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welche dazu bestimmt sind, den Arbeitern und
Angestellten den billigen Bezug von wirt—
schaftlichen und sonstigen Lebensbedürfnissen
zu ermöglichen, nicht aber dem Unternehmer
einen Gewinn abzuwerfen. Sie sind der Ge—
werbesteuer nur unterworfen, wenn sie einen
offenen Laden (s. Laden) haben, weil dann
ihre Beschränkung auf die Arbeiter und An-
gestellten nicht gesichert ist. Sie werden aber
in diesem Fall gesondert von dem Hauptbetriebe
des Unternehmens zur Gewerbesteuer veran-
lagt (GewoSt G. §§ 5, 17; AusfAnw. Art. 10
Ziff. 3, Art. 2 Ziff. 5). Von der Warenhaus-
steuer sind die K. im obigen Sinne, auch
wenn sie einen offenen Laden halten, befreit
(OVS#t. 10, 455).
Konsumtionssteuern s. Verbrauchs-
steuern.
Konsumvereine s. Genossenschaften (Er-
werbs- und Wirtschafts-) [Allgemein!] I
und wegen der Besteuerung Genossenschaf-
ten, eingetragene (Besteuerung) I, Er-
werbsgesellschaften (Besteuerung) I
sowie Laden.
Konten im Zollverkehr. Die im 8 110
V86. „zur Erleichterung des Vertriebes aus-
ländischer Waren nach dem Auslande"“ vor-
gesehenen sog. fortlaufenden Konten sind
ihrem Wesen nach offene Läger (s. Aieder-
lagen, zoll= und steuerfreie A 3b) für
Waren von hohem Zollwert. Sie werden
mur an Großhandlungen bewilligt, und in
Rüchsicht auf den hohen Zollwert der kon-
tierten Waren sind im Interesse der Zoll-
sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Fest-
haltung der Sdentität (s. Jdentitätsnach-
weis) verschärfte Kontrollen geschaffen. Die
näheren Vorschriften über die fortlaufenden
Konten enthält das Kontenregulativ (3Bl.
1906, 406). Bei der im zollfreien Veredlungs-
verkehr (s. d.) gebräuchlichen Kontierung
werden die vom Auslande eingegangenen zu
veredelnden Waren im Veredlungskonto
angeschrieben; in gewissen Zeitabschnitten wer-
den dann von den angeschriebenen die in ver-
edeltem Zustande ausgeführten abgeschrieben
und die hiernach sich ergebenden Restbeträge
als im Inlande verblieben verzollt. Wegen
besonderer Arten von Veredlungskonten s. ins-
besondere Mühlenkonten und Olmühlen
(Zollbehandlung).
Konterbande. I. K. im Zollverkehre ist
nach § 134 V3. das Unternehmen, Gegen-
stände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr ver-
boten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus-
oder durchzuführen. Aäheres s. Zoll B X.
II. In völkerrechtlicher Beziehung ist
K. die Bezeichnung für solche Handelswaren,
welche im Falle eines Krieges die Kriegsfüh-
rung zu unterstützen geeignet sind, und deren
Zuführung an einen feindlichen Staat, bzw.
dessen Streitkräfte durch die hierin liegende
Begünstigung des letzteren als ein Bruch der
-eutralität mit der Wirkung angesehen wird,
daß die Zufuhr im Falle ihrer Ergreifung
der Konfiskation unterliegt. Welche Gegen-
stände als K. anzusehen sind, steht völker-
rechtlich nicht fest. Rur zum Teil bestehen
hierüber vertragsmäßige Abmachungen; die
Konsumtionssteuern — Kontingentierung der Branntweinsteuer.
Kriegslage und die bei derselben in Betracht
zu ziehenden Umstände werden dafür ent-
scheidend sein, ob auch solche Artikel, welche,
wie Getreide, Pferde, Bauholz, Kohlen, Ma-
schinen usw., an sich friedlichen Zwecken dienen,
als Kriegskonterbande anzusehen sind. In
der Regel werden hierüber von den krieg-
führenden Staaten bei Beginn des Krieges
Bekanntmachungen erlassen. S. auch Neu-
tralität und Kriegsseerecht.
Kontingent (einer Brennerei) s. Kontin-
gentierung der Branntweinsteuer und
ontingentschein.
1 Rontingente des Heeres s. Heeresverfas-
ung II.
Kontingentierung der Branntweinsteuer.
Unter K. d. B. (die Kontingentierung der Zuchker-
steuer ist seit der Brüsseler Konvention weg-
gefallen. S. Zuckersteuer Ih versteht man
die aus Anlaß des Bestehens eines niedrigeren
und eines höheren Verbrauchsabgabesatzes für
Branntwein (s. Branntweinbesteuerung
IIb 1) seit dem Branntweinsteuergesetze vom
24. Juni 1887 (R#l. 253) notwendig ge-
wordene Zuweisung einer zum niedrigeren
Satze herstellbaren Jahresmenge Branntweins
leines Kontingentes) an die einzelnen
Brennereien. Aicht alle Brennereien sind am
Kontingent beteiligt; neu entstehende gewerb-
liche Brennereien (s. Brennereien IV) erhalten
kein solches, landwirtschaftliche oder Material=
brennereien, die zum gewerblichen Betriebe
übergehen, verlieren das ihrige (§ 2 Abf. 3, 6
a. a. O.). Das Rontingent einer Brennerei,
wegen dessen wirtschaftlicher Bedeutung auf
den Artikel Branntweinbesteuerung a. a. O.
gleichfalls Bezug genommen wird, ist mit
dieser untrennbar verbunden, und kann ins-
besondere nicht aun eine andere Brennerei
übertragen werden (s. BBeschl. vom 13. Dez.
1888 — 3Bl. 1889, 188). Mit der Kontingen-
tierung im Zusammenhange steht die Einrich-
tung der Kontingentscheine (s. d.). Die Vor-
schriften über die Kontingentierung
haben mehrfache Anderungen erfahren ((.
Branntweinbesteuerung Uc). Jetzt gelten
hierfür der § 2 des G. vom 24. Juni 1887 in
der Fassung des G. vom 7. Juli 1902 (REGBl.
243) und die Zontingentierungsordnungen
I. Uc und lII a. a. O.). Danach erfolgt die
ontingentierung alle fünf Jahre. Hierbei
wird für die zu beteiligenden Brennereien
ein Kontingentsfuß in Bechnung gestellt.
Dieser decht sich im allgemeinen mit dem
bisherigen Kontingent, doch sind ge-
wisse Abzüge vorgesehen, z. B. für Brenne-
reien, die in keinem der abgelaufenen fünf
Jahre ihr Kontingent abgebrannt haben, die
vom Kartoffelbetrieb zum Getreidebetrieb über-
gegangen sind, die den Hefenbetrieb eingeführt
haben (sog. Betriebswechsel, s. u.), die mehr
als 150000 1 Kontingent haben, bei diesen
zum Zweck der allmählichen Herabminderung
allzu großer Kontingente (KO. 88 1—6). Neu-
entstandene Brennereien sowie solche, bei denen
sich in den für die Kontingentsbemessung
wesentlichen Verhältnissen Veränderungen zu-
getragen haben (3. B. Verringerung oder Ver-
größerung der landwirtschaftlich genutzten