Konsumanstalten
steht ihnen in Ansehung der Rechtsgeschäfte,
welche Reichsangehörige errichten, insbeson-
dere auch derjenigen, welche sie mit Fremden
abschließen, das Recht der Notare zu
(Konsulatsgesetz 88 16, 17), bei Errichtung einer
Verfügung von Todes wegen einem Wahl-
konsul jedoch nur dann, wenn ihm das Recht
hierzu vom Räl.. auodrücklich beigelegt ist
(EcBE. Art. 38). Die Konsuln haben ferner
sich der Verlassenschaften in ihrem Be-
zirte verstorbener Reichsangehöriger anzu-
nehmen, sofern ein amtliches Einschreiten
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder
aus ähnlichen Gründen geboten ist (Kon-
ulatsgesetz § 18); sie können an in ihrem
mtsbezirke sich aufhaltende Reichsangehörige
Juelungen aller Art bewirken (8 19;
PO. 8§ 199); Zeugen abhören und Eide
abnehmen, sofern sie hierzu vom RRél. er-
mächtigt sind (§ 20); bei BRechtsstreitigkeiten
der BReichsangehörigen unter sich und mit
Fremden auf Antrag der Parteien den Ab-
schluß von Vergleichen vermitteln, auch das
Schiedsrichteramt übernehmen, wenrn sie in
der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form
von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt
werden (§ 21); endlich steht ihnen in Ländern,
in welchen dies durch Herkommen oder Staats-
verträge gestattet ist, die Ausübung der vollen
Gerichtsbarkeit zu (s. Konsulargerichts-
barkeit). Im weiteren sind die Konsuln befugt,
an die in ihrem Amtsbezirke sich aufhaltenden
Reichsangehörigen Pässe auszustellen und
Pässe zu visieren, die Pässe fremder Behörden
jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet
(§ 25); sie haben hilfsbedürftigen Deutschen
die Mittel zur Milderung augenblicklicher Not
oder zur Rückkehr in die Heimat nach Maß-=
gabe ihrer Instruktion zu gewähren (8 20)
den Schiffen der Reichskriegsmarine,
sowie der Besatzung derselben Beistand und
Unterstützung zu leisten, wie sie ihrerseits die
Befehlshaber der Kriegsschiffe zum Schutze der
ihnen anvertrauten Interessen in Anspruch
nehmen können (88 27—29). Die Konsuln
haben die Innehaltung der wegen Führung
der Reichsflagge ergangenen Vorschriften zu
überwachen, die Meldung der Schiffsführer
entgegen zunehmen und bilden für die Schiffe
der Bundeshandelsmarine im Hafen ihrer
Residenz die Musterungsbehörde (§§ 30—32
des G.) sie sind befugt, über diese Schiffe die
Polizeigewalt auszuüben (8 31), fungieren für
den Hafen ihrer Residenz als Seemannsamt mit
allen diesem zugewiesenen Obliegenheiten und
Befugnissen (Seemannsordnung vom 2. Juni
1902 — REönl. 175 — § 5) und haben auch
sonst auf dem Gebiete des Seeschiffahrts= und
des Seehandelsrechts zahlreiche Geschäfte wahr-
zunehmen (Konsulatsgesetz 34—327). uf
dem Gebiete des Auswanderungswesens
fallen ihnen die Funktionen der Auswande-
rungskommissare in den Häfen ihrer Resi—
denz zu (Auswanderungsgesetz vom 9. Juni
1897 — REGEBl. 463 — 8 41 Abs. 4). Soweit
den Konsuln die Gerichtsbarkeit zusteht,
sind sie nach § 51 des G. über die Kon-
sulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RNE-
Bl. 213) befugt, für die ihrer Gerichts-
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barkeit unterworfenen Personen polizeiliche
Vorschriften mit Androhung von Haft oder
Geldstrafe bis zu 1000 M. zu erlassen. Der-
artige Vorschriften sind sofort abschriftlich dem
B.. einzureichen, welcher ihre Wiederaufhe=
bung verfügen kann. Wegen der von den
Konsuln für ihre Amtshandlungen zu erheben-
den Gebühren s. die G. vom 1. Juli 1872 und
3. Juni 1895 (REl. 1872, 245 bzw. 1895, 417).
V. Die Reichskonsuln sind der Aufsicht des
RK. unterworfen. In Angelegenheiten von
allgemeinem Interesse berichten sie an den
A. (Auswärtiges Amt) und empfangen von
ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen
haben sie gleichzeitig die erforderlichen An-
zeigen über erhebliche Tatsachen unmittelbar
an die zunächst beteiligten Bundesregierun-
gen gelangen zu lassen. Im übrigen ist der Ge-
schäftsverkehr mit den Regierungen der Einzel-
staaten dahin geregelt, daß die Konsuln in
besonderen, das Interesse eines einzelnen
Bundesstaates oder einzelner Reichsangehöri-
gen betreffenden Geschäftsangelegenheiten an
die betreffende Regierung zu berichten haben,
und daß den Konsuln in solchen Angelegen-
eiten durch die Regierungen der Einzelstaaten
ufträge erteilt und von ihnen unmittelbare
Berichte erfordert werden können (Konsulats-
gesetz § 3). Was das Verhältnis der Konsuln
äu den Gesandten betrifft, so haben sie alle
instruktionsgemäß an den R. zu richtenden
Berichte allgemeinen Inhalts unter fliegendem
Siegel durch die Hand des Gesandten gehen zu
lassen, eventuell ihm die Berichte abschriftlich
oder auszugsweise mitzuteilen (Dienstinstr. 8 3).
Auch haben sie bei Schwierigkheiten im Ver-
kehr mit den Ortsbehörden die Unterstützung
der Gesandten in Anspruch zu nehmen, deren
aus solchen Anlässen an sie ergehende Aufträge
sie auszuführen haben. Für einzelne Länder
sind betreffs der Rechtsverhältnisse besondere
Bestimmungen ergangen.
VI. Den Konsuln sind das erforderliche Sub-
altern= und Unterbeamtenpersonal, sowie Dra-
gomans (Dolmetscher) beigegeben. Der Vor-
steher des konsularischen Bureaus führt bei
einer Reihe von Konsulaten den Titel „Kanz-
ler"“. Wegen der Tagegelder, Fuhrkosten und
Umzugskosten der Konsuln 6 V. vom 23. April
1879 und 7. Febr. 1881 (Rl. 1879, 127
bzw. 1881, 27) und wegen des Urlaubs V.
vom 23. April 1879 und 17. Aug. 1894 (Rl.
1879, 134 bzw. 1894, 518).
VII. Aach dem G. vom 3. Juli 1905 (20Bl.
542), betr. die Bildung deutscher Kom-
munalverbände in den RKonsularbezir-
ken, kann durch Beschluß des BM. auf Grund
einer vom RK. nach Anhörung der Beteiligten
erlassenen GemO. deutschen Miederlassungen
in Konsulargerichtsbezirken das Recht eines
Kommunalverbandes verliehen und auf glei-
cchem Wege auch wieder entzogen werden.
Beides ist durch den Reichsanzeiger bekannt-
zumachen.
Konsumanstalten, welche von gewerblichen
Unternehmern im Nebenbetriebe unterhalten
werden, sind im Sinne des Gewöt#. (ogl.
Gewerbesteuer) die von größeren Unter-
nehmungen getroffenen Geschäftseinrichtungen,