Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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werden (St O. vom 30. Mai 1856 § 7 Abs. 5, 
AG. z. KO. vom 6. MAlrz 1879 — GS. 109 
52; Erl. vom 5. Dez. 1881 — AUMl. 
1882, 30). Die Ausübung des Gemeinderechts 
ruht, wenn ein Gemeindeglied in K. verfällt, 
bis zur Beendigung des Verfahrens (LG0O. 
vom 3. Juli 1891 § 44 Ziff. 2). Ist der Be- 
sitzer eines selbständigen Gutes in K. ver- 
fallen, so steht dem Landrat unter Zustimmung 
des Kr A. die Ernennung des Gutsvorsteher- 
stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu 
(L6. 8§ 126). Diesenigen, über deren Ver- 
mögen der K. eröffnet worden ist, sind zwar 
nicht von der Mitgliedschaft bei einer Zwangs- 
innung befreit, aber bis nach Abschluß des 
Konkursverfahrens ebenso wie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt haben, wäh- 
rend der Dauer der Zahlungseinstellung für 
die Handelskammer und für die Landwirt- 
schaftstammer weder wahlberechtigt noch jwöähl- 
bar (G. über die Handelskammern in der 
Fassung vom 22. Aug. 1897 — GS. 355 — §F 9P; 
. ber die Landwirtschaftstammern vom 
30. Juni 1894 — GS. 126 — 88 5, 6). Die 
Landeskulturrentenbank hat das Recht, das 
Darlehen bzw. dessen ungetilgten Rest mit 
sechsmonatiger Frist zu kündigen, wenn der 
Schuldner in K. gerät (G., betr. die Errichtung 
von Landeskulturrentenbanken vom 13. Mai 
1879 — GS. 367 — § 5 Abs. 2 Ziff. 3). Rück- 
ständige Krankenversicherungsbeiträge und 
Eintrittsgelder für Krankenkassen (l. d.) haben 
das Vorzugsrecht der KO. 8 61 Ziff. 1 (KVe. 
§ 55 Abs. 2). Dasselbe gilt für Invaliden= 
versicherungsbeiträge (Inv VG. § 168). Die 
Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaften 
(. d.) fallen unter § 61 Ziff. 3 RO., und zwar 
die im letzten Jahre nach GU V. 8101, LUV. 
§ 11, Bu#. SS 28. 38, SUV G. § 107 fällig 
gewordenen (RZ. 22, 139). Die Konkurs- 
gerichte sollen daher die Berufsgenossenschaften 
von der Eröffnung des K. über das Vermögen 
ihrer Mitglieder benachrichtigen (Erl. vom 
23. Aov. 1901 — Jll Bl. 263). Die Eröffnung 
des Konkursverfahrens über das Vermögen 
einer eingeschriebenen Hilfskasse hat ihre 
Schließung kraft Gesetzes zur Folge (Hilfs- 
Rassengesetz vom 7. April 1876 — REBl. 125 
— § 29 Abs. 3 in der Fassung des G. vom 
1. Juni 1884 — Röl. 54 — und Ausf Anw. 
zu diesem Gesetze vom 14. Juli 1884 Ziff. 12 
unter h). Das gleiche gilt für freie Innungen 
(. d.) und Zwangsinnungen nach GewO. 5 97 
Abs. 4, § 100t Abs.6, für einen mit Vermögens- 
rechten ausgestatteten Innungsausschuß nach 
§ 102 Abs. 4 a. a. O., für Innungsverbände 
mit BRechtsfähigkeit nach GewO. § 1041, und 
für offene Handelsgesellschaften nach H0. 
§ 131 Ziff. 3. Eine freie Wassergenossenschaft 
wird durch Eröffnung des K. aufgelöst (Wasser- 
genossenschaftsgesetz vom 1. April 1879 — GS. 
297 — 9 31 Ziff. 3). Wegen des K. der Er- 
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften s. Ge- 
nossenschaften (eingetragene), und wegen 
desjenigen im Falle des G., betr. die gemein- 
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei- 
bungen, vom 4. Dez. 1899 (RG#Bl. 691) f. 
