Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Königliche Verordnungen — Konkurrenzklausel. 
auf ihn als Kaiser ausgedehnter verstärkter 
Rechtsschutz gewährt. Unternehmungen gegen 
das Leben und die Verfügungsfreiheit des 
Kaisers werden als Hochverrat (StB. 8 80), 
Tätlichkeiten gegen den Raiser und Beleidi- 
gungen desselben als Alajestätsbeleidigungen 
bestraft (Ste- B. 8§§ 94, 95). 
II. Der König, welcher mit vollendetem acht- 
zehnten Lebensjahre volljährig wird (VI. 
rt. 54), ist das Haupt der Pamile und 
hat als solches gegenüber den Mitgliedern des 
letzteren umfassende, durch die Hausgesetze (. d.) 
festgesetzte Rechte und Pflichten. Von ersteren ist 
das Erfordernis der Genehmigung des Königs 
zu Eheschließungen, von letzteren die Mlicht 
zur Gewährung des Unterhalts (Apanagen) 
hervorzuheben. 
III. Die Mitglieder des Kgl. Hauses ge- 
nießen auc ihrerseits einen erhöhten straf- 
rechtlichen Schutz (St GB. 8§ 96, 97, 100). Sie 
teilen mit dem Könige den besonderen Ge- 
richtsstand für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
bei dem mit dem 86. verbundenen Ge- 
heimen Justizrat, in zweiter Instanz dem 
RG. (s. Geheimer Just Fr#g: die 
Vorschriften des Be. finden ihnen gegen- 
über nur insoweit Anwendung, als nicht be- 
sondere Vorschriften der Hausverfassungen (. 
Hausgesetze) und der preuß. Landesgesetz- 
gebung abweichende Bestimmungen enthalten 
(&EcBe#. Art. 57; s. auch E. z. GVG. 5; 
EG. z. ZPO. 8 5; EG. z. StP. 8 4; E. z. 
KO. 5 7). Die Mitglieder des Kgl. Hauses ge- 
nießen ferner gewisse Vorrechte in bezug auf 
gerichtliche Vernehmungen, Eidesleistungen und 
Erscheinen vor Gericht (ZPO. 88 219, 375, 
479, 482; St PO. 8 71); sie haben Befreiung 
vom Militärdienst (Wehrgesetz § 1 zu a), von 
der Quartierlast, Vorspannleistung und Ge- 
stellung von Mobilmachungspferden in ge- 
wissem Umfange (G. vom 25. Juni 1868 — 
Boesl. 523 — 8 4 Abs. 2 Ziff. 1; G. vom 
13. Febr. 1875 — REBl. 52— § 3 Abf. 3 Ziff. 1; 
G. vom 13. Juni 1873 — Ral. 129 — 8925 
Ziff. 1); sie sind von persönlichen Steuern be- 
freit (EinkStG. vom 24. Juni 1891 § 3; R . 
§ 40), und für die ihnen gehörigen Schlösser 
von Kkommunalen Realsteuern (KA#. 8 24 zu a), 
sowie von Naturaldiensten (KAG. 868). Porto- 
freiheit steht ihnen dagegen nicht zu; diese 
haben nur der König, die Königin und die 
KglG. Witwen (Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 
1869 — BEanl. 141 — § 1), und das gleiche gilt 
von den Telegrammgebühren (V. vom 2. Juni 
1877 — REsl. 524 — §1 Ziff. 1), sowie von 
der Stempelsteuer (LSt#S vom 31. Juli 1895 
§ 5 Abs. 1 a). Der König und die Königin 
sind nach dem neuen Reichserbschaftssteuergesetz 
(G. vom 3. Juni 1906 — RGBl. 660 13) 
erbschaftssteuerfrei. Wegen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit im Kgl. Hause s. Hausministe- 
rium; wegen der Mitgliedschaft der Kgl. Prin- 
en im Herrenhaus und Staatsrat s. diese 
rtikel und auch Fürsten. 
Königliche Verordnungen s. Verordnun- 
gen. 
