Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

938 Kommissarien (zur Bekämpfung v. Viehseuchen) — Komm. in d. parl. Vertretungskörpern. 
oder des BezA. aus Gründen des öffentlichen 
Interesses die Berufung oder die Revision 
eingelegt, so erolgt die Vertretung des Rechts- 
mittels vor dem BezA. oder dem OVG. durch 
einen dort vom Regierungspräsidenten, hier 
vom Ressortminister zu bestellenden Kom- 
missar (§5 84, 95). Dieser m miar ist zur 
mündlichen Berhandlung zu laden (88 90, 95). 
Er ist Partei, jedoch nicht im vollen Umfange 
des Rechtsstreits, sondern nur für die höhere 
Instanz von der Einlegung des BRechtsmittels 
ab. Wegen der Anträge auf Bestellung von 
Kommissaren zur Vertretung von Behörden 
oder zur Wahrnehmung des öffentlichen In- 
teresses durch den Minister s. Bf. vom 16. Jan. 
1899 (MBl. 18) und wegen der Bestellung von 
Kommissaren in Schankbwirtschaftssachen und 
ähnlichen Fällen des Verwaltungastreitver- 
fahrens s. Erl. vom 21. Mai 1885 (Mdl. 105). 
Vgl. Offentliches Interesse und Kosten- 
freiheit Il. 
Kommissarien (zur Bekämpfung von Vieh- 
seuchen). Nach 12 des MAinderpestgesetzes 
vom 7. April 1869 (BEsBl. 105) und § 4 Abf. 3 
des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 
1880 (R#Bl. 153) kann der R. beim Auf- 
treten der Rinderpest oder einer sonstigen an- 
steckenden Tierseuche, sofern von den zu er- 
greisenden Maßregeln die Gebiete mehrerer 
undesstaaten betroffen werden, einen Reichs- 
kommissar bestellen, der für berstellung und 
Erhaltung der Einheit in den Maßnahmen 
der Landesbehörden zu sorgen und nötigen- 
falls die erforderlichen Anordnungen selbst zu 
treffen hat, auch die Behörden unmittelbar 
mit Weisung versehen kann. Beim Auftreten 
der Rinderpest ist hiervon früher mehrfach 
Gebrauch gemacht worden. Ferner hönnen 
nach § 2 Ziff. 2 des Reichsviehseuchengesetzes 
zur Leitung des Verfahrens zur Abwehr und 
nterdrüchung von VBiehseuchen Kommissare 
bestellt werden, auf die die Befugnisse der 
ordentlichen Beterinärpolizeibehörden (s. Bete- 
rinärpolizei) übergehen. Von dieser Vor- 
schrift ist in letzter Zeit mehrfach vorüber- 
gebend zur Bekämpfung der Maul- und 
lauenseuche Gebrauch gemacht worden. Dau- 
ernd ist der Polizeipräsident in Berlin für 
einige außerhalb seines Landespolizeibezirks 
belegene veterinärpolizeiliche Geschäfte zum 
Seuchenkommissar bestellt werden. 
Kommissarische Verwaltung der Stelle 
eines Amtsvorstehers, Bürgermeisters, Ge- 
meindevorstehers s. Bestätigung der Kom- 
munalbeamten Ul, Amtsvorsteher I, 
Bürgermeister. 
Kommissarius (Königlicher, der Land- 
schaften und bei den Hypothekenbanken) 
s. die betreffenden Artikel; bei Synoden 
s. Generalsynode II, sowie Provinzial- 
synode II. S. auch Reichskommissare, 
Slassommitare 
Kommissarius (Königlicher, bei Provinzial= 
landtagen). Nach 8 26 der ProvO. vom 
29. Juni 1875 erfolgt die Ladung der Mit- 
glieder des Provinziallandtages, sowie die 
Eröffnung und Schließung des Landtages 
durch den Oberpräsidenten der Provinz als 
Kgl. K. oder durch den für ihn in dieser #en= 
  