Schuldverschreibungen (gemeinsame 
Rechte der Besitzer). 
  
  
Konservator der Kunstdenkmäler — Konsolidierte Staatsanleihe. 
Konservator der Kunstdenkmäler s. Denk- 
malpflege und Denkmalschutz. 
Konservenfabriken. In K. ist die Beschäf- 
tigung von Arbeiterinnen (s. d.) abweichend 
von den Vorschriften der GewO. auf Grund 
Gew. § 139a geregelt (s. R#K Bek. vom 11. März 
1898 — RGBl. 35). 
Konsistorien. I. K. sind in der ev. Kirche 
die zur Leitung und Aufsicht der Kirchenver- 
waltung innerhalb der Provinzen, in den neu 
erworbenen Landesteilen der innerhalb der- 
selben bestehenden Landeskirchen eingesetzten 
landeskirchlichen Organe. Uber die Verfassung 
der K., sowie ihre Rhirchenregimentliche Befug- 
nisse s. Evangelische Landestkirche, über 
ihre Stellung zu den Synoden s. d. und Pro- 
vinzialsynoden. Die K. stehen unter Lei- 
tung eines Direktors mit dem Amtscharakter 
als Präsident (in Berlin Präsident); Mit- 
glieder sind die Generalsuperintendenten, in 
den älteren Provinzen auch die Militärober= 
pfarrer (Militärkirchenordnung vom 12. Febr. 
1832 — GES. 69 — § 3), sowie eine Anzahl 
geistlicher und juristisch vorgebildeter Räte. 
as K. zu Berlin unterscheidet sich dadurch, 
daß bei demselben eine besondere Abteilung 
für Berlin unter Leitung des Generalsuper- 
intendenten von Berlin besteht (AE. vom 
14. Jan. 1895 — GS. 71). ANeben den K. der 
Prov. Hannover und bzw. über denselben 
besteht das Ev.-luth. Landeskonsistorium 
(s. wegen desselben Evangelische Landes- 
kirche UI). Zu erwähnen sind noch die Me- 
diatkonsistorien, insbesondere die Fürstlich- 
Stolbergschen zu Wernigerode, Roßla und 
Stolberg (s. wegen derselben ALR. II, 11 
§§ 147 ff. und Schön, Das ev. Rirchenrecht in 
Preußen 1, 259). 
II. In der Rath. Kirche sind die K. Organe 
des Bischofs, teils als beratende Behörden, 
teils Kollegien speziell zur Handhabung der 
Jurisdiktion (s. Generalvikar). 
Konfsolidation s. Gemeinheitsteilungen 
in den nichtlandrechtlichen Provinzen 
usw. C, sowie Bergwerkseigentum I., 2. 
Konsolidierte Staatsanleihe. Unter Kon- 
solidation oder Konsolidierung von Anleihen 
versteht man die Vereinigung mehrerer An- 
leihen mit getrenntem Verzinsungs= und Til- 
gungsdienst zu einer einzigen mit gemeinsamer 
Verzinsung und Tilgung. In Preußen ist die 
Konsolidation durch G. vom 19. Dez. 1869 
(GS# 1197) hinsichtlich der reichlichen Hälfte 
der damaligen Staatsschuld erfolgt, indem den 
Gläubigern von zwölf 4½ proz. Staatsanleihen 
aus den Jahren 1848, 1854, 1855, 1856, 1857, 
1859, 1864, 1867 und 1868 mit einem noch vor- 
handenen Schuldkapital von rund 411.000000 M. 
und von fünf 4 proz. der Jahre 1850, 1852, 1853, 
1862 und 1868 mit einem solchen von rund 
159000000 M. der Umtausch ihrer Schuld- 
verschreibungen gegen solche einer mit 
4½ % verzinslichen Kkonsolidierten preuß. 
Staatsanleihe (sog. Konsols) angeboten 
wurde. Gegen 4½ pr#z. Schuldverschreibungen 
wurden beim Umtausch Konsols in gleichem 
N-ennwert, gegen 4proz. solche in 8/9 desselben 
gewährt. 88 Beförderung des Umtausches 
wurden den Inhabern der bis zu einem ge—
	        
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