Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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tigkeiten zwischen Lehrherrn und Lehrling 
(unter II) die Innung, im übrigen das 
Innungsschiedsgericht (s. d.) zuständig. Die 
ordentlichen Gerichte sind zuständig bei Strei- 
tigkeiten zwischen Betriebsbeamten usw., deren 
Jahresarbeitsverdienst mehr als 2000 M. be- 
trägt, und Arbeitgeber und bei Streitigkeiten 
zwischen Handlungsgehilfen und RKaufleuten, 
wenn das Gehalt des Handlungsgehilfen 
5000 M. übersteigt, sowie da, wo ein Gewerbe- 
gericht oder Kaufmannsgericht nicht besteht oder 
eine Innung oder ein Innungsschiedsgericht 
nicht zuständig ist. In diesem Falle Rkann der 
Gemeindevorsteher (s. d., Mitwirkung bei 
Entscheidung gew. Streitigk.) um eine 
vorläufige Entscheidung angegangen werden. 
Kontraktbruch (der ländlichen Arbeiter). 
Maßgebend ist das für den Umfang der da- 
maligen Monarchie mit Ausnahme der Hohen- 
tollernschen Lande ergangene G., betr. die 
erletzung der Dienstpflichten des Gesindes 
und der ländlichen Arbeiter, vom 24. April 
1854 (GS. 214). Es stellt unter Strafe 
(§§ 1, 2) hartnächigen Ungeyorsam oder Wider- 
spenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft 
oder der bestellten Aufsichtspersonen und das 
widerrechtliche Bersagen oder Verlassen des 
Dienstes, und zwar im Verhältnis zwischen: 
den Personen, welche von den zu Diensten 
verpflichteten bäuerlichen Besitzern zur Ver- 
richtung dieser Dienste gestellt werden, und 
den Dienstberechtigten oder den von ihnen 
bestellten Aufsehern; dem Besitzer eines Land- 
guts oder einer anderen Acker= oder Forst- 
wirtschaft sowie den von ihm zur Aufsicht 
über die Wirtschaftsarbeiten bestellten Per- 
sonen und solchen Dienstleuten, welche gegen 
Gewährung einer Wohnung in den ihm ge- 
hörigen oder auf dem Gut befindlichen Ge- 
bäuden und gegen einen im voraus bestimm- 
ten Lohn behufs der Bewirtschaftung ange- 
nommen sind Cnstleute, herrschaftliche Tage- 
löhner, Einlieger, Katenleute u. dgl.); dem 
Arbeitgeber oder den von ihm bestellten Auf- 
seherrn und solchen Handarbeitern, welche sich 
zu bestimmten land= oder forstwirtschaftlichen 
Arbeiten, wie z. B. Erntearbeiten auf Acker und 
Wiese, Meliorationsarbeiten, Holzschlagen usw. 
verdungen haben. 
auf Antrag ein, der binnen 14 Tagen zu 
stellen ist. Das Gesetz bezieht sich nicht auf 
sämtliche ländliche Arbeiter, sondern nur auf 
die oben bezeichneten Hauptgruppen von ihnen. 
Ein im Jahre 1904 dem Landtage vorgelegter 
Entwurf eines Gesetzes, betr. die Erschwerung 
des Vertragsbruchs landwirtschaftlicher Arbeiter 
und des Gesindes, der hauptsächlich die Ver- 
leitung zum K. treffen wollte, ist unerledigt 
geblieben. Wegen Veröffentlichung der Aamen 
der kontraktbrüchig gewordenen und ausge- 
wiesenen ausländisch-polnischen Saison- 
arbeiter vgl. die V. des MdJ. vom 5. Aug. 
1902 (M.l. 160) und 21. A#v. 1903 (M.l. 260). 
S. auch Ausländische Arbeiter. 
Kontrollbeamte der Versicherungsanstal- 
ten s. Invalidenversicherung VI, 6. 
