Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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welche dazu bestimmt sind, den Arbeitern und 
Angestellten den billigen Bezug von wirt— 
schaftlichen und sonstigen Lebensbedürfnissen 
zu ermöglichen, nicht aber dem Unternehmer 
einen Gewinn abzuwerfen. Sie sind der Ge— 
werbesteuer nur unterworfen, wenn sie einen 
offenen Laden (s. Laden) haben, weil dann 
ihre Beschränkung auf die Arbeiter und An- 
gestellten nicht gesichert ist. Sie werden aber 
in diesem Fall gesondert von dem Hauptbetriebe 
des Unternehmens zur Gewerbesteuer veran- 
lagt (GewoSt G. §§ 5, 17; AusfAnw. Art. 10 
Ziff. 3, Art. 2 Ziff. 5). Von der Warenhaus- 
steuer sind die K. im obigen Sinne, auch 
wenn sie einen offenen Laden halten, befreit 
(OVS#t. 10, 455). 
Konsumtionssteuern s. Verbrauchs- 
steuern. 
Konsumvereine s. Genossenschaften (Er- 
werbs- und Wirtschafts-) [Allgemein!] I 
und wegen der Besteuerung Genossenschaf- 
ten, eingetragene (Besteuerung) I, Er- 
werbsgesellschaften (Besteuerung) I 
sowie Laden. 
Konten im Zollverkehr. Die im 8 110 
V86. „zur Erleichterung des Vertriebes aus- 
ländischer Waren nach dem Auslande"“ vor- 
gesehenen sog. fortlaufenden Konten sind 
ihrem Wesen nach offene Läger (s. Aieder- 
lagen, zoll= und steuerfreie A 3b) für 
Waren von hohem Zollwert. Sie werden 
mur an Großhandlungen bewilligt, und in 
Rüchsicht auf den hohen Zollwert der kon- 
tierten Waren sind im Interesse der Zoll- 
sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Fest- 
haltung der Sdentität (s. Jdentitätsnach- 
weis) verschärfte Kontrollen geschaffen. Die 
näheren Vorschriften über die fortlaufenden 
Konten enthält das Kontenregulativ (3Bl. 
1906, 406). Bei der im zollfreien Veredlungs- 
verkehr (s. d.) gebräuchlichen Kontierung 
werden die vom Auslande eingegangenen zu 
veredelnden Waren im Veredlungskonto 
angeschrieben; in gewissen Zeitabschnitten wer- 
den dann von den angeschriebenen die in ver- 
edeltem Zustande ausgeführten abgeschrieben 
und die hiernach sich ergebenden Restbeträge 
als im Inlande verblieben verzollt. Wegen 
besonderer Arten von Veredlungskonten s. ins- 
besondere Mühlenkonten und Olmühlen 
(Zollbehandlung). 
Konterbande. I. K. im Zollverkehre ist 
nach § 134 V3. das Unternehmen, Gegen- 
stände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr ver- 
boten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- 
oder durchzuführen. Aäheres s. Zoll B X. 
II. In völkerrechtlicher Beziehung ist 
K. die Bezeichnung für solche Handelswaren, 
welche im Falle eines Krieges die Kriegsfüh- 
rung zu unterstützen geeignet sind, und deren 
Zuführung an einen feindlichen Staat, bzw. 
dessen Streitkräfte durch die hierin liegende 
Begünstigung des letzteren als ein Bruch der 
-eutralität mit der Wirkung angesehen wird, 
daß die Zufuhr im Falle ihrer Ergreifung 
der Konfiskation unterliegt. Welche Gegen- 
stände als K. anzusehen sind, steht völker- 
rechtlich nicht fest. Rur zum Teil bestehen 
hierüber vertragsmäßige Abmachungen; die 
  
  
Konsumtionssteuern — Kontingentierung der Branntweinsteuer. 
Kriegslage und die bei derselben in Betracht 
zu ziehenden Umstände werden dafür ent- 
scheidend sein, ob auch solche Artikel, welche, 
wie Getreide, Pferde, Bauholz, Kohlen, Ma- 
schinen usw., an sich friedlichen Zwecken dienen, 
als Kriegskonterbande anzusehen sind. In 
der Regel werden hierüber von den krieg- 
führenden Staaten bei Beginn des Krieges 
Bekanntmachungen erlassen. S. auch Neu- 
tralität und Kriegsseerecht. 
Kontingent (einer Brennerei) s. Kontin- 
gentierung der Branntweinsteuer und 
ontingentschein. 
1 Rontingente des Heeres s. Heeresverfas- 
ung II. 
Kontingentierung der Branntweinsteuer. 
Unter K. d. B. (die Kontingentierung der Zuchker- 
steuer ist seit der Brüsseler Konvention weg- 
gefallen. S. Zuckersteuer Ih versteht man 
die aus Anlaß des Bestehens eines niedrigeren 
und eines höheren Verbrauchsabgabesatzes für 
Branntwein (s. Branntweinbesteuerung 
IIb 1) seit dem Branntweinsteuergesetze vom 
24. Juni 1887 (R#l. 253) notwendig ge- 
wordene Zuweisung einer zum niedrigeren 
Satze herstellbaren Jahresmenge Branntweins 
leines Kontingentes) an die einzelnen 
Brennereien. Aicht alle Brennereien sind am 
Kontingent beteiligt; neu entstehende gewerb- 
liche Brennereien (s. Brennereien IV) erhalten 
kein solches, landwirtschaftliche oder Material= 
brennereien, die zum gewerblichen Betriebe 
übergehen, verlieren das ihrige (§ 2 Abf. 3, 6 
a. a. O.). Das Rontingent einer Brennerei, 
wegen dessen wirtschaftlicher Bedeutung auf 
den Artikel Branntweinbesteuerung a. a. O. 
gleichfalls Bezug genommen wird, ist mit 
dieser untrennbar verbunden, und kann ins- 
besondere nicht aun eine andere Brennerei 
übertragen werden (s. BBeschl. vom 13. Dez. 
1888 — 3Bl. 1889, 188). Mit der Kontingen- 
tierung im Zusammenhange steht die Einrich- 
tung der Kontingentscheine (s. d.). Die Vor- 
schriften über die Kontingentierung 
haben mehrfache Anderungen erfahren ((. 
Branntweinbesteuerung Uc). Jetzt gelten 
hierfür der § 2 des G. vom 24. Juni 1887 in 
der Fassung des G. vom 7. Juli 1902 (REGBl. 
243) und die Zontingentierungsordnungen 
I. Uc und lII a. a. O.). Danach erfolgt die 
ontingentierung alle fünf Jahre. Hierbei 
wird für die zu beteiligenden Brennereien 
ein Kontingentsfuß in Bechnung gestellt. 
Dieser decht sich im allgemeinen mit dem 
bisherigen Kontingent, doch sind ge- 
wisse Abzüge vorgesehen, z. B. für Brenne- 
reien, die in keinem der abgelaufenen fünf 
Jahre ihr Kontingent abgebrannt haben, die 
vom Kartoffelbetrieb zum Getreidebetrieb über- 
gegangen sind, die den Hefenbetrieb eingeführt 
haben (sog. Betriebswechsel, s. u.), die mehr 
als 150000 1 Kontingent haben, bei diesen 
zum Zweck der allmählichen Herabminderung 
allzu großer Kontingente (KO. 88 1—6). Neu- 
entstandene Brennereien sowie solche, bei denen 
sich in den für die Kontingentsbemessung 
wesentlichen Verhältnissen Veränderungen zu- 
getragen haben (3. B. Verringerung oder Ver- 
größerung der landwirtschaftlich genutzten
	        
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