Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Einspruchsbescheid Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren (§§ 69, 70; AusfAnw. Art. 45; vgl. 
Einspruch in Steuerangelegenheiten). 
Wegen des Verfahrens zur Verteilung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens auf meh- 
rere steuerberechtigte Geemeinden s. Doppel- 
besteuerung. 
5. Wegen der Steuerbefreiungen (. d.; 
der Steuererhebung (. d. und Hebe- 
perioden; der Strafbestimmungen s. 
Steuerhinterziehungen und Steuer- 
strafen; der Nachsteuer s. d.; der Bestim- 
mungen des KW#. über die Kreis= und 
Provinzialsteuern s. Kreisabgaben und 
Provinzialabgaben. 
Kommunalaufsicht. I. Die frühere Selb- 
ständigkeit der Gemeinden, namentlich der 
Städte war allmählich, im 18. Jahrh. fast 
vollständig, verloren gegangen. Die Betei- 
ligung des Staates bei der Verwaltung der 
Stadtgemeinden und die der Gutsherrschaften 
bei der Verwaltung der Landgemeinden be- 
stand nicht nur in einer Aufsicht, sondern in 
einer Oberleitung. Die St O. vom Jahre 1808 
(s. Städteordnungen) verlieh den Städten 
wiederum das Recht zu einer fast völlig un- 
beschränkten Selbstverwaltung (s. d.). Die staat- 
liche Aufsicht hatte nur die Rechnungsprüfung, 
die Entscheidung auf Beschwerden, die Geneh- 
migung von Statuten und die Bestätigung der 
Magistratswahlen zum Gegenstand. Die revi- 
dierte StO. vom Jahre 1831 übertrug die 
Oberaufsicht des Staates über die Städte den 
Regierungen und bestimmte dabei (§ 139), daß 
diese in Ausübung des Oberaufsichtsrechts be- 
rechtigt und verpflichtet seien: a) sich UÜber- 
zeugung zu verschaffen, ob in jeder Stadt die 
Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und 
nach gegenwärtiger Ordnung insbesondere ein- 
gerichtet sei, b) dafür zu sorgen, daß die Ver- 
waltung fortwährend in dem vorgeschriebenen 
Gange bleibe und angezeigte Störungen be- 
seitigt werden, c) die Beschwerden einzelner 
über die Verletzung der ihnen als Mitglieder 
zustehenden Rechte zu untersuchen und zu ent- 
scheiden, d) die Stadtgemeinden zur Erfüllung 
ihrer Pflichten anzuhalten, und e) in den 
Fällen zu entscheiden, welche in dieser Ordnung 
dahin verwiesen seien. Die St O. vom 30. Mai 
1853 ordnet hinsichtlich der Aufsicht des Staates 
über die städtischen Angelegenheiten nur an, 
daß diese, soweit nicht durch die Vorschriften 
dieses Gesetzes ein anderes bestimmt ist, von 
der Regierung, in den höheren Instanzen von 
dem Oberpräsidenten und dem M J. ausgeübt 
wird (§ 76). Da sie sich jeder Abgrenzung der 
Befugnisse der Staatsaufsicht enthält, so muß 
angenommen werden, daß sie nicht beabsichtigt 
hat, diese Grenzen im allgemeinen anders zu 
ziehen, als es in der St O. von 1831 geschehen 
war. Die erwähnte dortige Vorschrift, durch 
welche die allgemeinen Befugnisse dem oben 
wiedergegebenen rechtsgeschichtlichen Begriffe 
der Aufsicht entsprechend bestimmt waren, muß 
daher auch noch jetzt zur Ausfüllung des in 
der jetzigen StO. und ebenso im § 7 Z. er- 
wähnten allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechts 
mit einem bestimmten Rechtsinhalt heran- 
gezogen werden. Dasselbe gilt von den St). 
  
  
  
  
  
Kommunalaussicht. 
für Westfalen vom 16. März 1856 und für die 
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, die der St. 
f. d. ö. Pr. nachgebildet sind. Wie diese enthalten 
sie außer der Bestimmung, welche Behörden 
die Aufsicht zu führen haben, nur noch Vor- 
schriften für einzelne Fälle, in denen die Auf- 
sichtsbehörde durch Beanstandung von Be- 
schlüssen der Stadtverordneten, durch Zwangs- 
etatisierung und durch Auflösung der Stadt- 
verordnetenversammlung einschreiten darf, und 
ferner für die Bestätigung der gewählten Be- 
amten und die Genehmigung gewisser Beschlüsse. 
Die Hann St O. vom 24. Juni 1858 ordnet, ab- 
gesehen von Einzelheiten, die Staatsaufsicht 
nur hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens 
der Städte. Die StO. für Schleswig-Holftein 
vom 14. April 1869 bestimmt (5 92), daß die 
Aufsichtsbehörden des Staates berechtigt und 
verpflichtet sind, darauf zu halten, daß die 
Verwaltung der städtischen Gemeindeange- 
legenheiten den Gesetzen und dieser St O. ge- 
mäß geführt werden. Im einzelnen wird noch 
das Recht der Beanstandung von Beschlüssen 
der Lüähttischen Kollegien geregelt. Die StO. 
für Hessen= Aassau vom 4. Aug. 1897 enthält 
sich ebenfalls einer sachlichen Abgrenzung des 
Aufssichtsrechts und trifft auch nur über die 
erwähnten Einzelheiten Bestimmung. Ebenso 
verfahren die Hohenzoll Sem O. vom 2. Juli 
1900 und die LGO. Nach § 7 ZG. wird die 
Aufsicht des Staates über die städtischen 
Gemeindeangelegenheiten in erster Instanz von 
dem Regierungspräsidenten, in häöherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsi- 
denten geübt, unbeschadet der in den Ge- 
setzen geordneten Mitwirkung des BezA. und 
des Provinzialrates. Für die Stadt Berlin 
tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten 
der Oberpräsident, an die Stelle des Ober- 
präsidenten der MId J., für die Hohenzoll. Lande 
an die Stelle des Oberpräsidenten ebenfalls 
der Md J. Beschwerden bei den Aussichts- 
behörden in städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. 
II. Die Aufsicht des Staates über die Ver- 
waltung der Angelegenheiten der Land- 
gemeinden, der Amter in Westfalen und 
der Bürgermeister in der Rheinprovinz, der 
Gutsbezirke und der Gemeindeverbände wird 
nach § 7 36. und den Bestimmungen der 
neueren LG., unbeschadet der in den Gesetzen 
geordneten Mitwirkung des KrA. und des 
Bez., in erster Instanz von dem Landrate 
als Vorsitzenden des KrA., in höherer und 
letzter Instanz von dem Regierungspräsi- 
denten geübt. 
III. Auch bei den Kreisverbänden und 
den Provinzialverbänden fehlt es an 
einer bestimmten gesetzlichen Abgrenzung der 
Aufsichtsbefugnisse. Die Kr O. und Prov O. ent- 
halten Bestimmungen über die Aufsichtsbehör- 
den und Vorschriften über die Handhabung 
einzelner Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über 
das Erfordernis der Genehmigung für gewisse 
Beschlüsse, die Zulässigkeit von Beanstan- 
dungen, Zwangsetatisierungen sowie die Be- 
stätigung von Wahlen. Die Staatsaufsicht 
über die Verwaltung der Angelegenheiten der
	        
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