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Bestimmungen gelten für Prinzipale und
andlungsgehilfen und Lehrlinge nach HGB.
§ 74, 76 mit der Maßgabe, daß die Be-
schränkung auf einen längeren Zeitraum als
auf drei Hahre nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses nicht erstreckt werden darf. Ferner
können hier Ansprüche aus der K. nicht geltend
gemacht werden, wenn der Prinzipal durch
vertragswidriges Verhalten dem Handlungs-
gehilfen oder Tlehrling Anlaß zur Kündigung
gibt, oder wenn der Prinzipal das Dienstver-
ältnis kündigt, es sei denn, daß für die
ündigung ein erheblich von ihm nicht zu
vertretender Anlaß vorliegt, oder daß er
während der Dauer des Konkurrenzverbots
dem Handlungsgehilfen oder -lehrling das
zuletzt bezogene Gehalt fortbezahlt. Hat der
Handlungsgehilfe und Tlehrling für den Fall
der Verletzung des Konkurrenzverbotes eine
Bertragsstrafe versprochen, so kann nur diese,
nicht auch Erfüllung oder Schadensersatz ver-
langt werden. Entgegenstehende Vereinba-
rungen sind nichtig (POB. 8§ 75). Streitig-
keiten aus der K. entscheiden bei gewerblichen
Unternehmern und Betriebsbeamten die öffent-
lichen Gerichte (GeweEbGS. § 3 Abs. 2), bei
Prinzipalen und Handlungsgehilfen oder -lehr-
lingen die Kaufmannsgerichte (ESim GSG. vom
6. Juli 1904 — Rl. 266 — §5 5 Ziff. 6).
S. auch Aktiengesellschaften III, 1 und
wegen der offenen Handelsgesellschaften H#.
112.
Konkurs. I. Unter dem K. versteht man
die Vermögenslage jemandes, bei der er
außerstande ist, alle seine Gläubiger voll zu
befriedigen, dies durch gerichtlichen Ausspruch
festgestellt worden ist und zugleich die ver-
hältnismäßige Befriedigung der Gläubiger
unter gerichtlicher Mitwirkung angeordnet
wird. Es handelt sich dabei um eine Voll-
strechung, die sich aber von jeder anderen durch
die Allgemeinheit ihres Umfanges unterscheidet.
Die Eesamtvollstrechung beim K. schließt jede
weitere Einzelvollstreckung aus. Das Konkurs-
recht zerfällt in das formelle, das Konkurs-
verfahren oder den Konkursprozeß, welches
das Verfahren behufs der gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger aus dem ihnen
haftenden Schuldvermögen regelt, und in das
materielle, welches die Wirkungen des K. auf
die privatrechtliche Stellung des im K. be-
findlichen Schuldners, des Gemeinschuldners,
und auf seine privatrechtlichen Beziehungen
zu den Gläubigern sowie zu dritten Personen
bestimmt. Zu seiner jetzigen Gestaltung ist
das Konkursrecht im wesentlichen auf den
Grundlagen des römischen und älteren deut-
schen Rechtes und beeinflußt durch die spani-
sche Jurisprudenz von der gemeinrechtlichen
Praxis am Ende des 17. Jahrh. ausgebildet
und sodann unter Anlehnung an den Napo-
leonischen Code de commerce weiter ent-
wickelt worden. Letzteres geschah namentlich
durch die PrKO. vom 8. Mai 1855 (GS. 321),
welche aus dem franz. Verfahren die Bestel-
lung eines richterlichen Kommissars, die Unter-
scheidung zwischen einstweiligen und definiti-
ven Verwaltern, die Beseitigung der Präklu-
sion, die Zulässigkeit von Abschlagsverteilungen
Konhkurs.
und die Entscheidung der Streitpunkte in ein-
zelnen Prozessen übernahm und in ähnlicher
Weise, freilich mit mehrfachen prinzipiellen
Unterschieden, auch den K. der Richtkaufleute
regelte, während das franz. Recht gegen solche
nur ein gewöhnliches Exekutionsverfahren
zuläßt, dem sich wieder andere GEläubiger
anschließen hdönnen. Ein G. vom 12. MAärz
1869 (GS. 465) änderte bloß einige Bestim-
mungen der Konkursordnung. Letztere wurde
für Bayern (G. vom 25. April 1869), Oster-
reich-Ungarn (G. vom 9. Jan. 1869) und Däne-
mark (G. vom 25. März 1872) nachgebildet
und ist dann die Grundlage der seit dem
1. Okt. 1879 für das Deutsche Reich geltenden
Konkursordnung vom 10. Febr. 1877 nebst
EG. von demselben Tage (RGEBl. 351) ge-
worden. Diese erfuhr durch das G. vom 9. Mai
1894 (RBl. 439) über das Absonderungsrecht
des Vermieters eine Anderung. Alle durch
das BE. notwendig gewordenen Anderungen
wurden in dem G., betr. Abänderungen der
Konkursordnung, vom 17. Mai 1898 (Rel.
230) und dem EG. hierzu von demselben Tage
(Rol. 248) zusammengefaßt und dann der
Text der so geänderten Konkursordnung am
20. Mai 1898 anderweit bekanntgemacht (Röl.
S. 369, 612). Diese neue Fassung ist am 1. Jan.
1900 in Kraft getreten. Eine Anderung des
E. z. &O. hat das Beichshypothekenbank-=
gesetz vom 12. Juli 1899 (Rl. 375) gebracht.
II. Die KO. zerfällt in drei Bücher, von
denen das erste das materielle Konkursrecht
und das zweite das Konkursverfahren be-
handelt, das dritte aber Strafbestimmungen
enthält. Abgesehen von einzelnen Abweichun-
gen bei den letzteren wird Rein Unterschied
zwischen dem K. über das Vermögen eines
Kaufmanns und dem über das Vermögen
eines A-ichtkaufmanns gemacht. Das mate-
rielle Konkursrecht geht von der Gleichberechti-
gung der Gläubiger auf Befriedigung aus
dem gesamten, einer Zwangsvollstrechung unter-
liegenden Vermögen des Gemeinschuldners,
welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Ver-
fahrens gehört (Konkursmasse), aus und macht
davon nur bei fünf Klassen von Forderungen
eine Ausnahme, die ein Vorzugsrecht vor an-
deren Konkursforderungen haben. Die Ehe-
frau des Gemeinschuldners hat kein Vorrecht.
Das nach der Konkurseröffnung erworbene
Vermögen des Gemeinschuldners gehört nicht
zur Konkursmasse. Behufs deren Verwerkung
im gemeinsamen Interesse der Gläubiger wird
ein Verwalter bestellt. Der Gemeinschuldner
bleibt jedoch Eigentümer der Konkursmasse
und handlungsfähig. Von den früheren Nach-
teilen des KR. für Ehre und Freiheit ist außer
der Pflicht, zu einer Entfernung vom Wohn-
orte die Erlaubnis des Gerichts einzuholen,
sowie der Möglichkeit einer Vorführung und
Verhaftung und der Beschlagnahme der Post-
und Telegraphensendungen nichts mehr ge-
blieben; vgl. jedoch unten IV. Die rechtliche
Stellung des Konkursverwalters (Vertreter des
Gemeinschuldners, der einzelnen Gläubiger,
der Gläubigerschaft als solcher, selbständiges
Organ der Rechtsordnung usw.) ist sehr streitig.
Der Konkursverwalter hat Anspruch auf Er-