  
schaft ernannten Stellvertreter. Nach § 27 ebd. 
ist der Kgl. K. die Mittelsperson bei allen 
Verhandlungen der Staatsbehörde mit dem 
Provinziallandtage; er teilt diesem die Vor- 
lagen der Staatsregierung mit und empfängt 
die von ihm abzugebenden Erklärungen und 
Gutachten. Sowohl er selbst, wie die zu seiner 
Vertretung oder Unterstützung abgeordneten 
Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen 
des Landtages und der von ihm zur Vor- 
bereitung seiner Beschlüsse gewählten Kom- 
missionen beizuwohnen; sie müssen auf Ver- 
langen zu jeder Zeit gehört werden. Die 
übrigen später erlassenen Provinzialordnungen 
enthalten entsprechende Bestimmungen. In 
der Prov. Posen wird der Provinziallandtag 
durch den vom Könige bestimmten Landtags- 
kommissarius eröffnet und geschlossen. Dieser 
ist die Mittelsperson aller Verhandlungen. Er 
ist ebenfalls nebst den zu seiner Vertretung 
oder Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten 
befugt, den Sitzungen des Landtages beizu- 
wohnen, teilt den Ständen die Propositionen 
mit und empfängt die von ihnen abzugebenden 
Erklärungen, Gutachten, Bitten und Be- 
schwerden (G. wegen Anordnung der Provin- 
zialstände für das Großherzogtum Posen vom 
27. März 1824 — GS. 141 — §§ 33, 34; V., 
betr. die Verwaltung des provinzialständischen 
Verbandes der Prov. Posen, vom 5. Nov. 1889 
— GS. 177 — § 39). In den Hohenzollern- 
schen Landen fungiert der Regierungspräsident 
zu Sigmaringen auf dem Kommunallandtage 
als Kgl. K. (s. Kommunallandtage). 
Kommissionen (sommunale) in Landge- 
meinden. Die Errichtung von Kommissionen 
der Gemeindekollegien zur dauernden Verwal- 
tung und Beauflichtigung einzelner Geschäfts- 
weige, sowie zur Erledigung vorübergehender 
ufträge ist in den LGO. nur vereinzelt er- 
wähnt, jedoch auch für die Landgemeinden 
nicht ausgeschlossen. Der geringere Umfang 
der letzteren und die dadurch bedingte Ver— 
einfachung der Geschäftsführung läßt ein Be— 
dürfnis dieser Art in der Regel nicht hervor- 
treten, jedoch weist beispielsweise die Bestim- 
mung in § 88 Abs. 4 Ziff. 3 LGO. f. d. ö. Pr. 
vom 3. Juli 1891 (G. 233), nach welcher der 
Gemeindevorsteher die Gemeindeanstalten ver- 
walten soll, für welche eine besondere Ver- 
waltung nicht besteht, darauf hin, daß auch 
hier mit der Möglichkeit der Einsetzung von 
Verwaltungskommissionen gerechnet wird. 
Aach 8 68 LGO. für die Rheinprovinz vom 
23. Juli 1845/15. Mai 1856 (GS. 435) kann 
der Gemeinderat zur Vorbereitung der zur 
Verhandlung kommenden Gegenstände Kom- 
missionen aus seiner Mitte ernennen. Dem 
Bürgermeister steht es frei, in denselben den 
Vorsitz zu Hühren. (Hinsichtlich der Stadt- 
gemeinden, Kreise und Provinzen s. Deputa- 
tionen lstädtischel, Kreiskommissionen, 
Provinzialkommissionen.) 
Kommissionen in den parlamentarischen 
Vertretungskörpern haben die Aufgabe, die 
Beschlüsse des Plenums durch Vorberatung 
und Berichterstattung vorzubereiten. Ihre Wahl 
und ihr Geschäftsgang werden durch die Ge- 
schäftsordnungen geregelt; ein Teil der K. für
	        
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