Ansiedelungen in Westpreußen und Posen.
haben die Genehmigungsbehörden in allen
Fällen, wo es nicht von vornherein zweifellos
ist, daß die Verhältnisse der Gemeinde-, Kirchen-
und Schulverbände von der A. unberührt blei—
ben, den Vorständen dieser Verbände von dem
Antrage auf A. mit dem Eröffnen Kenntnis zu
geben, daß etwaige Anträge auf Festsetzung
besonderer Leistungen des Antragstellers für
diese Zwecke binnen 21 Tagen bei der General-s
behörde anzubringen sind. Die Generalbehörde
hat übrigens auch von Amts wegen die Inter-
essen dieser Verbände wahrzunehmen und ist
an deren Anträge nicht gebunden.
Wird die Ansiedelungsgenehmigung versagt
oder nicht schlechthin erteilt, oder werden Ein-
sprüche aus §8 15, 15 a, 16 des G. zurüchgewiesen,
so ist der mit Gründen zu versehende Bescheid
den Beteiligten zu eröffnen. Dagegen ist binnen
zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhand-
lung im Verwaltungsstreitverfahren (gegen den
Bescheid der Ortspolizeibehörde in Stadtkreisen
Klage beim Bezirksausschuß) zulässig, insoweit
sedoch der Bescheid Festsetzungen besonderer
Leistungen des Antragstellers nach §§ 17, 17a
enthält, nur Beschwerde an den Bezirksausschuß
und von da an den Provinzialrat. Die Be-
schwerde steht auch dem Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses zu (§ 18p).
Wegen Versagung der Bescheinigung des
Regierungspräsidenten im Falle des §5 13b
findet nur die Beschwerde an den Oberpräsi-
enten statt, welcher endgültig entscheidet (§ 13b
5. Besondere Vorschriften betreffs der
Generalkommissionen. Bei A., die durch
Rentengutsbildung unter Vermittlung der
Generalkommission erfolgen, ist diese die Ge-
nehmigungsbehörde (Art. III des G.). Die mate-
riellen Voraussetzungen für die Erteilung der
Ansiedelungsgenehmigung sind dieselben wie
oben, das Verfahren hat einige Abweichungen.
Vür die Festsetzung der Leistungen des Unter-
nehmers für Gemeinde-, Kirchen= und Schul-
zwechke ist der Kreisausschuß (in Stadtkreisen
die Ortspolizeibehörde), nicht die Generalkom-
mission, als Genehmigungsbehörde zuständig
E 17), letzterer ist dagegen die Festsetzung der für
öffentliche Anlagen erforderlichen Leistungen
übertragen (8§ 17a). Bis zur gesetzlichen Aeu-
ordnung der Einrichtung und des Verfahrens
der Auseinandersetzungsbehörden findet nach
das dort geordnete Verfahren statt: Vor-
bescheid mit Gründen an die Beteiligten durch
en Spezialkommissar, dagegen Klage beim
ezirksausschuß, wobei das öffentliche Inter-
esse von der Generalkommission als Partei
wahrzunehmen; gegen den von der General-
kommission zu erlassenden Bescheid aus § 17a
nur Beschwerde an den Wi.
. Die A. in den neuen Provinzen.
ie in sich wesentlich gleichartigen Gesetze für
annover, Schleswig-Holstein, Hessen-Aassau
(ogl. oben) halten an dem Unterschiede von „An-
liedelung, und „Kolonie“" fest. Genehmigungs-
behörde ist für Ansiedelungen die Ortspolizei-
(Gebörde, in Heslen-Malsau jedoch der Landrat
in Stadttreisen die rtspolizeibehörde); für
olonien der Kreisausschuß, in Stadttreisen
ßg.e Ortspolizeibehörde. Aber schon für die
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Einzelansiedelung ist nach der positiven Vor-
schrift der Gesetze die Genehmigung zu ver-
sagen, „wenn und solange die Gemeinde-,
Kirchen= und Schulverhältnisse der A. nicht in
einer dem öffentlichen Interesse und den ört-
lichen Verhältnissen entsprechenden Weise ge-
ordnet sind“, eine Vorschrift, die wesentlich
schärfer ist als die im § 17 des G. von 1904
. 0.).
Eine Berücksichtigung der erforderlich wer-
denden öffentlichen Anlagen findet nicht
bei der Einzelansiedelung, sondern nur bei der
Koloniebildung statt, und zwar derart, daß
mit dem Antrage auf Genehmigung ein Plan
vorzulegen ist, in welchem diese Anlagen dar-
zulegen, die künftige Unterhaltungspflicht fest-
ustellen und nachzuweisen ist, daß die nötigen
ittel zur ordnungsmäßigen Ausführung
und dauernden Unterhaltung vorhanden
nd.
IV. Für eine richtige Handhabung der ge-
setzlichen Bestimmungen ist, wie auch die Ausf-
Anw. mehrfach hervorhebt, die genaue Würdi-
gung der Verhältnisse des Einzelfalles durchaus
erforderlich. Denn die Unterbindung wirt-
schaftlich nützlicher Ansiedelungsunternehmun-
en würde ebenso bedenklich sein, wie die
Hulassung leistungsunfähiger, ungesunder Bil-
dungen. Für die Stellung der Behörden wird
vielfach der Gesichtspunkt in Betracht Kommen,
ob der Unternehmer auch nach Durchführung
der A. mit dem Wohl und Wehe der Ansiedler
dauernd verbunden bleibt, wie das z. B. beie
der A. eigener Arbeiter in leistungefähigen
industriellen oder landwirtschaftlichen Groß-
betrieben der Regel nach der Fall sein wird.
Die größte Schwierigkeit liegt in der richtigen
Bemessung der Leistungen für öffentliche Zwecke.
Für gewerbliche Arbeiterkolonien hatte sich in
manchen Gegenden die Ubung herausgebildet,
für jede Stelle eine bestimmte Geldsumme nach
erfahrungsgemäßen Durchschnittssätzen zu er-
fordern; gegen ein derartiges Verfahren findet
in geeigneten Fällen auch die Ausf Anw. nach
Ziff. 8 nichts zu erinnern.
Ansiedelungen in Westpreußen und
Posen. I. Durch das G., betr. die Beförde-
rung deutscher A. in den Prov. Westpreußen
und Posen, vom 26. April 1886 (G S. 131),
ergänzt und abgeändert durch die G. vom
20. April 1898 (GS. 63) und vom 1. Juli 1902
(GS. 234), ist der Staatsregierung ein Fonds
von insgesamt 350 Mill. M. zur Verfügung
gestellt worden, um der unter Verdrängung
der vorhandenen deutschen Elemente sich voll-
ziehenden Ausbreitung der polnischen Natio-
nalität in den beiden genannten Provinzen
durch A. deutscher Bauern und Arbeiter ent-
gegenzuwirken. Zu diesem Zwecke sollen vom
Staate Grundstücke Räuflich erworben und
neue Stellen kleineren und mittleren Um-
fangs, ausnahmsweise auch größere Restgüter
(G. vom 20. April 1898), sei es aus angekauften,
sei es aus sonstigen dem Staate gehörenden
Grundstüchen, gebildet werden. Die dadurch
entstehenden Kosten sowie die Kosten für die
erstmalige Regelung der Gemeinde-, NKirchen-
und Schulverhältnisse der neugebildeten Stellen
sind aus den zur Verfügung gestellten Mitteln