Kontrolle (militärische) hat den Zwechk, die 
Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht 
zum aktiven Heere oder Marine gehörigen 
Die Verfolgung tritt nur 
  
Kontraktbruch (der ländlichen Arbeiter) — Konvertierung oder Konversion. 
Wehrpflichtigen bzw. Dienstpflichtigen des Be- 
urlaubtenstandes zu beaufsichtigen. Sie wird 
über die Wehrpflichtigen vom Eintritt in das 
militärpflichtige Alter bis zur endgültigen 
Entscheidung über ihr Militärverhältnis durch 
die Ersatzbehörden, im übrigen durch die Land- 
wehrbehörden (s. Bezirkskommandogyunter 
teilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden aus- 
geübt. Alle Reichs-, Staats= und Kommunal-= 
behörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer 
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Land- 
wehrbehörden bei der K. und allen hiermit in 
Zusammenhang stehenden Dienstobliegenheiten 
u unterstützen (WO. 8§8§ 105, 106; RWMilG. 
0. 70). Eine Anleitung für die Polizei= und 
Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Aus- 
Übung der militärischen K. enthält die An- 
lage 3 zu § 106 WO. Bei der Unterstützung 
in der K. ist davon auszugehen, daß regel- 
mäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom 
vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre einen Ausweis über seine Militärver- 
hältnisse haben muß (WO. 8§ 106 Ziff. 2). 
Wegen der Kontrollpflichten für die Wehr- 
pflichtigen, die noch nicht eingestellt sind, 
s. Melde= und Gestellungspflicht, wegen 
der übrigen Beurlaubtenstand und G., 
betr. die Ausübung der militärischen K. über 
die Personen des Beurlaubtenstandes usw., vom 
15. Febr. 1875 (Röl. 65). Die den Gesuchen 
von Personen des Beurlaubtenstandes um Be- 
freiung von den militärischen Kontrollversamm- 
lungen beizufügenden amtlichen Zeugnisse und 
Beglaubigungen sind nach § 4 Abs. 1c LStö. 
steuerfrei (FPME. vom 13. Dez. 1896 — Abg- 
ZBl. 1897, 10 und WMBl. 1897, 25). 
Kontrollegebühr (Gebühr für die steueramt- 
liche Kontrollierung der steuerfreien Verwen- 
dung von Salz) s. Salzabgabe llle a. E. 
Kontrollversammlungen s. Kontrolle 
(militärische) und Beurlaubtenstand. 
Kontumazialurteil s. Versäumnisurteil. 
Konventionalstrafe s. Vertragsstrafe. 
Konvertierung oder Konversion von An- 
leihen ist eine Anderung ihrer Verzinsungs- 
oder Tilgungsbedingungen. Im engeren 
Sinne versteht man aber hierunter nur die 
Herabsetzung des Zinsfußes einer durch Aus- 
gabe von Inhaberpapieren ausgenommenen. 
Anleihe. Soll eine solche Konvertierung nicht 
einen Rechtsbruch darstellen, so muß sie in 
der Weise erfolgen, daß zu einem zulässigen 
Kündigungstermine den Gläubigern die Wahl 
elassen wird zwischen der Herabsetzung des 
Sinefußes oder dem Rückempfang der Dar- 
lehnsvaluta. Derartige Konvertierungen großen 
Stils sind in Preußen durch G. vom 4. Alärz 
1885 (GS. 55) und G. vom 23. Dez. 1896 
(G. 269) erfolgt. Durch das erstere Gesetz 
ist die gesamte 41½2proz. konsolidierte Staats- 
schuld in eine 4proz., durch das letztere die 
4proz. in eine 3½proz. umgewandelt worden, 
und zwar erstrechte sich die Konvertierung 
auch auf die im Staatsschuldbuch eingetragenen 
Schuldposten. Das Angebot der Ronvertie- 
rung galt als seitens des Gläubigers ange- 
nommen, wenn er nicht binnen einer bestimm- 
ten Frist nach einer vom FMl. erlassenen Be- 
kanntmachung die Rückzahlung des Kapitals
	        
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