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Einspruchsbescheid Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren (§§ 69, 70; AusfAnw. Art. 45; vgl.
Einspruch in Steuerangelegenheiten).
Wegen des Verfahrens zur Verteilung des
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens auf meh-
rere steuerberechtigte Geemeinden s. Doppel-
besteuerung.
5. Wegen der Steuerbefreiungen (. d.;
der Steuererhebung (. d. und Hebe-
perioden; der Strafbestimmungen s.
Steuerhinterziehungen und Steuer-
strafen; der Nachsteuer s. d.; der Bestim-
mungen des KW#. über die Kreis= und
Provinzialsteuern s. Kreisabgaben und
Provinzialabgaben.
Kommunalaufsicht. I. Die frühere Selb-
ständigkeit der Gemeinden, namentlich der
Städte war allmählich, im 18. Jahrh. fast
vollständig, verloren gegangen. Die Betei-
ligung des Staates bei der Verwaltung der
Stadtgemeinden und die der Gutsherrschaften
bei der Verwaltung der Landgemeinden be-
stand nicht nur in einer Aufsicht, sondern in
einer Oberleitung. Die St O. vom Jahre 1808
(s. Städteordnungen) verlieh den Städten
wiederum das Recht zu einer fast völlig un-
beschränkten Selbstverwaltung (s. d.). Die staat-
liche Aufsicht hatte nur die Rechnungsprüfung,
die Entscheidung auf Beschwerden, die Geneh-
migung von Statuten und die Bestätigung der
Magistratswahlen zum Gegenstand. Die revi-
dierte StO. vom Jahre 1831 übertrug die
Oberaufsicht des Staates über die Städte den
Regierungen und bestimmte dabei (§ 139), daß
diese in Ausübung des Oberaufsichtsrechts be-
rechtigt und verpflichtet seien: a) sich UÜber-
zeugung zu verschaffen, ob in jeder Stadt die
Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und
nach gegenwärtiger Ordnung insbesondere ein-
gerichtet sei, b) dafür zu sorgen, daß die Ver-
waltung fortwährend in dem vorgeschriebenen
Gange bleibe und angezeigte Störungen be-
seitigt werden, c) die Beschwerden einzelner
über die Verletzung der ihnen als Mitglieder
zustehenden Rechte zu untersuchen und zu ent-
scheiden, d) die Stadtgemeinden zur Erfüllung
ihrer Pflichten anzuhalten, und e) in den
Fällen zu entscheiden, welche in dieser Ordnung
dahin verwiesen seien. Die St O. vom 30. Mai
1853 ordnet hinsichtlich der Aufsicht des Staates
über die städtischen Angelegenheiten nur an,
daß diese, soweit nicht durch die Vorschriften
dieses Gesetzes ein anderes bestimmt ist, von
der Regierung, in den höheren Instanzen von
dem Oberpräsidenten und dem M J. ausgeübt
wird (§ 76). Da sie sich jeder Abgrenzung der
Befugnisse der Staatsaufsicht enthält, so muß
angenommen werden, daß sie nicht beabsichtigt
hat, diese Grenzen im allgemeinen anders zu
ziehen, als es in der St O. von 1831 geschehen
war. Die erwähnte dortige Vorschrift, durch
welche die allgemeinen Befugnisse dem oben
wiedergegebenen rechtsgeschichtlichen Begriffe
der Aufsicht entsprechend bestimmt waren, muß
daher auch noch jetzt zur Ausfüllung des in
der jetzigen StO. und ebenso im § 7 Z. er-
wähnten allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechts
mit einem bestimmten Rechtsinhalt heran-
gezogen werden. Dasselbe gilt von den St).
Kommunalaussicht.
für Westfalen vom 16. März 1856 und für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, die der St.
f. d. ö. Pr. nachgebildet sind. Wie diese enthalten
sie außer der Bestimmung, welche Behörden
die Aufsicht zu führen haben, nur noch Vor-
schriften für einzelne Fälle, in denen die Auf-
sichtsbehörde durch Beanstandung von Be-
schlüssen der Stadtverordneten, durch Zwangs-
etatisierung und durch Auflösung der Stadt-
verordnetenversammlung einschreiten darf, und
ferner für die Bestätigung der gewählten Be-
amten und die Genehmigung gewisser Beschlüsse.
Die Hann St O. vom 24. Juni 1858 ordnet, ab-
gesehen von Einzelheiten, die Staatsaufsicht
nur hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens
der Städte. Die StO. für Schleswig-Holftein
vom 14. April 1869 bestimmt (5 92), daß die
Aufsichtsbehörden des Staates berechtigt und
verpflichtet sind, darauf zu halten, daß die
Verwaltung der städtischen Gemeindeange-
legenheiten den Gesetzen und dieser St O. ge-
mäß geführt werden. Im einzelnen wird noch
das Recht der Beanstandung von Beschlüssen
der Lüähttischen Kollegien geregelt. Die StO.
für Hessen= Aassau vom 4. Aug. 1897 enthält
sich ebenfalls einer sachlichen Abgrenzung des
Aufssichtsrechts und trifft auch nur über die
erwähnten Einzelheiten Bestimmung. Ebenso
verfahren die Hohenzoll Sem O. vom 2. Juli
1900 und die LGO. Nach § 7 ZG. wird die
Aufsicht des Staates über die städtischen
Gemeindeangelegenheiten in erster Instanz von
dem Regierungspräsidenten, in häöherer
und letzter Instanz von dem Oberpräsi-
denten geübt, unbeschadet der in den Ge-
setzen geordneten Mitwirkung des BezA. und
des Provinzialrates. Für die Stadt Berlin
tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten
der Oberpräsident, an die Stelle des Ober-
präsidenten der MId J., für die Hohenzoll. Lande
an die Stelle des Oberpräsidenten ebenfalls
der Md J. Beschwerden bei den Aussichts-
behörden in städtischen Gemeindeangelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei
Wochen anzubringen.
II. Die Aufsicht des Staates über die Ver-
waltung der Angelegenheiten der Land-
gemeinden, der Amter in Westfalen und
der Bürgermeister in der Rheinprovinz, der
Gutsbezirke und der Gemeindeverbände wird
nach § 7 36. und den Bestimmungen der
neueren LG., unbeschadet der in den Gesetzen
geordneten Mitwirkung des KrA. und des
Bez., in erster Instanz von dem Landrate
als Vorsitzenden des KrA., in höherer und
letzter Instanz von dem Regierungspräsi-
denten geübt.
III. Auch bei den Kreisverbänden und
den Provinzialverbänden fehlt es an
einer bestimmten gesetzlichen Abgrenzung der
Aufsichtsbefugnisse. Die Kr O. und Prov O. ent-
halten Bestimmungen über die Aufsichtsbehör-
den und Vorschriften über die Handhabung
einzelner Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über
das Erfordernis der Genehmigung für gewisse
Beschlüsse, die Zulässigkeit von Beanstan-
dungen, Zwangsetatisierungen sowie die Be-
stätigung von Wahlen. Die Staatsaufsicht
über die Verwaltung der Angelegenheiten der