsicht des 
Reiches innerhalb des füdwestafrikanischen 
Schutzgebietes zu. 
olonialrat. Der K. ist durch Kais. Erl. 
vom 10. Okt. 1890 (Rl. 179) bei der Kolo-= 
nialabteilung des Auswärtigen Amtes er- 
richtet worden, um für koloniale Angelegen- 
heiten als sachverständiger Beirat zu dienen. 
ie Zahl seiner Mitglieder beträgt 40 (f. 
des M. vom 18. Okt. 1901 — Zl. 395). 
Der K. hat sein Gutachten über alle An- 
gelegenheiten abzugeben, welche ihm von der 
olonialabteilung überwiesen werden, und ist 
befugt über selbständige Anträge seiner Miit- 
lieder Beschluß zu fassen (s. das Aähere 
f. des R. vom 10. Okt. 1890 — Zl. 339). 
Kolonien. Der Begriff der K. als einer 
Mehrheit von Ansiedelungen ist der neuesten 
Gesetzgebung nicht mehr bekannt. S. An- 
siedelung. 
Kolonien (des Reichee) s. Schutzgebiete. 
Kolporteure und Rolportagebuchhandel 
s. Druchschriftenkolportage. 
Kombinierte Schul= und Kirchenämter. 
Aach der geschichtlichen Entwicklung des Volks- 
schulwesens sind bei der nahen Verbindung 
von Kirche und Schule auch heute noch eine 
große Anzahl von Schulämtern mit kirch- 
lichen Amtern (Küster, Organisten, Kantoren, 
Hilfsprediger) verbunden. Bei herkömmlich 
vereinigten Amtern war das für Schul= oder 
kirchliche Zwecke oder für beide Zwecke be— 
stimmte Vermögen als ein einheitliches 
für beide Amter zu verwendendes behandelt; 
s. wegen der Lehrerbesoldung G. vom 3. März 
1897 (GS. 25) § 4 (s. Diensteinkommen 
der Volksschullehrer II, 2 a) und wegen 
der Pensionierung G., betr. die Pensionierung 
der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen 
Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (GS. 298) § 4. 
(„Diese Vorschriften gelten auch für die Be- 
rechnung der Pension eines Lehrers, mit 
dessen Schulamt ein Rirchliches Amt vereinigt 
ist, dergestalt, daß der Berechnung das Dienst- 
einkommen der vereinigten Stellen ohne Rück- 
sicht darauf, aus welchen Quellen solches oder 
einzelne Teile desselben fließen, als ein ein- 
heitliches Stelleneinkommen zugrunde zu legen 
ist." Abs. 5 a. a. O.) Bei der Aufsicht, Dis- 
ziplün. Anstellung wirken die kirchlichen 
ehörden mit (MBl. 1849, 193; 1850 S. 203, 
241; 1864, 230; 1865, 177; 1871, 403; 1876, 
128; 1887, 391). Die Abtrennung der niedern 
Küsterdienste empfiehlt der Erl. vom 27. Febr. 
1897 (UZBl. 363). 
Kommanditgesellschaft (5OB. 88 161—177). 
Die K. ist eine Gesellschaft, deren Zwechk auf 
den Betrieb eines Handelsgewerbes (s. d.) unter 
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, sofern 
bei einem oder bei einigen von den Gesell- 
schaftern die Haftung gegenüber den Gesell- 
schaftsgläubigern auf den Betrag einer be- 
stimmten Vermögenseinlage beschränkt ist 
(Kommanditist), während bei dem anderen 
Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der 
Haftung nicht stattfindet (persönlich haftender 
Gesellschafter, Komplementar). Für die K. 
gelten die für die offene Handelsgesellschaft 
 
	        
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