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tigkeiten zwischen Lehrherrn und Lehrling
(unter II) die Innung, im übrigen das
Innungsschiedsgericht (s. d.) zuständig. Die
ordentlichen Gerichte sind zuständig bei Strei-
tigkeiten zwischen Betriebsbeamten usw., deren
Jahresarbeitsverdienst mehr als 2000 M. be-
trägt, und Arbeitgeber und bei Streitigkeiten
zwischen Handlungsgehilfen und RKaufleuten,
wenn das Gehalt des Handlungsgehilfen
5000 M. übersteigt, sowie da, wo ein Gewerbe-
gericht oder Kaufmannsgericht nicht besteht oder
eine Innung oder ein Innungsschiedsgericht
nicht zuständig ist. In diesem Falle Rkann der
Gemeindevorsteher (s. d., Mitwirkung bei
Entscheidung gew. Streitigk.) um eine
vorläufige Entscheidung angegangen werden.
Kontraktbruch (der ländlichen Arbeiter).
Maßgebend ist das für den Umfang der da-
maligen Monarchie mit Ausnahme der Hohen-
tollernschen Lande ergangene G., betr. die
erletzung der Dienstpflichten des Gesindes
und der ländlichen Arbeiter, vom 24. April
1854 (GS. 214). Es stellt unter Strafe
(§§ 1, 2) hartnächigen Ungeyorsam oder Wider-
spenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft
oder der bestellten Aufsichtspersonen und das
widerrechtliche Bersagen oder Verlassen des
Dienstes, und zwar im Verhältnis zwischen:
den Personen, welche von den zu Diensten
verpflichteten bäuerlichen Besitzern zur Ver-
richtung dieser Dienste gestellt werden, und
den Dienstberechtigten oder den von ihnen
bestellten Aufsehern; dem Besitzer eines Land-
guts oder einer anderen Acker= oder Forst-
wirtschaft sowie den von ihm zur Aufsicht
über die Wirtschaftsarbeiten bestellten Per-
sonen und solchen Dienstleuten, welche gegen
Gewährung einer Wohnung in den ihm ge-
hörigen oder auf dem Gut befindlichen Ge-
bäuden und gegen einen im voraus bestimm-
ten Lohn behufs der Bewirtschaftung ange-
nommen sind Cnstleute, herrschaftliche Tage-
löhner, Einlieger, Katenleute u. dgl.); dem
Arbeitgeber oder den von ihm bestellten Auf-
seherrn und solchen Handarbeitern, welche sich
zu bestimmten land= oder forstwirtschaftlichen
Arbeiten, wie z. B. Erntearbeiten auf Acker und
Wiese, Meliorationsarbeiten, Holzschlagen usw.
verdungen haben.
auf Antrag ein, der binnen 14 Tagen zu
stellen ist. Das Gesetz bezieht sich nicht auf
sämtliche ländliche Arbeiter, sondern nur auf
die oben bezeichneten Hauptgruppen von ihnen.
Ein im Jahre 1904 dem Landtage vorgelegter
Entwurf eines Gesetzes, betr. die Erschwerung
des Vertragsbruchs landwirtschaftlicher Arbeiter
und des Gesindes, der hauptsächlich die Ver-
leitung zum K. treffen wollte, ist unerledigt
geblieben. Wegen Veröffentlichung der Aamen
der kontraktbrüchig gewordenen und ausge-
wiesenen ausländisch-polnischen Saison-
arbeiter vgl. die V. des MdJ. vom 5. Aug.
1902 (M.l. 160) und 21. A#v. 1903 (M.l. 260).
S. auch Ausländische Arbeiter.
Kontrollbeamte der Versicherungsanstal-
ten s. Invalidenversicherung VI, 6.
Kontrolle (militärische) hat den Zwechk, die
Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht
zum aktiven Heere oder Marine gehörigen
Die Verfolgung tritt nur
Kontraktbruch (der ländlichen Arbeiter) — Konvertierung oder Konversion.
Wehrpflichtigen bzw. Dienstpflichtigen des Be-
urlaubtenstandes zu beaufsichtigen. Sie wird
über die Wehrpflichtigen vom Eintritt in das
militärpflichtige Alter bis zur endgültigen
Entscheidung über ihr Militärverhältnis durch
die Ersatzbehörden, im übrigen durch die Land-
wehrbehörden (s. Bezirkskommandogyunter
teilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden aus-
geübt. Alle Reichs-, Staats= und Kommunal-=
behörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Land-
wehrbehörden bei der K. und allen hiermit in
Zusammenhang stehenden Dienstobliegenheiten
u unterstützen (WO. 8§8§ 105, 106; RWMilG.
0. 70). Eine Anleitung für die Polizei= und
Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Aus-
Übung der militärischen K. enthält die An-
lage 3 zu § 106 WO. Bei der Unterstützung
in der K. ist davon auszugehen, daß regel-
mäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom
vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens-
jahre einen Ausweis über seine Militärver-
hältnisse haben muß (WO. 8§ 106 Ziff. 2).
Wegen der Kontrollpflichten für die Wehr-
pflichtigen, die noch nicht eingestellt sind,
s. Melde= und Gestellungspflicht, wegen
der übrigen Beurlaubtenstand und G.,
betr. die Ausübung der militärischen K. über
die Personen des Beurlaubtenstandes usw., vom
15. Febr. 1875 (Röl. 65). Die den Gesuchen
von Personen des Beurlaubtenstandes um Be-
freiung von den militärischen Kontrollversamm-
lungen beizufügenden amtlichen Zeugnisse und
Beglaubigungen sind nach § 4 Abs. 1c LStö.
steuerfrei (FPME. vom 13. Dez. 1896 — Abg-
ZBl. 1897, 10 und WMBl. 1897, 25).
Kontrollegebühr (Gebühr für die steueramt-
liche Kontrollierung der steuerfreien Verwen-
dung von Salz) s. Salzabgabe llle a. E.
Kontrollversammlungen s. Kontrolle
(militärische) und Beurlaubtenstand.
Kontumazialurteil s. Versäumnisurteil.
Konventionalstrafe s. Vertragsstrafe.
Konvertierung oder Konversion von An-
leihen ist eine Anderung ihrer Verzinsungs-
oder Tilgungsbedingungen. Im engeren
Sinne versteht man aber hierunter nur die
Herabsetzung des Zinsfußes einer durch Aus-
gabe von Inhaberpapieren ausgenommenen.
Anleihe. Soll eine solche Konvertierung nicht
einen Rechtsbruch darstellen, so muß sie in
der Weise erfolgen, daß zu einem zulässigen
Kündigungstermine den Gläubigern die Wahl
elassen wird zwischen der Herabsetzung des
Sinefußes oder dem Rückempfang der Dar-
lehnsvaluta. Derartige Konvertierungen großen
Stils sind in Preußen durch G. vom 4. Alärz
1885 (GS. 55) und G. vom 23. Dez. 1896
(G. 269) erfolgt. Durch das erstere Gesetz
ist die gesamte 41½2proz. konsolidierte Staats-
schuld in eine 4proz., durch das letztere die
4proz. in eine 3½proz. umgewandelt worden,
und zwar erstrechte sich die Konvertierung
auch auf die im Staatsschuldbuch eingetragenen
Schuldposten. Das Angebot der Ronvertie-
rung galt als seitens des Gläubigers ange-
nommen, wenn er nicht binnen einer bestimm-
ten Frist nach einer vom FMl. erlassenen Be-
kanntmachung die Rückzahlung des Kapitals