Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kommunalverbände (Bauunfallversicherung bei Bauten von K.) — Kompetenzkonflikte. 
füllung gewisser Aufgaben gesetzlich auferlegt, 
die Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere 
aber unverwehrt ist. Hierdurch unterscheiden 
sie sich von den besonderen Zwecken dienen- 
den und auf sie beschränkten Kirchengemeinden, 
Schulgemeinden u. dgl. Obwohl ihr Wir- 
kungskreis ihnen vom Staate übertragen wor- 
den ist, sind sie innerhalb dieses Kreises doch 
selbständig und haben ein Recht darauf, die 
Staatsgewalt in den ihnen aufgetragenen An- 
gelegenheiten zu vertreten und ihre Aufgaben 
durch eigene Beschlüsse, eigene Organe und 
eigene Geldmittel zu erledigen. Um letztere 
zu erlangen, ist ihnen vom Staate eine Finanz- 
gewalt, das Recht Abgaben zu erheben, über- 
tragen worden. In ihrer Verwaltung sind 
sie der Aufsicht des Staates unterstellt (s. Kom- 
munalaufsicht). Als juristische Personen 
Kkönnen sie auch Träger von privatrechtlichen 
Rechten und Pflichten sein. Die K. sind ent- 
weder solche höherer oder niederer Ordnung. 
K. niederer Ordnung sind die Gemeinden 
(Stadtgemeinden, Landgemeinden, Gutsbezirke, 
Gemeindeverbände und Samtgemeinden), K. 
höherer Ordnung (weitere K.) die Kreise (Ober- 
amtsbezirke), die Provinzen und die diesen 
gleichstehenden Verbände. Als K. beider Ord- 
nungen stellen sich die Stadtkreise dar. Im 
übrigen gehört jede Gemeinde einem Kreise, 
jeder Kreis einer Provinz an. Die Eigenschaft 
des Kreises und der Provinz vereinigt in sich 
die Stadt Berlin (LV. 8 1). 
Die Aufgaben der den örtlichen Interessen 
dienenden Gemeindeverbände sind zahlreicher 
als die der Kreis= und Provinzialverbände. 
Nach der geschichtlichen Entwicklung sind die 
Gemeinden selbständig entstandene, die Kreise 
und Provinzen dagegen vom Staate geschaffene, 
hauptsächlich zur Ubernahme gewisser wirt- 
schaftlicher Aufgaben des Staates bestimmte 
K. Das Aähere s. bei Provinzen, Kreisen, 
Gemeinden, Samtgemeinden. 
Kommunalverbände (Bauunfallversiche- 
rung bei Bauten von Kommunalverbänden) 
s. Bauunfallversicherung III. 
Kommunalverbände (weitere). Wegen des 
Begriffs der weiteren Kommunalverbände s. 
Kommunalverbände. Im Sinne der 
Reichsgesetzgebung, und zwar der Gew., des 
KVS#., des Inv VG. 88 148—153 (Einzugs- 
verfahren s. d.), des LUVG. und des Gewö. 
und fm GE. sind noch weitere K. die Land- 
bürgermeistereien der Bheinprovinz und die 
Amter in der Prov. Westfalen. Ferner ge- 
hören dazu im Sinne der GewO. & 120 die 
zur Errichtung und Verwaltung von Fortbil- 
dungsschulen gebildeten Zwechverbände, im 
Sinne des KV6. der Lauenburgische Kreis- 
kommunalverband (Ausf Anw. z. GewO. vom 
1. Mai 1904 — HMBl. 123 — Ziff. 1; Ausf- 
Anw. z. KVG. vom 10. Juli 1892 — M.Bl. 301 
— Ziff. 1; Ausf Anw. z. LUV. vom 19. Aug. 
1900 — MB1. 243 — I Ziff. 2; Bek., betr. Aus- 
führung des Bll VG. vom 9. Aug. 1901 — Ail. 
287— Ziff.3, Bek., betr. Ausführung desS#U., 
vom 9. Aug. 1900 — MWBl. 287 — Ziff. 3 und 
vom 5. März 1903 — HMhl. 177; Bek., betr. 
