Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Komptabilitätsgesetz — Konfessionelle Schule. 
und die Kosten getroffenen Vorschriften (88 9 
bis 17, 20 der V.) entsprechende Anwendung 
(§ 21 Abs. 3). Der Gerichtshof hat in seinem 
Urteile die diesem entgegenstehenden Entschei- 
dungen aufzuheben und die Sache zur ander- 
weitigen Verhandlung und Entscheidung an die 
betreffende Instanz zu verweisen (§ 21 Abs. 4). 
Ist von ihm der Rechtsweg für zulässig er- 
Klärt worden, so ist hier ebenfalls die Zustän- 
digkeit der Verwaltungsbehörden oder der 
Verwaltungsgerichte ausgeschlossen (G. vom 
22. Mai 1902 Art. 2), aber auch der ordentliche 
Richter ist für die Frage, ob der Rechtsweg 
zulässig sei, an ein solches Verweisungsurteil 
unbedingt gebunden, so daß es sich insoweit 
anders verhält wie in dem Falle unter 1. 
3. Hat in einer Sache das RG. die Un— 
zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen, so 
können die Verwaltungsbehörden oder Ver— 
waltungsgerichte sich nicht deshalb für unzu- 
ständig erklären, weil sie den Rechtsweg für 
zulässig erachten. Hatten vor der Entscheidung 
des R. die Verwaltungsbehörden oder Ver- 
waltungsgerichte sich aus dem bezeichneten 
Grunde endgültig für unzuständig erklärt, so 
hat auf den Antrag einer bei der Sache be- 
teiligten Partei diesenige Instanz, von welcher 
die Unzuständigkbeit endgültig ausgesprochen 
worden ist, die frühere Entscheidung aufzu- 
hebeen und nach Maßgabe der vorstehenden 
Vorschrift anderweitige Entscheidung zu treffen. 
Die Sache Rann zur anderweitigen Entschei- 
dung an eine Vorinstanz zurüchverwiesen wer- 
den (G. vom 22. MAkai 1902 Art. 3). 
4. Auf Grund der Behauptung, daß in 
einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig 
gemachten Sache eine andere Verwaltungs- 
behörde zuständig sei, findet eine Erhebung 
des K. nicht statt (LV. 8 113 Abs. 2). Wenn 
jedoch in derselben Sache die zur Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren berufene Be- 
örde und eine andere Verwaltungsbehörde 
als eine solche ist auch hier eine Generalkom- 
mission anzusehen) sich beide für zuständig oder 
beide für unzuständig erklärt haben, so ent- 
scheidet über diesen K. das OVG., und zwar 
auf Grund der schriftlichen Erklärungen der 
über ihre Kompetenz streitenden Behörden und 
nach Anhörung der Parteien in mündlicher 
Verhandlung. Das Verfahren ist ein Ver- 
waltungsstreitverfahren. Es werden dafür 
weder ein Kostenpauschguantum noch bare Aus- 
lagen erhoben; ebensowenig findet eine Erstat- 
tung der den Parteien erwachsenden Kosten statt 
(LV. 88 113 Abs. 5 und 54 Abs. 4). Die Ent- 
scheidung des OV. hat sich darauf zu beschrän- 
ken, ob die Verwaltungsgerichte oder andere 
Verwaltungsbehörden zuständig sind (OVe. 21, 
273). Die Erhebung des positiven K. ist aber, 
nachdem das Verwaltungsgericht rechtskräftig 
erkannt hat, noch zu dem Zweche zulässig, um 
eine Entscheidung des O###. darüber herbei- 
zuführen, ob zur Vollstrechung des verwal- 
tungsgerichtlichen Urteils das Verwaltungs- 
gericht oder eine andere Verwaltungsbehörde 
zuständig ist (OV. 30, 441). Bei den nega- 
tiven K. zwischen Verwaltungsgerichten und 
Verwaltungsbehörden ist für die Unzuständig- 
keitserklärung des Verwaltungsgerichts nicht 
  
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die Form eines Urteils notwendig, sondern 
auch die eines Beschlusses genügend. Die Ver- 
waltungsbehörde, die sich für unzuständig er- 
klärt hat, braucht nicht diesenige der letzten 
Instanz zu sein, und zur Entscheidung eines 
solchen negativen K. bedarf es keines Antrags 
der Parteien (OV. 28, 261; 44, 299). S. auch 
Konflikte und Ronfliktserhebung. 
