Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Konsumanstalten 
steht ihnen in Ansehung der Rechtsgeschäfte, 
welche Reichsangehörige errichten, insbeson- 
dere auch derjenigen, welche sie mit Fremden 
abschließen, das Recht der Notare zu 
(Konsulatsgesetz 88 16, 17), bei Errichtung einer 
Verfügung von Todes wegen einem Wahl- 
konsul jedoch nur dann, wenn ihm das Recht 
hierzu vom Räl.. auodrücklich beigelegt ist 
(EcBE. Art. 38). Die Konsuln haben ferner 
sich der Verlassenschaften in ihrem Be- 
zirte verstorbener Reichsangehöriger anzu- 
nehmen, sofern ein amtliches Einschreiten 
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder 
aus ähnlichen Gründen geboten ist (Kon- 
ulatsgesetz § 18); sie können an in ihrem 
mtsbezirke sich aufhaltende Reichsangehörige 
Juelungen aller Art bewirken (8 19; 
PO. 8§ 199); Zeugen abhören und Eide 
abnehmen, sofern sie hierzu vom RRél. er- 
mächtigt sind (§ 20); bei BRechtsstreitigkeiten 
der BReichsangehörigen unter sich und mit 
Fremden auf Antrag der Parteien den Ab- 
schluß von Vergleichen vermitteln, auch das 
Schiedsrichteramt übernehmen, wenrn sie in 
der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form 
von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt 
werden (§ 21); endlich steht ihnen in Ländern, 
in welchen dies durch Herkommen oder Staats- 
verträge gestattet ist, die Ausübung der vollen 
Gerichtsbarkeit zu (s. Konsulargerichts- 
barkeit). Im weiteren sind die Konsuln befugt, 
an die in ihrem Amtsbezirke sich aufhaltenden 
Reichsangehörigen Pässe auszustellen und 
Pässe zu visieren, die Pässe fremder Behörden 
jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet 
(§ 25); sie haben hilfsbedürftigen Deutschen 
die Mittel zur Milderung augenblicklicher Not 
oder zur Rückkehr in die Heimat nach Maß-= 
gabe ihrer Instruktion zu gewähren (8 20) 
den Schiffen der Reichskriegsmarine, 
sowie der Besatzung derselben Beistand und 
Unterstützung zu leisten, wie sie ihrerseits die 
Befehlshaber der Kriegsschiffe zum Schutze der 
ihnen anvertrauten Interessen in Anspruch 
nehmen können (88 27—29). Die Konsuln 
haben die Innehaltung der wegen Führung 
der Reichsflagge ergangenen Vorschriften zu 
überwachen, die Meldung der Schiffsführer 
entgegen zunehmen und bilden für die Schiffe 
der Bundeshandelsmarine im Hafen ihrer 
Residenz die Musterungsbehörde (§§ 30—32 
des G.) sie sind befugt, über diese Schiffe die 
Polizeigewalt auszuüben (8 31), fungieren für 
den Hafen ihrer Residenz als Seemannsamt mit 
allen diesem zugewiesenen Obliegenheiten und 
Befugnissen (Seemannsordnung vom 2. Juni 
1902 — REönl. 175 — § 5) und haben auch 
sonst auf dem Gebiete des Seeschiffahrts= und 
des Seehandelsrechts zahlreiche Geschäfte wahr- 
zunehmen (Konsulatsgesetz 34—327). uf 
dem Gebiete des Auswanderungswesens 
fallen ihnen die Funktionen der Auswande- 
rungskommissare in den Häfen ihrer Resi— 
denz zu (Auswanderungsgesetz vom 9. Juni 
1897 — REGEBl. 463 — 8 41 Abs. 4). Soweit 
den Konsuln die Gerichtsbarkeit zusteht, 
sind sie nach § 51 des G. über die Kon- 
sulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RNE- 
Bl. 213) befugt, für die ihrer Gerichts- 
  
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barkeit unterworfenen Personen polizeiliche 
