Konflikte und Konfliktserhebung.
statt des Verwaltungs= oder Verwaltungs-
streitverfahrens oder das Verwaltungsstreit-
verfahren statt des bloßen Verwaltungsver-
fahrens stattfindet, handelte es sich bis zum
EGBGB. bei den Konflikten lediglich darum,
ob einem Beamten eine zur gerichtlichen Ver—
folgung geeignete Amtspflichtverletzung zur
Last fiel, und handelt es sich jetzt bei ihnen
um die Feststellung, ob ein Beamter sich
in Ausübung oder in Veranlassung der
Ausübung seines Amtes obsektiv einer
Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder der Unterlassung einer ihm ob-
liegenden Amtshandlung schuldig ge-
macht oder ob eine Person des Soldaten-
standes sich in entsprechender Weise ver-
fehlt hat. Die Kompetenz der Gerichte wird
dabei nicht nur nicht bestritten, sondern im
Gegenteil gerade vorausgesetzt. Es ist daher,
nachdem im Konfliktsverfahren die Amts-
oder Dienstpflichtverletzung bejaht worden,
noch ein Kompetenzkonflikt möglich, und um-
gekehrt kann auch der Konflikt noch erhoben
werden, nachdem ein Kompetenzkonflikt ver-
worfen worden ist. Die auf den Konflikt sich
beziehenden Bestimmungen sind enthalten in
den G. vom 8. April 1847 (GS. 170) und
vom 13. Febr. 1854 (GS. 86), eingeführt in
die neuen Landesteile durch die V. vom
16. Sept. 1867 (GS. 1515) und das G. vom
25. Febr. 1878 (GS. 97), in Helgoland durch
die B. vom 22. März 1891 (GS. 39), in dem § 11
E. z. GV. und in dem § 114 LV.
II. Zu den Beamten, hinsichtlich welcher
diese KRonfliktserhebung zugelassen ist,
ehören nicht die richterlichen und anderen
ustizbeamten — nämlich der Gerichte
mit Ausnahme der Beamten der Staats-
anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei,
sonst aber alle staatlichen Zivil= und Militär-
beamten, jedoch nur preußische, nicht auch
Reichsbeamte, jene aber ohne Unterschied, ob
sie unmittelbare oder bloß mittelbare Staats-
beamte sind (G. vom 13. Febr. 1854 § 5) nicht
Geistliche, weder in den alten noch in den
neuen Provinzen (O#. 8, 390; 19 S. 420,
435), auch nicht die Superintendenten (O.
20, 451), dagegen die Mitglieder der Konsi-
storien (OVG. 35, 449), die Feuerlöschdirigen-
ten in Westfalen und die Mitglieder einer
unter polizeilicher Genehmigung gebildeten
freiwilligen Feuerwehr (O#. 8, 403), die
landschaftlichen Beamten sowie die Lehrer an
obligatorischen städtischen Fortbildungsschulen
(OV. 30, 438) und an städtischen höheren
Mädchenschulen (OVG. im Pr VBl. 20, 138),
alle Lehrer an öffentlichen, nichtstaatlichen.
Unterrichts= und Erziehungsanstalten, auch an
Stiftsschulen, selbst wenn sie keinen Diensteid
geleistet haben (OVe . im Pr VBl. 25, 871),
vereidigten Kandidaten des höheren Schul-
amts (OV. im Pr VWBl. 26, 407), und die
Vorsteher von Gesamtarmenverbänden (O#.
41, 443). Ein Staatsminister ist als Ressortchef
zu seinen eigenen Gunsten den RZonflitt 8
erheben befugt; dies gilt auch für den IM.,
da er nicht zu den richterlichen Beamten und
auch nicht zu den bei den Gerichten tätigen
anderen Justizbeamten gehört (OVE. in D#3Z.
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11 Sp. 150). Die Konfliktserhebung findet
statt, sobald wegen der Vornahme oder Unter-
lassung einer Amtshandlung eine gerichtliche
Verfolgung im Wege des Zivilprozesses oder
Strafprozesses eingeleitet worden ist, d. i. von
der Zustellung der Zivilklage und der Mit-
teilung der Privatklage an den Beklagten
oder der ersten, im Vorbereitungsverfahren
seitens des Gerichts gegen den Beschuldigten
ergriffenen Maßregel (O#. 16, 418; 25, 428;
32, 451) bis zur rechtskräftigen Entscheidung
der Hauptsache. Sie ist auch dann zulässig,
wenn eine gerichtliche Verfolgung wegen Amts-
andlungen gegen einen bereits aus dem
ienste ausgeschiedenen Beamten oder gegen
die Erben eines Beamten anhängig wird (6.
vom 13. Febr. 1854 § 4), ebenso wegen Amts-
handlungen eines jetzigen Reichsbeamten aus
der Zeit, wo er preuß. Beamter war (Ob.
32, 452). Die Konfliktserhebung steht der
vorgesetzten Provinzial= oder Zentralbehörde
des Beamten, immer aber nur einer unmittel-
baren Staatsbehörde zu, insbesondere der Be-
zirksregierung, dieser auch bei Amts= und
Diensthandlungen der Gemeindevorsteher, Schöf-
fen, Gutsvorsteher und Amtsvorsteher (Zirk.
vom 11. Juni 1874 — M.Bl. 151), bei Militär-
beamten der Intendantur, bei Mitgliedern
von Konsistorien dem Mdg A., nicht dem Lan-
desdirektor einer Provinz und nicht einem
Generallandschaftsdirektor, falls jene Behörde
glaubt, daß in der gerichtlich verfolgten Hand-
lung keine Amtsverletzung liegt (G. vom
13. Febr. 1854 § 4 Abs. 1; CuG. z. GV. 8§ 11).
Die Erhebung des Konflikts erfolgt durch Uber-
sendung eines darüber abzufassenden moti-
vierten Beschlusses der Verwaltungsbehörde
an das Gericht mit der Erklärung, daß der
Konflikt erhoben werde, und mit dem Antrage,
das Rechtsverfahren bis Zur Entscheidung über
denselben einzustellen (G. vom 8. April 1847
§ 4). Das Gericht stellt darauf das Verfahren
durch einen Bescheid, gegen welchen Rhein Rechts-
mittel zulässig ist, einstweilen mit der Wirkung
ein, daß der Lauf der Präklusiofristen ge-
hemmt und eine Zwangsvollstrechung bis
zur Entscheidung über den Konflikt unzu-
lässig ist, und fertigt diesen Bescheid nebst
einer Abschrift des Beschlusses der Verwal-
tungsbehörde den beteiligten Privatparteien
mit dem Eröffnen zu, daß ihnen freistehe, sich
binnen vier Wochen über den Konflikt schrift-
lich zu erblären. Eine solche Erklärung muß
von einem BRechtsanwalt unterzeichnet sein
#). Das Gericht reicht nach Mitteilung von
Abschriften der Erklärungen der Parteien an
die Verwaltungsbehörde oder unter der Be-
nachrichtigung dieser davon, daß innerhalb der
Frist keine Erklärung eingegangen sei, —
worauf die Provinzialverwaltungsbehörde an
den beteiligten Verwaltungschef gutachtlich zu
berichten hat (§ 9) — die Akten mit seinem
Gutachten dem IM. ein, ein Amts= oder
Landgericht durch Vermittlung des Oberlandes-
gerichts, welches sich dann ebenfalls gutachtlich
zu äußern hat (5§ 6, 7). Von dem vorstehenden
Verfahren gelten im Bezirke des früheren
Appellationsgerichtshofs zu Cöln und in der
Prov. Hannover einige Abweichungen & 8;