Komptabilitätsgesetz ist die Bezeichnung für 
das G., betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai 
1898 (GS. 77). Vgl. Etats= und Rech- 
nungswesen des Staates. 
Konditionieranstalten haben den Zwech, 
den Gehalt an Fäuchtigseit und Fett der Spinn- 
fasern (Seide, Wolle, Baumwolle, Flachs, Jute, 
Hanf usw.) sowie etwaige Rünstliche Beschwe- 
rungen in zuverlässiger Weise zu ermitteln und 
dadurch das Handelsgewicht festzustellen. K. 
bestehen in Elberfeld, Krefeld, Aachen und 
Berlin. Die beiden ersten Anstalten sind durch 
Allerh V. vom 14. Okt. 1844 (GS. 661) als 
Trochnungsanstalten für Seide errichtet wor- 
den und haben nach Allerh V. vom 14. Okt. 
1844 die Befähigung, das Handelsgewicht von 
Seide in einer für beide Parteien bindenden 
Weise festzustellen. * ihren Aufgaben gehört 
jetzt nicht nur die Prüfung anderer Spinn- 
stoffe, sondern auch das Nettoverwiegen von 
Seide und Garn, die Bestimmung der Fein- 
heitsnummer (Titrieren) der Seide, die Unter- 
suchung von Seide und Garn auf Vor= und 
Aash drehung, Dehnbarkeit, Stärke, künstliche 
Beschwerung, das Abkochen der Seide, die 
Untersuchung der Güte von Grezen auf das 
Abwinden. Das Personal der Anstalten wird 
vereidigt und untersteht der Aufsicht des Re- 
gierungspräsidenten in Düsseldorf, der auch die 
eglements erlassen hat. Die K. in Berlin 
ist eine Einrichtung der Handelskammer und 
führt den ANamen „Offentliches Warenprüfungs- 
amt für Wolle, Baumwolle, Seide und deren 
Garne und Gewebe“. Der Direktor ist vom 
Polizeipräsidenten beeidigt und öffentlich an- 
gestellt s. Beeidigung und öffentliche An- 
stellung). Das Regul. wird auch von diesem 
erlassen. Die K. in Aachen steht unter Auf- 
sicht der Handelskammer, ihr Leiter ist vom 
Regierungspräsidenten beeidigt und öffentlich 
angestellt. Die beiden letzten K. haben nicht 
die Befähigung, das Handelsgewicht der Seide 
in einer für beide Parteien bindenden Form 
festzustellen. Alle vier K. sind durch R##etk. 
vom 16. Mai 1882 (Z Bl. 268) und vom 6. März 
1902 (ZBl. 68) zur Feststellung der Feinheits- 
nummer baumwollener Garne zwechs ihrer 
Verzollung ermächtigt. Sie untersuchen ferner 
die Garne auf Feuchtigheit nach Maßgabe der 
Rek. vom 20. Nov. 1900 (Röl. 1014), betr. 
Bestimmungen für den Rleinhandel mit Garnen. 
Konditoreien s. Bäckhereien. 
Kondominatsgerichte s. Gemeinschaft- 
liche Gerichte. 
Konfessionelle Schule ist diesenige, in 
welcher das Religionsbekenntnis der Kinder 
bei der Anstellung der Lehrer und bei Er- 
teilung des Unterrichts ausschließlich, oder 
falls die Kinder anderer Behenntnisse die 
Schule besuchen, doch vorzugsweise berüchksich- 
tigt wird. Ihr gegenüber steht die in Preußen 
60“
	        
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