Konsulargerichtsbarkeit — Konsuln und Konsulatwesen.
wissen Präklusivtermine zum Umtausch ein-
gereichten Schuldverschreibungen nach Be-
stimmung des FMl. Prämien gewährt, deren
Gesamtbetrag 1% der bis zum Präklusiv--
termine für die Einlieferung älterer Schuld-
verschreibungen auszugebenden Konsols nicht
übersteigen durfte. Der Umtausch wurde durch
G. vom 10. Dez. 1871 (GS. 609) am 15. Jan.
1872 geschlossen. Der nicht umgetauschte Rest
der zur Konsolidation bestimmten Anleihen
wurde bis zum Jahre 1895796 allmählich ge-
tilgt. Ebenso wurden die nicht in die Kon-
solidation einbezogenen älteren Schuldtitel
nach und nach getilgt, so daß von solchen
älteren Schulden am 31. März 1904 nur noch
vorhanden waren 109054785 *# übernommene
Eisenbahn= und 3275007,91 M. alte hann.
Schulden. Die nach dem Erlaß des Konsoli-
dationsgesetzes aufgenommenen Anleihen sind
stets mit der konsolidierten Staatsanleihe ver-
einigt worden, bilden also ihr zugewachsene
Bestandteile derselben. Seit 1890 gibt es
aber hinsichtlich des Zinsfußes zwei Arten
konsolidierter Staatsanleihe, 3½= und 3proz.,
und 1890—1896 gab es 4-, 3½/ und 3proz.
(ogl. Konvertierung oder Konverssonz
Konsulargerichtsbarkeit ist die Jurisdiktion,
welche ein Staat durch eigene Beamte (Ge-
sandte, KRonsuln usw.) in einem fremden Staate
Üüber bestimmte Kategorien von Personen in
gleicher Weise ausübt, als wenn sich letztere
innerhalb seines Gebiets befänden. Die Be-
stimmungen über die deutsche K. sind enthalten
im § 22 des Konsulatsgesetzes vom 8. Aov. 1867
(BEl. 137) sowie dem G. über die K. vom
10. Juli 1879 (REBl. 197), an dessen Stelle
das am 1. Jan. 1901 in Kraft getretene (V. vom
25. Okt. 1900 — REl. 999) G. vom 7. April
1900 (RE#l. 213) getreten ist. Zu diesem Ge-
setze ist ergangen die Anordnung des R. vom
27. Okt. 1900 (ZBl. 574). Die K. wird aus-
geübt in den Ländern, in denen ihre Aus-
übung durch Herkommen oder durch Staats-
verträge gestattet ist, z. B. in China, Korea,
Marokko, Persien, Rumänien, Schiffer- (Sa-
moa) und Tonga-Inseln, Serbien, Sansibar,
Siam und der Türkei, sowie Agypten (wegen des
letzteren s. Kais. V. vom 6. Jan. 1901 — RGBl.
3 — und die darin angezogenen Gesetze und
Verordnungen sowie V. vom 4. Febr. 1904
— RGBl. 61). Sie kann durch kais. Ver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrats für
bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter
Rechtsverhältnisse außer Abung gesetzt werden
G 1 des G. vom 7. April 1900). Die Konfu-
largerichtebezirke werden von dem Reichs-
kanzler nach Vernehmung des Bundesrats-
ausschusses für Handel und Verkehr bestimmt
(§ 4). Gerichtsbehörden sind die Kon-
suln, wenn sie dazu von dem Reichskanzler
ermächtigt und nicht neben ihnen oder an ihrer
Stelle andere Personen mit der Gerichtsbar-
keit betraut sind; die aus dem Konsul als
Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehenden
Konsulargerichte und das Reichsgericht
(§§ 6—14). Der K. sind unterworfen die
Reichsangehörigen und die sog. Schutzge-
nossen im engeren Sinne, d. h. diejenigen
Ausländer, welche entweder vertragsmäßig
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unter den Schutz des Deutschen Reiches ge-
stellt sind (Osterreicher, Schweizer, Luxem-
burger, sofern ein eigener Konsularbeamter
— bei Luxemburg auch ein niederländischer —
nicht am Orte ist, und die betreffenden Indi-
viduen es beantragen), oder solche Ausländer,
welche, ohne ein Anrecht auf den deutschen
Schutz zu besitzen, denselben vergünstigungs-
weise erhalten haben lsog. de facto Unter-
tanen] (Instr. des RK. vom 1. Mai 1872 § 3
und Anordn. vom 27. Okt. 1900 — ZBl. 574);
ferner Handelsgesellschaften, eingetragene Ge-
nossenschaften und juristische Personen, welche
im Reiche oder in einem Schutzgebiete ihren Sitz
haben, juristische Personen auch dann, wenn
ihnen durch den Bundesrat oder nach den bis-
herigen Vorschriften durch einen Bundesstaat
die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist, sowie
offene Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften, welche im Konsulargerichtsbezirke
ihren Sitz haben, wenn die persönlich haften-
den Gesellschafter sämtlich Deutsche sind (G. vom
7. April 1900 § 2). In materieller Bezie-
hung haben für die der K. unterworfenen
Personen im allgemeinen und vorbehalltlich
der Spezialvorschriften die dem bürgerlichen
Rechte angehörenden Vorschriften der Reichs-
gesetze und der daneben innerhalb Preußens
im Geltungsbereich des Allg. Landrechts (s. d.)
in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze, ein-
schließlich der Vorschriften der bezeichneten Ge-
setze über das Verfahren und die Kosten in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurs-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit, und die dem Strafrecht
angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze,
einschließlich der Vorschriften dieser Gesetze
über das Verfahren und die Kosten in Straf-
sachen Geltung (§§ 19—76). Das Konsular-
gerichtsbarkeitsgesetz, durch welches die Militär-
gerichtsbarkeit nicht berührt wird (8§3 des G.),
findet auch in den Schutzgebieten Anwendung
(Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900 S§ 2 u. 3).
onsuln und Konsulatwesen. I. Das Kon-
sulatwesen in seiner jetzigen Gestalt ist moder-
nen Ursprungs; es verdankt seine Ausbildung
der stetig zunehmenden Ausbreitung des inter-
nationalen Verkehrs. Die RKonsuln sind, wie
die Gesandten (s. d.), Vertreter des Beiches im
Auslande. Während indessen jenen in erster
Linie die unmittelbare Pflege der allgemeinen
völkerrechtlichen Beziehungen des Reiches zu
den fremden Staaten anvertraut ist, liegt den
Konsuln im besonderen der Schutz von Handel
und Seeschiffahrt im Auslande und die Für-
sorge für die Reichsangehörigen in ihren Amts-
bezirken ob. Sie sind, wie dies § 1 des Kon-
sulatsgesetzes vom 8. Nov. 1867 (BGBl. 137)
ausspricht, berufen, die Interessen des Reichs,
namentlich in bezug auf Handel, Verkehr und
Schiffahrt tunlichst zu schützen und zu fördern,
die Beobachtung der Staatsverträge zu über-
wachen und den Angehörigen der Bundes-
staaten, sowie anderer befreundeter Staaten in
ihren Angelegenheiten Rat und Beistand zu ge-
währen. Zur Durchführung dieser Aufgaben
sind den Konsuln ausgedehnte Befugnisse
beigelegt; bei Ausübung derselben haben sie
die durch die Gesetze und Gewohnheiten ihres