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ebenfalls nicht unter den Begriff öffentlicher
K. im Sinne des § 11 Ziff. 4 e der Oberpräsidial-
instr. vom 31. Dez. 1825, und es ist deshalb
nach Lage der Gesetzgebung unzulässig, sie im
Wege der Polizeiverordnung zu verbieten
(Erl. vom 23. Jan. 1890 und 27. Nov. 1901 —
M J. I. 770 u. Uc 2955; K J. 11, 196; 12, 177
bzw. Pr VBl. 14, 409 — und vom 20. Mai 1901,
mitgeteilt durch Md JE. vom 31. Jan. 1902,
IIc 3251; Erl. vom 10. März 1892 — MBl.
193; s. jedoch für Hannover 8 . 12, 244).
Uber die Verwaltung gesammelter Gelder ogl.
§ 1914 BöB. Wegen der Kirchenkollekten
K. d.
Kollektivstimmen s. Gemeindestimm-
recht und Gemeindewahlrecht
(Landg.) lI.
Kölmische Güter s. Landgüter.
Kolonialamt (Kolonialabteilung). Die von
dem Reichstage bei Beratung des Reichshaus-
haltsetats für 1906 in zweiter Lesung be-
schlossene Tildung. eines selbständigen K. (s.
Auswärtiges Amt) ist in dritter Lesung
abgelehnt worden. Es verbleibt demnach bis
auf weiteres bei der früheren Organisation,
wonach die Angelegenheiten der deutschen
Kolonien, ausschließlich des dem Reichsmarine-
amte unterstellten Schutzgebietes Kiautschou,
von der dem Auswärtigen Amte als vierte
Abteilung angegliederten Kolonialabtei-
lung unter einem Kolonialdirektor bearbeitet
werden. Die Rolonialabteilung steht unmittel-
bar unter dem RMl. und ist dem Staatssekretär
des Auswärtigen Amtes nur insoweit unter-
geordnet, als die auswärtigen Angelegenheiten
in Frage Kkommen. Alit ihm verbunden ist das
Oberkommando der Schutztruppen ((.
Schutztruppen). Als begutachtendes Organ
für Kolonialfragen dient ihr der Kolonial-
rat (s. d.).
Kolonialgesellschaften sind Gesellschaften,
welche entweder den Erwerb neuer Kolonien
und die Verwaltung derselben mit eigenen
oheitsrechten unter dem völkerrechtlichen
chutze des Reiches oder die Kolonisation der
bestehenden deutschen Schutzgebiete durch wirt-
schaftliche Unternehmungen, insbesondere Er-
werb und Verwertung von Grundbesitz, Be-
trieb von Land= oder Plantagenbau, Betrieb
von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen
und Handelsgeschäften zum ausschließlichen
Zwecke haben. Für beide Arten von fl. —
die erstere ist gegenwärtig nicht mehr ver-
treten — gewähren die Bestimmungen der
§§ 11—13 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept.
1900 (Rol. 812) gegenüber den Vorschriften
über Aktiengesellschaften in bezug auf die Er-
langung der Rechtsfähigkeit — soweit die K.
ihren Sitz im Beichsgebiet, in einem Schutz-
gebiete bzw. dessen Hinterland oder einem Kon-
sulargerichtsbezirke haben — insofern erleich-
ternde Bedingungen, als die Rechtsfähigkeit auf
Grund des vom Beichskanzler genehmigten Ge-
sellschaftsvertrages (Statuts) vom Bundesrat
genehmist werden kann. Die Aussicht über die
, welche danach die Rechtsfähigkeit erlangt
haben, führt der R die einzelnen Befugnisse
des letzteren sind in den Gesellschaftsvertrag
aufzunehmen. Der deutschen K. für Südwest-
Kollektivstimmen — Kommanditgesellschaft.
afrika steht nach der V. vom 25. März 1888
(Rö#l. 115) das Bergregal unter Aufsicht des
Reiches innerhalb des füdwestafrikanischen
Schutzgebietes zu.
olonialrat. Der K. ist durch Kais. Erl.
vom 10. Okt. 1890 (Rl. 179) bei der Kolo-=
nialabteilung des Auswärtigen Amtes er-
richtet worden, um für koloniale Angelegen-
heiten als sachverständiger Beirat zu dienen.
ie Zahl seiner Mitglieder beträgt 40 (f.
des M. vom 18. Okt. 1901 — Zl. 395).
Der K. hat sein Gutachten über alle An-
gelegenheiten abzugeben, welche ihm von der
olonialabteilung überwiesen werden, und ist
befugt über selbständige Anträge seiner Miit-
lieder Beschluß zu fassen (s. das Aähere
f. des R. vom 10. Okt. 1890 — Zl. 339).
Kolonien. Der Begriff der K. als einer
Mehrheit von Ansiedelungen ist der neuesten
Gesetzgebung nicht mehr bekannt. S. An-
siedelung.
Kolonien (des Reichee) s. Schutzgebiete.
Kolporteure und Rolportagebuchhandel
s. Druchschriftenkolportage.
Kombinierte Schul= und Kirchenämter.
Aach der geschichtlichen Entwicklung des Volks-
schulwesens sind bei der nahen Verbindung
von Kirche und Schule auch heute noch eine
große Anzahl von Schulämtern mit kirch-
lichen Amtern (Küster, Organisten, Kantoren,
Hilfsprediger) verbunden. Bei herkömmlich
vereinigten Amtern war das für Schul= oder
kirchliche Zwecke oder für beide Zwecke be—
stimmte Vermögen als ein einheitliches
für beide Amter zu verwendendes behandelt;
s. wegen der Lehrerbesoldung G. vom 3. März
1897 (GS. 25) § 4 (s. Diensteinkommen
der Volksschullehrer II, 2 a) und wegen
der Pensionierung G., betr. die Pensionierung
der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen
Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (GS. 298) § 4.
(„Diese Vorschriften gelten auch für die Be-
rechnung der Pension eines Lehrers, mit
dessen Schulamt ein Rirchliches Amt vereinigt
ist, dergestalt, daß der Berechnung das Dienst-
einkommen der vereinigten Stellen ohne Rück-
sicht darauf, aus welchen Quellen solches oder
einzelne Teile desselben fließen, als ein ein-
heitliches Stelleneinkommen zugrunde zu legen
ist." Abs. 5 a. a. O.) Bei der Aufsicht, Dis-
ziplün. Anstellung wirken die kirchlichen
ehörden mit (MBl. 1849, 193; 1850 S. 203,
241; 1864, 230; 1865, 177; 1871, 403; 1876,
128; 1887, 391). Die Abtrennung der niedern
Küsterdienste empfiehlt der Erl. vom 27. Febr.
1897 (UZBl. 363).
Kommanditgesellschaft (5OB. 88 161—177).
Die K. ist eine Gesellschaft, deren Zwechk auf
den Betrieb eines Handelsgewerbes (s. d.) unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, sofern
bei einem oder bei einigen von den Gesell-
schaftern die Haftung gegenüber den Gesell-
schaftsgläubigern auf den Betrag einer be-
stimmten Vermögenseinlage beschränkt ist
(Kommanditist), während bei dem anderen
Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der
Haftung nicht stattfindet (persönlich haftender
Gesellschafter, Komplementar). Für die K.
gelten die für die offene Handelsgesellschaft