Ausführung des Inv VG., vom 26. Aug. 1899 
— All. 165 — Ziff. 1, abg. durch Erl. vom 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
945 
1. April 1905 (POM hl. 94); Bek., betr. Ausfüh- 
rung des GewuG., vom 23. Sept. 1890 — 
AMBl. 206 — I und vom 9. Jan. 1891 I und 
Bek., betr. Ausführung des Rfm GG. vom 6.Sept. 
1904 — HMIB# 416 — Ziff. 2). 
Kommunikationsabgaben f. Verkehrs- 
abgaben. 
ommunikationswege s. Straßen= und 
Baufluchtliniengesetz III, 2 (5 12 des G. 
vom 2. Juli 1875), Wege (öffentliche) III. 
Kommunionunterricht (Beicht= und Kom- 
munionunterricht) ist der in der kath. Kirche 
der Zulassung zur Kommunion vorhergehende 
Unterricht. Er wird nach den verschiedenen 
Diözesanvorschriften den Kindern in der Regel 
in der Zeit zwischen dem 10. und 12. Lebens- 
jahre erteilt und meist unter entsprechender 
Regelung bebalh der dem Volksschulunter- 
richt gewidmeten Zeit. 
Kompetenz s. Zuständigkeit. 
Kompetenzkonflinte. I. Jede Behörde 
hat grundsätzlich ihre Zuständigkeit selbst zu 
prüfen und darüber zu befinden (ogl. W. 
§ 113 Abs. 3 für die Verwaltungsgerichte). 
Tritt dabei für dieselbe Angelegenheit eine 
Meinungsverschiedenheit hervor, so besteht ein 
sog. K. Dieser ist ein positiver, wenn mehrere 
Behörden sich gleichzeitig und nebeneinander 
für zuständig halten, dagegen ein negativer, 
wenn jede der in Betracht kommenden Be- 
hörden sich für unzuständig erklärt hat, weil 
sie nicht sich, sondern eine der anderen mehre- 
ren Behörden für zuständig erachtet. In ge- 
wissen Fällen eines solchen K. ist jedoch die 
Entscheidung den beteiligten Behörden ent- 
zogen und einem besonderen Gerichtshofe, dem 
Gerichtshofe zur Entscheidung der K., oder 
dem Oberverwaltungsgerichte (s. diese Art.) 
übertragen, und zwar teils so, daß die eigene 
Prüfung der Zuständigkeit von vornherein 
abgeschnitten wird, teils in der Art, daß sich 
der vorher erfolgte Ausspruch der Unzuständig- 
keit erledigt und die beigelegte Zuständigkeit 
nunmehr als vorhanden anerkannt werden muß. 
II. Diese erwähnten Fälle sind: 1. Wenn 
in einem bei einem Gericht anhängigen bür- 
gerlichen Rechtsstreit eine Zentral= oder Pro- 
vinzialverwaltungsbehörde den Rechtsweg für 
unzulässig erachtet und dies dem Gerichte, bei 
dem die Sache anhängig ist, durch eine schrift- 
liche Erklärung, welcher eine Begründung bei- 
gefügt werden soll, mitteilt, so wird dadurch 
das Prozeßverfahren für die Dauer des diesen 
K. betreffenden Verfahrens unterbrochen (3P0. 
8249) und ist die einstweilige Einstellung einer 
aus einem vorläufig vollstrechbaren Urteile 
stattfindenden Zwangsvollstrechung von Amts 
wegen anzuordnen (V., betr. die K. zwischen 
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, 
vom 1. Aug. 1879 — GS. 573 — §19 Absf. 1). 
Es hat zunächst der Gerichtshof zur Entschei- 
dung der K. über den Kompetenzstreit zu ent- 
scheiden (88 4, 5,7 der V.). Bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten im vorstehenden Sinne sind nicht 
die Privatklagesachen wegen Beleidigungen 
und Körperverletzungen (Entsch. des Komp er#. 
— U 3Bl. 1881, 338). In Adelssachen ist der 
Minister des Kal. Hauses staatliche Zentralin- 
stanz und als solche zur Erhebung des K. be- 
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