938 Kommissarien (zur Bekämpfung v. Viehseuchen) — Komm. in d. parl. Vertretungskörpern.
oder des BezA. aus Gründen des öffentlichen
Interesses die Berufung oder die Revision
eingelegt, so erolgt die Vertretung des Rechts-
mittels vor dem BezA. oder dem OVG. durch
einen dort vom Regierungspräsidenten, hier
vom Ressortminister zu bestellenden Kom-
missar (§5 84, 95). Dieser m miar ist zur
mündlichen Berhandlung zu laden (88 90, 95).
Er ist Partei, jedoch nicht im vollen Umfange
des Rechtsstreits, sondern nur für die höhere
Instanz von der Einlegung des BRechtsmittels
ab. Wegen der Anträge auf Bestellung von
Kommissaren zur Vertretung von Behörden
oder zur Wahrnehmung des öffentlichen In-
teresses durch den Minister s. Bf. vom 16. Jan.
1899 (MBl. 18) und wegen der Bestellung von
Kommissaren in Schankbwirtschaftssachen und
ähnlichen Fällen des Verwaltungastreitver-
fahrens s. Erl. vom 21. Mai 1885 (Mdl. 105).
Vgl. Offentliches Interesse und Kosten-
freiheit Il.
Kommissarien (zur Bekämpfung von Vieh-
seuchen). Nach 12 des MAinderpestgesetzes
vom 7. April 1869 (BEsBl. 105) und § 4 Abf. 3
des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni
1880 (R#Bl. 153) kann der R. beim Auf-
treten der Rinderpest oder einer sonstigen an-
steckenden Tierseuche, sofern von den zu er-
greisenden Maßregeln die Gebiete mehrerer
undesstaaten betroffen werden, einen Reichs-
kommissar bestellen, der für berstellung und
Erhaltung der Einheit in den Maßnahmen
der Landesbehörden zu sorgen und nötigen-
falls die erforderlichen Anordnungen selbst zu
treffen hat, auch die Behörden unmittelbar
mit Weisung versehen kann. Beim Auftreten
der Rinderpest ist hiervon früher mehrfach
Gebrauch gemacht worden. Ferner hönnen
nach § 2 Ziff. 2 des Reichsviehseuchengesetzes
zur Leitung des Verfahrens zur Abwehr und
nterdrüchung von VBiehseuchen Kommissare
bestellt werden, auf die die Befugnisse der
ordentlichen Beterinärpolizeibehörden (s. Bete-
rinärpolizei) übergehen. Von dieser Vor-
schrift ist in letzter Zeit mehrfach vorüber-
gebend zur Bekämpfung der Maul- und
lauenseuche Gebrauch gemacht worden. Dau-
ernd ist der Polizeipräsident in Berlin für
einige außerhalb seines Landespolizeibezirks
belegene veterinärpolizeiliche Geschäfte zum
Seuchenkommissar bestellt werden.
Kommissarische Verwaltung der Stelle
eines Amtsvorstehers, Bürgermeisters, Ge-
meindevorstehers s. Bestätigung der Kom-
munalbeamten Ul, Amtsvorsteher I,
Bürgermeister.
Kommissarius (Königlicher, der Land-
schaften und bei den Hypothekenbanken)
s. die betreffenden Artikel; bei Synoden
s. Generalsynode II, sowie Provinzial-
synode II. S. auch Reichskommissare,
Slassommitare
Kommissarius (Königlicher, bei Provinzial=
landtagen). Nach 8 26 der ProvO. vom
29. Juni 1875 erfolgt die Ladung der Mit-
glieder des Provinziallandtages, sowie die
Eröffnung und Schließung des Landtages
durch den Oberpräsidenten der Provinz als
Kgl. K. oder durch den für ihn in dieser #en=
schaft ernannten Stellvertreter. Nach § 27 ebd.
ist der Kgl. K. die Mittelsperson bei allen
Verhandlungen der Staatsbehörde mit dem
Provinziallandtage; er teilt diesem die Vor-
lagen der Staatsregierung mit und empfängt
die von ihm abzugebenden Erklärungen und
Gutachten. Sowohl er selbst, wie die zu seiner
Vertretung oder Unterstützung abgeordneten
Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen
des Landtages und der von ihm zur Vor-
bereitung seiner Beschlüsse gewählten Kom-
missionen beizuwohnen; sie müssen auf Ver-
langen zu jeder Zeit gehört werden. Die
übrigen später erlassenen Provinzialordnungen
enthalten entsprechende Bestimmungen. In
der Prov. Posen wird der Provinziallandtag
durch den vom Könige bestimmten Landtags-
kommissarius eröffnet und geschlossen. Dieser
ist die Mittelsperson aller Verhandlungen. Er
ist ebenfalls nebst den zu seiner Vertretung
oder Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten
befugt, den Sitzungen des Landtages beizu-
wohnen, teilt den Ständen die Propositionen
mit und empfängt die von ihnen abzugebenden
Erklärungen, Gutachten, Bitten und Be-
schwerden (G. wegen Anordnung der Provin-
zialstände für das Großherzogtum Posen vom
27. März 1824 — GS. 141 — §§ 33, 34; V.,
betr. die Verwaltung des provinzialständischen
Verbandes der Prov. Posen, vom 5. Nov. 1889
— GS. 177 — § 39). In den Hohenzollern-
schen Landen fungiert der Regierungspräsident
zu Sigmaringen auf dem Kommunallandtage
als Kgl. K. (s. Kommunallandtage).
Kommissionen (sommunale) in Landge-
meinden. Die Errichtung von Kommissionen
der Gemeindekollegien zur dauernden Verwal-
tung und Beauflichtigung einzelner Geschäfts-
weige, sowie zur Erledigung vorübergehender
ufträge ist in den LGO. nur vereinzelt er-
wähnt, jedoch auch für die Landgemeinden
nicht ausgeschlossen. Der geringere Umfang
der letzteren und die dadurch bedingte Ver—
einfachung der Geschäftsführung läßt ein Be—
dürfnis dieser Art in der Regel nicht hervor-
treten, jedoch weist beispielsweise die Bestim-
mung in § 88 Abs. 4 Ziff. 3 LGO. f. d. ö. Pr.
vom 3. Juli 1891 (G. 233), nach welcher der
Gemeindevorsteher die Gemeindeanstalten ver-
walten soll, für welche eine besondere Ver-
waltung nicht besteht, darauf hin, daß auch
hier mit der Möglichkeit der Einsetzung von
Verwaltungskommissionen gerechnet wird.
Aach 8 68 LGO. für die Rheinprovinz vom
23. Juli 1845/15. Mai 1856 (GS. 435) kann
der Gemeinderat zur Vorbereitung der zur
Verhandlung kommenden Gegenstände Kom-
missionen aus seiner Mitte ernennen. Dem
Bürgermeister steht es frei, in denselben den
Vorsitz zu Hühren. (Hinsichtlich der Stadt-
gemeinden, Kreise und Provinzen s. Deputa-
tionen lstädtischel, Kreiskommissionen,
Provinzialkommissionen.)
Kommissionen in den parlamentarischen
Vertretungskörpern haben die Aufgabe, die
Beschlüsse des Plenums durch Vorberatung
und Berichterstattung vorzubereiten. Ihre Wahl
und ihr Geschäftsgang werden durch die Ge-
schäftsordnungen geregelt; ein Teil der K. für