Kontingentierung der Steuern — Kontokorrentverkehr.
Fläche bei landwirtschaftlichen Brennereien)
sind auf Antrag, unter Umständen auch von
Amts wegen, zum Kontingent neu zu veran-
lagen. Hier ist der Kontingentsfuß in einem
bestimmten Verfahren nach dem Umfang ihrer
Betriebseinrichtungen unter Berüchsichtigung
der beackerten oder sonst landwirtschaftlich ge-
nutzten Fläche und der gesamten wirtschaft-
lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges
anderer kontingentierter Brennereien unter
Zuziehung einer Sachverständigenkommission
zu ermitteln. Hierbei dürfen gleichfalls ge-
wisse Höchstmengen, in der Regel 80000 1, für
die seit 1902/03 entstandenen Brennereien
50 000 1, für Materialbrennereien 8000 1 nicht
überschritten werden (§§ 7—26 a. a. O.). Aus
dem Kontingentsfuß wird sodann das Kon-
tingent selbst in der Weise berechnet, daß
zunächst sämtliche Kontingentsfüße zusammen-
gerechnet und mit dem Gesamtkontingent (s. d.)
verglichen und danach die Kontingentsfüße
entsprechend herabgesetzt oder erhöht werden
(58 27, 28 a. a. O.). Landwirtschaftliche und
Materialbrennereien, die jährlich nicht mehr
als 10 hl reinen Alkohols erzeugen, dürfen
ihr gesamtes Erzeugnis zum niedrigeren Ab-
gabesatze herstellen (§ 2 Abs.7 des bezeichneten
G.). Das Kontingent darf nicht aus einem
Betriebsjahr in das andere übernommen
werden (eine Ausnahme für kleine Material-
brennereien s. im § 2 Abs. 8 a. a. O.). Es
bleibt während der Kontingentsperiode seiner
Höhe nach unverändert, doch treten die oben-
erwähnten Abzüge wegen Betriebswechsels schon
mit dem nächsten Betriebsjahr ein (8 2 Abs. 5
a. a. O.; KO. 88 31—33).
Kontingentierung der Steuern ist diejenige
Art der Steuerverteilung, bei der zunächst die
aufzubringende Steuersumme festgestellt und
dann diese nach dem Verhältnis der Bemes-
sungsgrundlagen auf die einzelnen Pflichtigen
verteilt wird, so daß sich die von der Steuer-
einheit als Steuer zu entrichtende Quote erst
durch die Division der Steuersumme durch
die Summe der Steuereinheiten ergibt. Den
Gegensatz zu diesem auch „Repartitionssystem“
genannten ist das Quotitätssystem, bei dem.
die von der Steuereinheit zu entrichtende
Quote festgelegt ist und sich daher umgekehrt
die Steuersumme aus dem Produbt der Steuer-
einheiten und der Steuerquoten ergibt, wäh-
rend man unter „Quotisierung“ der Steuer
gerade die Einrichtung versteht, daß die Höhe
des zu erhebenden Steuersatzes in jeder Etats-
periode durch das Etatsgesetz festgesteilt wird.
Die Steuersumme kann bei der Kontingentie-
rung ein für allemal oder für jede Beranlagung
festgestellt werdemn; ersteres ist in Preußen der
Fall bei der Grundsteuer, letzteres bei der
Gewerbesteuer der Klassen II—IV, während
Einkommensteuer, Gebäudesteuer und Ge-
werbesteuer der Klasse 1 Quotitätssteuern sind.
S. im übrigen die Artikel über die einzelnen
Steuern.
Kontingentschein. Die Einrichtung der K.
(früher Berechtigungsscheine genannt) hängt
mit dem Bestehen eines niedrigeren und eines
höheren Verbrauchsabgabesatzes für Brannt-
wein und mit der dadurch notwendig gewor-
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denen Zuweisung eines Kontingentes an die
Brennereien (s. Kontingentierung der
Branntweinsteuer) zusammen. Während
nämlich der niedriger versteuerte (50er) Brannt-
wein in der Hauptsache für den menschlichen
Genuß bestimmt ist, eignet sich der höher be-
lastete (70er) Branntwein nur zur Ausfuhr
oder gewerblichen Verwendung, weil hier Er-
laß der Abgabe eintritt (s. Steuerfreiheit
des Branntweins). Da nun die Brennerei-=
besitzer naturgemäß zunächst ihr Kontingent
abbrennen und erst nach dessen Erledigung
70er Branntwein herstellen, so würde zuzeiten
Uberfluß an 50er und Mangel an 70er Brannt-
wein herrschen. Um zu bewirken, daß jeder-
zeit beide Arten von Branntwein vorhanden
sind, ließ der BR. bereits im Jahre 1888 zu,
daß der Brennereibesitzer schon vor Erledigung
des Kontingentes Branntwein zum Satze von
70 Pf. für das Liter abfertigen, diesen aber
auf das Kontingent in Anrechnung bringen
lassen kann. Uber den ihm hiernach zuviel
zur Last geschriebenen Betrag von 20 Pf. für
das Liter erhält er einen K. Der Betrag,
über welchen dieser lautet, Kann auf nicht ge-
stundete, sowie (mit gewissen Einschränhungen)
auf gestundete Branntweinsteuer aller Art
in Zahlung gegeben werden (88 153— 160
BrennO.; vgl. Branntweinbesteuerung H.).
Auch ist es dem Brennereibesitzer gestattet, für
das ganze Betriebsjahr unwiderruflich die
Abfertigung zu 70 statt zu 50 Pf. für das
Liter mit der Wirkung zu beantragen, daß
der Kontingentswert des erzeugten Brannt-
weins gegen die von ihm zu entrichtende, nicht
gestundete Maischbottich= und Brennsteuer auf-
gerechnet wird. Hier werden K. am Schlusse
des Betriebsjahres und nur insoweit ausge-
stellt, als der Kontingentswert des erzeugten
Branntweins nicht aufgerechnet worden ist
(BrennO. 88 153, 160 a). verlieren mit
Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit; im Falle
ihres Berlustes ist nicht ein gerichtliches Auf-
gebotsverfahren, sondern in geeigneten Fällen
nur Whmalige Ausfertigung zulässig (8 158
a. a. O.).
Kontokorrentverkehr (conto corrente —lau-
fende Rechnung) ist dersenige Geschäftsverkehr,
bei welchem zwischen den Parteien nicht jedes
einzelne Geschäft durch Zahlung reguliert
wird, sondern die sich aus den einzelnen Ge-
schäften ergebenden Forderungen in eine fort-
laufende Rechnung eingetragen werden, die
Forderungen des die Rechnung Führenden als
„Soll“, die der anderen Seite als „Haben“,
und nur periodisch aus dem „Soll“ und
„Haben“ das Endergebnis, „Saldo“ festgestellt
wird; entweder erfolgt dann die Ausgleichung
des Saldo oder nur ein Anerkenntnis des
die einzelnen Posten und das Saldo des
Kontokorrentbuchs nachweisenden, der Gegen-
seite übersandten Rechnungsauszugs durch diese
unter Fortsetung des Kontokorrentverhält-
nisses. Der K. kann zinslos erfolgen; in der
Regel aber werden für die Soll= und Haben-
posten Zinsen berechnet, entweder zu einem
festen Satze oder wechselnd jse nach dem Stande
des Diskontosatzes. Die Zinsberechnung er-
folgt unter Benutzung von „Zinszahlen".