Vorschriften mit Androhung von Haft oder 
Geldstrafe bis zu 1000 M. zu erlassen. Der- 
artige Vorschriften sind sofort abschriftlich dem 
B.. einzureichen, welcher ihre Wiederaufhe= 
bung verfügen kann. Wegen der von den 
Konsuln für ihre Amtshandlungen zu erheben- 
den Gebühren s. die G. vom 1. Juli 1872 und 
3. Juni 1895 (REl. 1872, 245 bzw. 1895, 417). 
V. Die Reichskonsuln sind der Aufsicht des 
RK. unterworfen. In Angelegenheiten von 
allgemeinem Interesse berichten sie an den 
A. (Auswärtiges Amt) und empfangen von 
ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen 
haben sie gleichzeitig die erforderlichen An- 
zeigen über erhebliche Tatsachen unmittelbar 
an die zunächst beteiligten Bundesregierun- 
gen gelangen zu lassen. Im übrigen ist der Ge- 
schäftsverkehr mit den Regierungen der Einzel- 
staaten dahin geregelt, daß die Konsuln in 
besonderen, das Interesse eines einzelnen 
Bundesstaates oder einzelner Reichsangehöri- 
gen betreffenden Geschäftsangelegenheiten an 
die betreffende Regierung zu berichten haben, 
und daß den Konsuln in solchen Angelegen- 
eiten durch die Regierungen der Einzelstaaten 
ufträge erteilt und von ihnen unmittelbare 
Berichte erfordert werden können (Konsulats- 
gesetz § 3). Was das Verhältnis der Konsuln 
äu den Gesandten betrifft, so haben sie alle 
instruktionsgemäß an den R. zu richtenden 
Berichte allgemeinen Inhalts unter fliegendem 
Siegel durch die Hand des Gesandten gehen zu 
lassen, eventuell ihm die Berichte abschriftlich 
oder auszugsweise mitzuteilen (Dienstinstr. 8 3). 
Auch haben sie bei Schwierigkheiten im Ver- 
kehr mit den Ortsbehörden die Unterstützung 
der Gesandten in Anspruch zu nehmen, deren 
aus solchen Anlässen an sie ergehende Aufträge 
sie auszuführen haben. Für einzelne Länder 
sind betreffs der Rechtsverhältnisse besondere 
Bestimmungen ergangen. 
VI. Den Konsuln sind das erforderliche Sub- 
altern= und Unterbeamtenpersonal, sowie Dra- 
gomans (Dolmetscher) beigegeben. Der Vor- 
steher des konsularischen Bureaus führt bei 
einer Reihe von Konsulaten den Titel „Kanz- 
ler"“. Wegen der Tagegelder, Fuhrkosten und 
Umzugskosten der Konsuln 6 V. vom 23. April 
1879 und 7. Febr. 1881 (Rl. 1879, 127 
bzw. 1881, 27) und wegen des Urlaubs V. 
vom 23. April 1879 und 17. Aug. 1894 (Rl. 
1879, 134 bzw. 1894, 518). 
VII. Aach dem G. vom 3. Juli 1905 (20Bl. 
542), betr. die Bildung deutscher Kom- 
munalverbände in den RKonsularbezir- 
ken, kann durch Beschluß des BM. auf Grund 
einer vom RK. nach Anhörung der Beteiligten 
erlassenen GemO. deutschen Miederlassungen 
in Konsulargerichtsbezirken das Recht eines 
Kommunalverbandes verliehen und auf glei- 
cchem Wege auch wieder entzogen werden. 
Beides ist durch den Reichsanzeiger bekannt- 
zumachen. 
Konsumanstalten, welche von gewerblichen 
Unternehmern im Nebenbetriebe unterhalten 
werden, sind im Sinne des Gewöt#. (ogl. 
Gewerbesteuer) die von größeren Unter- 
nehmungen getroffenen Geschäftseinrichtungen,
	        
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