Ansiedelungsfonds — Anstechungsstoffe.
zum Preise von 232140 163 M. und 287 Bauern-
wirtschaften von 15492 ha Größe zum Preise
von 18187347 M. angekauft, das sind zusammen
296322 ha = 5,44 v. H. der Fläche der beiden
Prov. Westpreußen und Posen. Davon entfallen
auf Westpreußen 88976 ha = 3,49 v. H. und auf
Posen 207345 ha = 7,16 v. H. der Fläche der
betreffenden Provinz. Von der Gesamtfläche
stammen aus deutscher Hand 194512 ha —
65,6 v. H., aus polnischer Hand 101 810 ha =
34,4 v. H. Die seit Bestehen der Ansiedelungs-
kommission zu Ansiedlerrecht vergebene Stellen-
fläche umfaßt 156 330 ha, die Gesamtzahl der
angesetzten Ansiedler beträgt 10389, wozu noch
278 Miieter in fiskalischen Arbeitermietswoh-
nungen Rkommen, so daß bisher im ganzen
10667 Familien mit rund 70000 Röpfen an-
gesetzt sind, die sich aus sämtlichen preuß. Pro-
vinzen rekrutieren, zum großen Teil aber auch
aus außerpreuß. Bundesstaaten oder aus Ruß-
land und Galizien stammen (ogl. hierzu die
dem Abgeordnetenhause unter dem 20. Febr. 1906
vorgelegte „Denkschrift über die Ausführung
des G. vom 26. April 1886“" — 20. Legis-
laturperiode, II. Sess. 1905/06 Drucks. Nr. 150).
Erwägt man, daß diese Erfolge in noch nicht
20 Jahren erzielt worden sind, so wird man
sie nur als durchaus günstig bezeichnen kön-
nen. S. auch Ansiedelung II2.
Ansiedelungsfonds ist die Bezeichnung für
den der Staatsregierung zur Stärkung des
Deutschtums in den Prov. Westpreußen und
Posen gegen polonisierende Bestrebungen zur
Verfügung gestellten Fonds von 350 Mill. M.
S. Ansiedelungen in Westpreußen und
Posen I.
Ansiedelungsgüter ist die Bezeichnung für
die auf Grund des G., betreffend die Be-
förderung deutscher Ansiedelungen in den
Provinzen Westpreußen und Posen, vom
26. April 1886 gebildeten bäuerlichen Stellen.
S. Ansiedelungen in Westpreußen und
Posen I.
Ansiedelungskommission ist die Behörde
für die Ausführung des G., betr. die Beförde-
rung deutscher Ansiedelungen in den Prorv.
Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886.
Ansiedelungen in Westpreußen und
Posen II.
Anstand (Einrichtungen zur Erhaltung
des A.). Die Unternehmer gewerblicher Be-
triebe sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen
zu treffen und zu unterhalten und diesenigen
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich
sind, um die Aufrechterhaltung der guten
itten und des A. zu sichern. Insbeson-
dere muß,
triebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung
der Geschlechter durchgeführt werden, so-
fern nicht die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des A. durch die Einrichtungen
ohnehin gesichert ist (Gew O. § 120b). Die
AUnternehmer können hierzu durch polizeiliche
erfügungen angehalten werden (s. Anlagen,
gewerbliche, V2). In den Vorschriften, betr.
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von
Präservativs ist im Interesse der Sittlichkeit
eine getrennte Beschäftigung der Geschlechter
soweit es die Natur des Be-s
87
vorgeschrieben (s. Gummiwarens; s. auch An-
kleideräume).
Aach HG. 8 62 Abs. 1 ist der Prinzipal
verpflichtet, die Geschäftsräume und die für
den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen
und Gerätschaften so einzurichten und zu
unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die
Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungs-
gehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesund-
heit, soweit die Aatur des Betriebes es ge-
stattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des A. gesichert ist. Zur
Erfüllung dieser Verpflichtungen kann er nach
GewO. § 1398 durch die Polizeibehörde an-
gehalten werden. S. auch Offene Verkaufs-
stellen.
Die Aufsicht der Bergbehörden erstreckt sich
auf die Aufrechterhaltung des A. und der
guten Sitten in Bergwerken, Aufbereitungs-=
anstalten und Salinen. Die Oberbergämter
können hierüber Polizeiverordnungen er-
lassen und der Revierbeamte Rann in dringen-
den Fällen polizeiliche Anordnungen treffen
(Berggesetz §§ 196 ff.).
Ansteckende Krankheiten. Als solche gelten
nach dem G., betr. Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900
(Röl. 306) § 1: Aussatz (Lepra), Cholera (asia-
tische), Flechfieber (Flecktyphus), Gelbfieber,
Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern),
außerdem nach dem Pr G.vom 28. Aug. 1905 (GS.
373) § 1, betr. die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, noch folgende: Diphtherie (Rachen-
bräune), Genickhstarre, übertragbare, Rind-
bettfieber (Wochenbett-Puerperalfieber), Körner-
krankheit (Granulose, Trachom), Rüchfallfieber
(febris recurrens), Ruhr, übertragbare (Dysen-
terie), Scharlach (Scharlachfieber), Typhus
(Unterleibstyphus), Milzbrand, Rotz, Tollwut,
leisch-, Fisch-, Wurstvergiftung, Trichinose,
ungen= und Rehlkopftuberkulose. Für diese
sämtlichen Krankheiten besteht wegen ihrer
Gemeingefährlichkeit und leichten Ubertragbar-
keit die Anzeigepflicht, für Tuberkulose nur
hinsichtlich der Todesfälle, außerdem ist in den
zitierten Gesetzen die Bekämpfung der Krank-
heiten eingehend geregelt (s. Gemeingefähr-
liche Krankheiten, Bekämpfung und
Anzeigepflicht). Die wissentliche Verletzung
der von den zuständigen Behörden getroffenen
Absperrungsaufsichtsmaßregeln oder Einfüh-
rungsverbote wird nach | 327 StöB. mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren, und wenn in-
folge der Verletzung ein Alensch von der
Krantkheit ergriffen wird, mit Gefängnis von
drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. —
Wegen Schließung der Schulen bei a. 8
. Runderlaß des Mdg A. und Md J. vom
14. Juli 1884 (MBl. 198), ergänzt durch Erl.
vom 25. Aug. 1902 (MMIBl. 274). S. auch
Eisenbahnverkehrsordnung.
Anstechungsstoffe. Uber deren Beseitigung
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen s. G.
vom 25. Febr. 1876 (Röl. 163), dazu Rk-
Bek. vom 16. Juli 1904 (REBl. 311) und Erl.
vom 30. Sept. 1904 (EVBl. 311). Danach
sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet,
Eisenbahnwagen, in denen Pferde, Maultiere,
Esel, Rindvieh, Ziegen oder Schweine be-