König-Wilhelm-Stiftung für erwachsene 
Beamtentöchter gewährt mindestens 17 Jahre 
alten Töchtern verstorbener höherer oder mitt- 
  
951 
lerer preuß. Zivil= und Staatsbeamten, auch 
der Förster, Steuer= und Grenzaufseher, ein- 
malige oder laufende nterstützungen, auch 
Ausbildungsstipendien. Die Mitglieder des 
Kuratoriums werden teils vom Könige auf 
Vorschlag des Md J., teils vom letzteren er- 
nannt. Der Sitz ist in Berlin; an jedem Orte 
eines Oberpräsidiums besteht eine Provinztial- 
kommission, die in der ganzen Provinz Ver- 
trauensmänner hat. 
Konkubinat (wilde Ehe), das eheähnliche 
Zusammenleben unverheirateter Personen, ist 
reichsrechtlich nicht unter Strafe gestellt, die 
landesrechtlichen Strafbestimmungen (Württem- 
berg, Baden, Hessen, Braunschweig, Bayern) 
sind unberührt geblieben (Röst. 33, 273). 
I Preußen ist das K. straflos, doch sind die 
rtspolizeibehörden zur Trennung befugt und 
gehalten 1. wenn zwischen den Zusammen- 
lebenden das Ehehindernis des Ehebruchs 
vorliegt (AKab O. vom 4. Okt. 1810, abgedr. 
bei v. Kamptz 18, 786). Uber die Gesetzes- 
kraft der Kab-O. vogl. Erl. vom 24. Juli 1851 
— A##I. 180. Andere Ehehindernisse recht- 
lertigen die Aufhebung des K. nicht; Entsch. 
des OV. vom 4. Okt. 1904 1, 1169); 2. wenn 
das Zusammenleben öffentliches Argernis er- 
regt (Erl. vom 11. April 1854 — All. 71). 
Die im ALR. II, 17 § 10 der Polizei über- 
tragene Aufsicht zur Erhaltung der öffent- 
lichen Ordnung erheischt die Beseitigung des 
für die öffentliche Sittlichkeit störenden An- 
stoßes (OV. 7, 370). Als ärgerniserregend 
ist nach der Entsch. des OV. vom 15. Jan. 
1904 (D9J3. 702) jeder nicht geheimgehaltene 
K. anzusehen ohne Rüchsicht, ob bestimmte 
Personen tatsächlich Anstoß genommen haben. 
Die Trennung ist zu erzwingen durch polizei- 
liche Verfügung gemäß § 132 LVS., die sich 
aber nicht gegen jeden Verkehr der beiden 
Personen, sondern nur Gegen ihr Zusammen- 
leben richten darf (OV. vom 24. Okt. 1902 
— Plr l. 24, 264). Bei Erlaß der Ver- 
fügung ist zu beachten, daß dem Wohnungs- 
mieter nicht das Verlassen seiner Räume, son- 
dern nur die Entfernung der mitbewohnenden 
Person aufgegeben werden darf. In K. lebende 
Ausländer sind auszuweisen (Erl. vom 5. Aov. 
1852 — M. Bl. 293). Eegen K., welche die 
Sittlichkeit von Kindern der Beteiligten ge- 
fährden, aber keinen Anhalt zur polizeilichen 
Trennung bieten, kann das Eingreifen des 
Vormundschaftsrichters angerufen werden, der 
bei Fortsetzung des Zusammenlebens die Ent- 
iehung der elterlichen Rechte gemäß § 1666 
G#B. androhen wird. 
Konkurrenzklausel. Eine Vereinbarung 
zwischen einem Gewerbeunternehmer und einem 
gegen feste Bezüge beschäftigten Betriebsbe- 
amten (s. d.), durch die der Angestellte für die 
Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses 
in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt 
wird, ist für diesen nur insoweit verbindlich, 
als die Beschränkung nach Zeit, Ort und 
Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, 
durch die eine unbillige Erschwerung seines 
Fortkommens ausgeschlossen wird. Ein solcher 
mit einem Mindersährigen abgeschlossener Ver- 
trag ist nichtig (Gew. 8§ 133 f). Die gleichen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.