Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ansiedelungsfonds — Anstechungsstoffe. 
zum Preise von 232140 163 M. und 287 Bauern- 
wirtschaften von 15492 ha Größe zum Preise 
von 18187347 M. angekauft, das sind zusammen 
296322 ha = 5,44 v. H. der Fläche der beiden 
Prov. Westpreußen und Posen. Davon entfallen 
auf Westpreußen 88976 ha = 3,49 v. H. und auf 
Posen 207345 ha = 7,16 v. H. der Fläche der 
betreffenden Provinz. Von der Gesamtfläche 
stammen aus deutscher Hand 194512 ha — 
65,6 v. H., aus polnischer Hand 101 810 ha = 
34,4 v. H. Die seit Bestehen der Ansiedelungs- 
kommission zu Ansiedlerrecht vergebene Stellen- 
fläche umfaßt 156 330 ha, die Gesamtzahl der 
angesetzten Ansiedler beträgt 10389, wozu noch 
278 Miieter in fiskalischen Arbeitermietswoh- 
nungen Rkommen, so daß bisher im ganzen 
10667 Familien mit rund 70000 Röpfen an- 
gesetzt sind, die sich aus sämtlichen preuß. Pro- 
vinzen rekrutieren, zum großen Teil aber auch 
aus außerpreuß. Bundesstaaten oder aus Ruß- 
land und Galizien stammen (ogl. hierzu die 
dem Abgeordnetenhause unter dem 20. Febr. 1906 
vorgelegte „Denkschrift über die Ausführung 
des G. vom 26. April 1886“" — 20. Legis- 
laturperiode, II. Sess. 1905/06 Drucks. Nr. 150). 
Erwägt man, daß diese Erfolge in noch nicht 
20 Jahren erzielt worden sind, so wird man 
sie nur als durchaus günstig bezeichnen kön- 
nen. S. auch Ansiedelung II2. 
Ansiedelungsfonds ist die Bezeichnung für 
den der Staatsregierung zur Stärkung des 
Deutschtums in den Prov. Westpreußen und 
Posen gegen polonisierende Bestrebungen zur 
Verfügung gestellten Fonds von 350 Mill. M. 
S. Ansiedelungen in Westpreußen und 
Posen I. 
Ansiedelungsgüter ist die Bezeichnung für 
die auf Grund des G., betreffend die Be- 
förderung deutscher Ansiedelungen in den 
Provinzen Westpreußen und Posen, vom 
26. April 1886 gebildeten bäuerlichen Stellen. 
S. Ansiedelungen in Westpreußen und 
Posen I. 
Ansiedelungskommission ist die Behörde 
für die Ausführung des G., betr. die Beförde- 
rung deutscher Ansiedelungen in den Prorv. 
Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886. 
Ansiedelungen in Westpreußen und 
Posen II. 
Anstand (Einrichtungen zur Erhaltung 
des A.). Die Unternehmer gewerblicher Be- 
triebe sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen 
zu treffen und zu unterhalten und diesenigen 
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter 
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich 
sind, um die Aufrechterhaltung der guten 
itten und des A. zu sichern. Insbeson- 
dere muß, 
triebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung 
der Geschlechter durchgeführt werden, so- 
fern nicht die Aufrechterhaltung der guten 
Sitten und des A. durch die Einrichtungen 
ohnehin gesichert ist (Gew O. § 120b). Die 
AUnternehmer können hierzu durch polizeiliche 
erfügungen angehalten werden (s. Anlagen, 
gewerbliche, V2). In den Vorschriften, betr. 
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Präservativs ist im Interesse der Sittlichkeit 
eine getrennte Beschäftigung der Geschlechter 
soweit es die Natur des Be-s 
  
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vorgeschrieben (s. Gummiwarens; s. auch An- 
kleideräume). 
Aach HG. 8 62 Abs. 1 ist der Prinzipal 
verpflichtet, die Geschäftsräume und die für 
den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen 
und Gerätschaften so einzurichten und zu 
unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die 
Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungs- 
gehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesund- 
heit, soweit die Aatur des Betriebes es ge- 
stattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der 
guten Sitten und des A. gesichert ist. Zur 
Erfüllung dieser Verpflichtungen kann er nach 
GewO. § 1398 durch die Polizeibehörde an- 
gehalten werden. S. auch Offene Verkaufs- 
stellen. 
Die Aufsicht der Bergbehörden erstreckt sich 
auf die Aufrechterhaltung des A. und der 
guten Sitten in Bergwerken, Aufbereitungs-= 
anstalten und Salinen. Die Oberbergämter 
können hierüber Polizeiverordnungen er- 
lassen und der Revierbeamte Rann in dringen- 
den Fällen polizeiliche Anordnungen treffen 
(Berggesetz §§ 196 ff.). 
Ansteckende Krankheiten. Als solche gelten 
nach dem G., betr. Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 
(Röl. 306) § 1: Aussatz (Lepra), Cholera (asia- 
tische), Flechfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, 
Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern), 
außerdem nach dem Pr G.vom 28. Aug. 1905 (GS. 
373) § 1, betr. die Bekämpfung übertragbarer 
Krankheiten, noch folgende: Diphtherie (Rachen- 
bräune), Genickhstarre, übertragbare, Rind- 
bettfieber (Wochenbett-Puerperalfieber), Körner- 
krankheit (Granulose, Trachom), Rüchfallfieber 
(febris recurrens), Ruhr, übertragbare (Dysen- 
terie), Scharlach (Scharlachfieber), Typhus 
(Unterleibstyphus), Milzbrand, Rotz, Tollwut, 
leisch-, Fisch-, Wurstvergiftung, Trichinose, 
ungen= und Rehlkopftuberkulose. Für diese 
sämtlichen Krankheiten besteht wegen ihrer 
Gemeingefährlichkeit und leichten Ubertragbar- 
keit die Anzeigepflicht, für Tuberkulose nur 
hinsichtlich der Todesfälle, außerdem ist in den 
zitierten Gesetzen die Bekämpfung der Krank- 
heiten eingehend geregelt (s. Gemeingefähr- 
liche Krankheiten, Bekämpfung und 
Anzeigepflicht). Die wissentliche Verletzung 
der von den zuständigen Behörden getroffenen 
Absperrungsaufsichtsmaßregeln oder Einfüh- 
rungsverbote wird nach | 327 StöB. mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren, und wenn in- 
folge der Verletzung ein Alensch von der 
Krantkheit ergriffen wird, mit Gefängnis von 
drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. — 
Wegen Schließung der Schulen bei a. 8 
. Runderlaß des Mdg A. und Md J. vom 
14. Juli 1884 (MBl. 198), ergänzt durch Erl. 
vom 25. Aug. 1902 (MMIBl. 274). S. auch 
Eisenbahnverkehrsordnung. 
Anstechungsstoffe. Uber deren Beseitigung 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen s. G. 
vom 25. Febr. 1876 (Röl. 163), dazu Rk- 
Bek. vom 16. Juli 1904 (REBl. 311) und Erl. 
vom 30. Sept. 1904 (EVBl. 311). Danach 
sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, 
Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere, 
Esel, Rindvieh, Ziegen oder Schweine be-
	        
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