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Amtsbezirkes gebotenen Schranken innezu—
halten (Konsulatsgesetz § 1). Voraussetzung
für die Ausübung der Tätigkeit als Konsul
ist die ausdrückliche Zustimmung des betref-
fenden Staates in bezug auf die Person des
Konsuls und den Ort, wo er seinen amtlichen
Wohnsitz nimmt (sog. Exequatur). Das Maß
und der Umfang der konsularischen Tätig-
keit selbst ist mit zahlreichen außerdeutschen
Staaten vertragsmäßig geregelt (Zusammen-
stellung von Dr. v. Poschinger 1892, v. Decker-
scher Verlag).
II. Nach Art. 4 Ziff. 7 RV. unterliegt die
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des
deutschen Handels im Auslande, der deutschen
Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und
Anordnung einer gemeinsamen konsularischen
Vertretung der Aufsicht und Gesetzgebung des
Reiches, erstere wird nach Art. 56 Abs. 1 von
dem Kaiser ausgeübt. Nach Art. 56 Abs. 2
dürfen im Amtsbezirk der deutschen Konsuln
neue Landeskonsulate nicht errichtet wer-
den. Die gleichfalls vorgesehene Aufhebung der
älteren Landeskonsulate im Auslande ist in-
zwischen überall erfolgt. Zur Ausführung der
Bestimmungen der MV. sind ergangen das G.,
betr. die Organisation der Bundeskonsulate,
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bun-
deskonsuln, vom 8. Nov. 1867 (Böl. 137)
logl. hierzu EGBGB. Art. 38] und das G.
über die Konsulargerichtsbarkeit in der jetzt
gültigen Fassung vom 7. April 1900 (REl.
213) [s. Konsulargerichtsbarkeitl. Die
Amtsstellung der Konsuln wird ferner be-
rührt durch die Seemannsordnung vom 2. Juni
1902 (REl. 175) (s. § 5] und durch das
G., betr. die Eheschließung und die Be-
urkundung des Personenstandes von Bun-
desangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870
(Bö#l. 599) logl. zu demselben EGBGB.
Art. 401. Zu dem Konsulatsgesetze vom 8. Nov.
1867 ist, nachdem dasselbe zum Reichsgesetze
erklärt worden war, die allg. Dienstinstr. für
die Konsuln des Deutschen Reiches vom 6. Juni
1871 mit Nachtrag vom 22. Febr. 1873 (Laband,
Staatsrecht des Deutschen Reichs 3, 10) von
dem Asl. erlassen worden.
III. Die Anstellung der Konsuln erfolgt
nach Vernehmung des Bundesratsausschusses
für Handel und Verkehr durch den Kaiser (RB.
Art. 56 Abs. 1; V. vom 23. Nov. 1874 — B6-
Bl. 135 — § 2). Ihrer äußeren Stellung nach
sind die Konsuln in Generalkonsuln, Konsuln
und Bizekonsuln geschieden (Konsulatsgesetz
§ 2). Von den Generalkonsulaten, deren Ge-
schäfte zum Teil mit Stellen diplomatischen
Charakters verbunden sind, ressortieren die im
Bezirhe der ersteren befindlichen Konsulate.
Die Bizekonfuln sind teils selbständig, teils sind
sie Generalkonsuln oder Konsuln zugeordnet.
Ihrem Berufe nach zerfallen die Konsuln in
Berufskonsuln (consules missi) und Wahl-
konsuln (consules electi). Die Berufskonsuln
unterstehen dem Reichsbeamtengesetz und
müssen eine bestimmte Vorbildung besitzen.
Berufskonsul kann nur werden (Kon-
sulatsgesetz vom 8. Aov. 1867 §§ 7, 8), wer
entweder die zur juristischen Laufbahn er-
forderliche erste Prüfung bestanden hat und
Konsuln und Konsulatwesen.
außerdem mindestens drei Jahre im inneren
Dienst oder in der Advokatur und min-
destens zwei Jahre im Konsulatsdienst des
Reiches oder eines Bundesstaates beschäftigt
gewesen ist oder aber eine besondere Prü-
fung für die Bekleidung des Amtes eines
Berufskonsuls bestanden hat. Die Bestim-
mungen über diese Prüfung sind am 28. Febr.
1873 vom BRél. erlassen worden (abgedruckt bei
Koenig, Handbuch des deutschen Konsulat-
wesens 6. Aufl. S. 55). Die Prüfung, bei
welcher als Prüfungsfächer außer Konsulat-
wesen, Geschichte, Geographie und Sta-
tistik, Jurisprudenz, Staats= und Völkerrecht,
Nationalökonomie und Handelswissenschaft
die Sprachen eine besondere Rolle spielen,
zerfällt in eine, in der Anfertigung von zwei
Probearbeiten bestehende schriftliche und eine
mündliche. Letztere kann erlassen werden,
wenn nach dem Bildungsgange des Bewer-
bers in Verbindung mit dem Ausfall der
schriftlichen Arbeiten seine Befähigung für den
Konsulatsdienst außer Zweifel gestellt erscheint.
In der Praxis werden zu Berufskonsuln
hauptsächlich zum höheren Justiz= oder Ver-
waltungsdienst befähigte Bewerber nach einer
Vorbereitungszeit im Auswärtigen Amte ver-
wendet. Zu Wahlkonsuln sollen vorzugs-
weise Kaufleute ernannt werden, welchen das
Reichsindigenat zusteht (§ 9). Die Wahlkon-
suln erhalten keine Besoldung, beziehen aber
die nach dem Konsulartarif zu erhebenden Ge-
bühren für sich (§ 10). Ihre Anstellung ist
jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. Die
Konsuln können mit Genehmigung des M.
in ihrem Amtsbezirke Privatbevollmächtigte
(Konsularagenten) bestellen, welchen indessen
die selbständige Ausübung der den Konsuln
beigelegten Rechte nicht zukommt (§ 11). Das
Deutsche Reich zählt gegenwärtig (Handbuch
für das Deutsche Reich von 1900) einschließ-
lich der Konsularagenten 772 Konsularämter,
darunter 146 Berufskonsulate (von diesen
8 Generalkonsulate, 101 Konsulate und 6 Vize-
konsulate), sowie 626 Wahlkonsulate und
Konsulatsagenten.
IV. Zu den Amtspflichten der Konsuln
gehört zunächst die Führung einer Matrikel
über die in ihren Amtsbezirken wohnenden
und zu diesem Behufe bei ihnen angemeldeten
Reichsangehörigen. Die Eintragung in die
Matrikel bewirkt die Erhaltung des heimat-
lichen Staatsbürgerrechts für den Eingetrage-
nen (Konsulatsgesetz § 12). Die Konsuln kön-
nen ferner durch den RR. zur Bornahme bür-
gerlich gültiger Eheschließungen, sowie zur
Beurkundung von Geburten, Heiraten
und Sterbefällen von Reichsangehörigen
ihres Amtsbezirks ermächtigt werden (Kon-
sulatsgesetz § 13; G. vom 4. Mai 1870 — BE-
Bl. 599 — § 1). Sie sind zur Legalisation von
in ihrem Amtsbezirke ausgestellten oder beglau-
bigten Urkunden befugt (Konsulatsgesetz § 14;
G. vom 1. Mai 1878 — Röl. 89— 85 2) ihre
über amtliche Handlungen und bei Ausübung
ihres Amtes wahrgenommene Tatsachen unter
Siegel und Unterschrift ausgestellten Zeug-
nisse haben Beweiskraft öffentlicher Urkun-
den (8 15); innerhalb ihres Amtsbezirkes