960
Diese Zinszahl ist für jede Post das durch 100
dividierte Produkt der Post und der Tage,
für die die Zinsen zu berechnen sind. Diese
Zinszahlen der einzelnen Posten werden dann
für Soll und Haben addiert und ergeben,
mit dem Zinsfuß multipliziert und, da das
Jahr zu 360 Tagen gerechnet wird, mit 360
dividiert, den Zinsenbetrag; wechselt der Zins-
fuß, so erfolgt die Zinsenberechnung für jeden
besonders und sind die einzeln berechneten
Beträge zu addieren (Beispiel: 1. Post 1000 M.,
für 90 Tage zu 2, 120 zu 30%, 2. Post 600 M.,
für 60 Tage 2, für 40 Tage 3% , dann Zins-
1000 90 600 60
——— 99rSrn
zahlen zu 2 % 100 900 und 106
— 360, zusammen 1260, zu 3% 1#1
1200 und ##e —2 zusammen 1440,
Z 1260 2 1440 3
Zinsbetrag 369 -7 M. und 360 —
12 M.). Die Zinsberechnung erfolgt entweder
„progressiv“" (sog. deutsche Methode) oder „retro-
grad“ (sog. franz. Methode): die erstere Methode
geht vom Abschlußtage des Kontos aus, rech-
net also für jede Post Zinsen für die Zeit von
ihrem Ein= oder Ausgang bis zum Abschluß-
tage hinzu; die letztere geht von dem ersten
Verfalltage aus und diskontiert alle späteren
Posten auf diesen Tag zurück, indem für die
Zwischenzeit der Post Zinsen auf der Gegenseite
zur Last geschrieben, bei Abschluß der Rechnung
aber dem Saldo für die Zeit seit dem ersten
Verfalltage Zinsen zugeschrieben werden (Bei-
spiel dieser nur bei gleichbleibendem Zinssatz an-
wendbaren Methode: Soll: am 30. Juni eine
Post von 1000, am 15. Aug. eine von 1500, am
30. Sept. eine von 2000 M.; Haben: 15. Juli
500, 30. Sept. 3000 AMl.; Rechnungsabschluß
31. Dez., Zinssatz 3 /%: es treten dem Haben
hinzu die Zinsen für die zwei letzten Posten
des Soll mit den Zinszahlen 1500 5 und
100
2 — 2475, dem Soll für die Habenposten
. 500 15 3000 90
mit den Zinszahlen 100 und 100
— 2775, also beim Soll ein Zinszahlsaldo von
300; hierzu Zinszahl für das Kapitalsaldo
1000 180
von 1000 M.— 1600 — 1800, zusammen
2100, Zinsen also -½ M. Nach
der deutschen Methode stellt sich die Rechnung
folgendermaßen: Zinszahlen im Soll 10 h
1500 · 135 2000 · 80
— 100 —.0 5625, im Haben
500 165 3000 90
100 + 100.— 3525, mithin Zinszahl-
saldo und Zinsen wie nach der anderen Me-
thode 2100 und 17,5 M.). Von dem Giro-
verkehr (s. d.) der Banken mit ihren Kun-
den unterscheidet sich der K. dadurch, daß
letzterer auf der Einräumung eines — unge-
dechten (offenen) oder durch Sicherheiten ge-
Kontraktbruch (gewerblicher).
deckten — Kredits beruht, während der Giro-
verkehr eine die Zahlungen der Bank deckende
Einzahlung des Runden oder Dritter für ihn
voraussetzt. Die Abrechnung zwischen Bank
und Girokunden erfolgt aber in den Formen
des Kontokorrents.
Kontraktbruch (gewerblicher). I. Gesellen
und Gehilfen, Fabrikarbeiter. Hat ein
Geselle, Gehilfe oder Fabrikarbeiter rechts-
widrig die Arbeit verlassen, so kann der
Arbeitgeber ohne Rücksicht auf Schaden als
Entschädigung für den Tag des K. und jeden
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder ge-
setzlichen Arbeitszeit (s. d.), höchstens aber für
eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage-
lohns (s. d.) fordern. Durch ihre Geltend-
machung wird der Anspruch auf Erfüllung
des Vertrages und auf weiteren Schadens-
ersatz ausgeschlossen (Gew O. § 124b). Macht
der Arbeitgeber diesen Entschädigungsanspruch
nicht geltend, so Rkann er wie jeder Arbeit-
geber den Anspruch auf Erfüllung des Ver-
trages durch Fortsetzung des Arbeitsverhält-
nisses, Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen
Schadens, Anspruch auf eine etwa vereinbarte
Vertragsstrafe (BB. 88§ 339 ff.) und auf die
vertragsmäßig verwirkten Lohnbeträge geltend
machen. Zur Sicherung aller seiner Ansprüche
kann er bei den einzelnen Lohnzahlungen ein
Viertel des fälligen Lohnes, insgesamt den
Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes
einbehalten (GewO. 8§ 119 a). Außerdem ist
dem Arbeitgeber derjenige Arbeitgeber, welcher
einen Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter
zum K. verleitet, oder welcher den Gesellen,
Gehilfen oder Fabrikarbeiter annimmt oder
behält, obwohl er weiß, daß er noch einem
anderen Arbeitgeber verpflichtet ist, für den
entstandenen Schaden oder den Entschädi-
ungsanspruch als Selbstschuldner mitverhaftet
Seu#l. 8 125).
Handelt es sich um Fabrikarbeiter in einer
Fabrik, in der in der Regel mindestens
20 Arbeiter beschäftigt werden, so kann der
Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht
werden, es bleibt also nur der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages, auf Schadensersatz,
Vertragsstrafe, auf Zahlung der verwirkten
Lohnbeträge und der Anspruch gegen den an-
deren Arbeitgeber bestehen. Hier darf auch
eine Verwirkung des rüchständigen Lohnes
über den Betrag des durchschnittlichen Wochen-
lohns nicht ausbedungen werden (GewO. § 134
Abs. 2). Uber die Verwendung der verwirk-
ten Lohnbeträge muß die Arbeitsordnung
(s. d.) Bestimmung treffen (GewO. 8§ 134b
Abs. 1 Ziff. 5). Hat der Arbeitgeber einen
Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter rechts-
widrig entlassen, so Kann dieser den gleichen
Entschädigungsanspruch (für seden Tag der
Arbeitszeit, höchstens für eine Woche, den
Betrag des ortsüblichen Tagelohns) geltend
machen, jedoch steht auch dem Arbeiter in
einer Fabrik mit mehr als 20 Arbeitern
dieser Entschädigungsanspruch nicht zu (Gew).
8§8§ 1240b, 134 Abs. 2). Wird von der Geltend-
machung des Entschädigungsanspruchs abge-
sehen, so kann jeder Geselle, Gehilfe oder
Fabrikarbeiter Erfüllung des Vertrags durch