Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Diese Zinszahl ist für jede Post das durch 100 
dividierte Produkt der Post und der Tage, 
für die die Zinsen zu berechnen sind. Diese 
Zinszahlen der einzelnen Posten werden dann 
für Soll und Haben addiert und ergeben, 
mit dem Zinsfuß multipliziert und, da das 
Jahr zu 360 Tagen gerechnet wird, mit 360 
dividiert, den Zinsenbetrag; wechselt der Zins- 
fuß, so erfolgt die Zinsenberechnung für jeden 
besonders und sind die einzeln berechneten 
Beträge zu addieren (Beispiel: 1. Post 1000 M., 
für 90 Tage zu 2, 120 zu 30%, 2. Post 600 M., 
für 60 Tage 2, für 40 Tage 3% , dann Zins- 
  
1000 90 600 60 
——— 99rSrn 
zahlen zu 2 % 100 900 und 106 
— 360, zusammen 1260, zu 3% 1#1 
1200 und ##e —2 zusammen 1440, 
Z 1260 2 1440 3 
Zinsbetrag 369 -7 M. und 360 — 
12 M.). Die Zinsberechnung erfolgt entweder 
„progressiv“" (sog. deutsche Methode) oder „retro- 
grad“ (sog. franz. Methode): die erstere Methode 
geht vom Abschlußtage des Kontos aus, rech- 
net also für jede Post Zinsen für die Zeit von 
ihrem Ein= oder Ausgang bis zum Abschluß- 
tage hinzu; die letztere geht von dem ersten 
Verfalltage aus und diskontiert alle späteren 
Posten auf diesen Tag zurück, indem für die 
Zwischenzeit der Post Zinsen auf der Gegenseite 
zur Last geschrieben, bei Abschluß der Rechnung 
aber dem Saldo für die Zeit seit dem ersten 
Verfalltage Zinsen zugeschrieben werden (Bei- 
spiel dieser nur bei gleichbleibendem Zinssatz an- 
wendbaren Methode: Soll: am 30. Juni eine 
Post von 1000, am 15. Aug. eine von 1500, am 
30. Sept. eine von 2000 M.; Haben: 15. Juli 
500, 30. Sept. 3000 AMl.; Rechnungsabschluß 
31. Dez., Zinssatz 3 /%: es treten dem Haben 
hinzu die Zinsen für die zwei letzten Posten 
des Soll mit den Zinszahlen 1500 5 und 
100 
2 — 2475, dem Soll für die Habenposten 
. 500 15 3000 90 
mit den Zinszahlen 100 und 100 
— 2775, also beim Soll ein Zinszahlsaldo von 
300; hierzu Zinszahl für das Kapitalsaldo 
1000 180 
von 1000 M.— 1600 — 1800, zusammen 
2100, Zinsen also -½ M. Nach 
der deutschen Methode stellt sich die Rechnung 
folgendermaßen: Zinszahlen im Soll 10 h 
  
1500 · 135 2000 · 80 
— 100 —.0 5625, im Haben 
500 165 3000 90 
100 + 100.— 3525, mithin Zinszahl- 
saldo und Zinsen wie nach der anderen Me- 
thode 2100 und 17,5 M.). Von dem Giro- 
verkehr (s. d.) der Banken mit ihren Kun- 
den unterscheidet sich der K. dadurch, daß 
letzterer auf der Einräumung eines — unge- 
dechten (offenen) oder durch Sicherheiten ge- 
  
Kontraktbruch (gewerblicher). 
deckten — Kredits beruht, während der Giro- 
verkehr eine die Zahlungen der Bank deckende 
Einzahlung des Runden oder Dritter für ihn 
voraussetzt. Die Abrechnung zwischen Bank 
und Girokunden erfolgt aber in den Formen 
des Kontokorrents. 
Kontraktbruch (gewerblicher). I. Gesellen 
und Gehilfen, Fabrikarbeiter. Hat ein 
Geselle, Gehilfe oder Fabrikarbeiter rechts- 
widrig die Arbeit verlassen, so kann der 
Arbeitgeber ohne Rücksicht auf Schaden als 
Entschädigung für den Tag des K. und jeden 
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder ge- 
setzlichen Arbeitszeit (s. d.), höchstens aber für 
eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage- 
lohns (s. d.) fordern. Durch ihre Geltend- 
machung wird der Anspruch auf Erfüllung 
des Vertrages und auf weiteren Schadens- 
ersatz ausgeschlossen (Gew O. § 124b). Macht 
der Arbeitgeber diesen Entschädigungsanspruch 
nicht geltend, so Rkann er wie jeder Arbeit- 
geber den Anspruch auf Erfüllung des Ver- 
trages durch Fortsetzung des Arbeitsverhält- 
nisses, Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen 
Schadens, Anspruch auf eine etwa vereinbarte 
Vertragsstrafe (BB. 88§ 339 ff.) und auf die 
vertragsmäßig verwirkten Lohnbeträge geltend 
machen. Zur Sicherung aller seiner Ansprüche 
kann er bei den einzelnen Lohnzahlungen ein 
Viertel des fälligen Lohnes, insgesamt den 
Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes 
einbehalten (GewO. 8§ 119 a). Außerdem ist 
dem Arbeitgeber derjenige Arbeitgeber, welcher 
einen Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter 
zum K. verleitet, oder welcher den Gesellen, 
Gehilfen oder Fabrikarbeiter annimmt oder 
behält, obwohl er weiß, daß er noch einem 
anderen Arbeitgeber verpflichtet ist, für den 
entstandenen Schaden oder den Entschädi- 
ungsanspruch als Selbstschuldner mitverhaftet 
Seu#l. 8 125). 
Handelt es sich um Fabrikarbeiter in einer 
Fabrik, in der in der Regel mindestens 
20 Arbeiter beschäftigt werden, so kann der 
Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht 
werden, es bleibt also nur der Anspruch auf 
Erfüllung des Vertrages, auf Schadensersatz, 
Vertragsstrafe, auf Zahlung der verwirkten 
Lohnbeträge und der Anspruch gegen den an- 
deren Arbeitgeber bestehen. Hier darf auch 
eine Verwirkung des rüchständigen Lohnes 
über den Betrag des durchschnittlichen Wochen- 
lohns nicht ausbedungen werden (GewO. § 134 
Abs. 2). Uber die Verwendung der verwirk- 
ten Lohnbeträge muß die Arbeitsordnung 
(s. d.) Bestimmung treffen (GewO. 8§ 134b 
Abs. 1 Ziff. 5). Hat der Arbeitgeber einen 
Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter rechts- 
widrig entlassen, so Kann dieser den gleichen 
Entschädigungsanspruch (für seden Tag der 
Arbeitszeit, höchstens für eine Woche, den 
Betrag des ortsüblichen Tagelohns) geltend 
machen, jedoch steht auch dem Arbeiter in 
einer Fabrik mit mehr als 20 Arbeitern 
dieser Entschädigungsanspruch nicht zu (Gew). 
8§8§ 1240b, 134 Abs. 2). Wird von der Geltend- 
machung des Entschädigungsanspruchs abge- 
sehen, so kann jeder Geselle, Gehilfe oder 
Fabrikarbeiter Erfüllung des Vertrags durch
	        
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