Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Konvikte — Körperliche Züchtigung. 
in bar beantragte, was nur in ganz ver- 
schwindendem Alaße geschah. Die Vorb der 
Konvertierung war die, daß durch die Kon- 
trolle der Staatspapiere die Schuldverschrei- 
bungen, Zinsscheinanweisungen (Talons) und 
Zinsscheine mit einem die Zinsherabsetzung 
ausdrückenden Vermerke versehen — abge- 
stempelt — bzw. im Staatsschuldbuch ein ent- 
prechender Vermerk eingetragen wurde. Bei 
der Konvertierung von 1885 Ronnte der Gläu- 
biger auch statt der Abstempelung den Um- 
tausch der bisherigen 4½ proz. gegen neu 
auszufertigende 4proz. Konsols beanspruchen. 
Eine weitere Konvertierung der konvertierten 
3½ proz. Staatsanleihe war bis 1. April 1905 
durch das im § 10 des G. vom 23. Dez. 1896 
enthaltene Verbot einer Kündigung vor diesem 
Zeitpunkt ausgeschlossen. In gleicher Weise 
ist die Konvertierung der 4proz. Reichsanleihe 
und Reichsbuchschulden in 3½proz. nach G. 
vom 8. Alärz 1897 (REG#Bl. 21) erfolgt. 
Konvikte oder Alumnate sind Anstalten, 
welche den Schülern einer höheren Lehranstalt 
Pension gewähren und ihr Leben außerhalb 
der Schule unter geregelte Aufsicht stellen. 
Sie unterliegen den allgemeinen Vorschriften 
über die öffentlichen oder privaten Unterrichts- 
und Erziehungsanstalten nach Maßgabe des 
Schulaufssichtsgesetzes (s. Schulaufsicht) vom 
11. März 1872 und des ALR. II, 12 §§ 3—8, der 
KabO. vom 10. Juni 1834 und der St MInstr. 
vom 31. Dez. 1839 (s. Privatunterricht und 
Privatschulen). Vielfach sind die Alumnate 
auf Grund alter Stiftungen mit höheren Unter- 
richtsanstalten verbunden. Hierher gehören 
die ev. Anstalten: das Kgl. Joachimsthalsche 
Gymnasium in Berlin, die Ritterakademie 
in Brandenburg a. H., das Pädagogium in 
Züllichau, das Padagogium in Putbus a. R., 
die Ritterakademie in Liegnitz, die Waisen- 
und Schulanstalt in Bunzlau, das Pädago- 
gium der Brüdergemeinde in Miesky, die 
andesschule in Pforta, die Klosterschule in 
Roßleben, das Alumnat des Pädagogiums 
zum Kloster Unseren lieben Frauen in Magde- 
burg, die Francheschen Stiftungen in Halle 
a. S., die Klosterschule in Ilfeld; auf kath. 
Seite die Ritterahademie in Bedburg (Rhein- 
provinz) — s. Wiese, Gesetze und Verordnungen 
1, 260 ff. Eine besondere Behandlung hatten die- 
jenigen K. erfahren, welche als kirchliche An- 
stalten im wesentlichen der Vorbildung der Geist- 
lichen dienen (s. Geistliche, Vorbildung 1). 
Die Knabenseminare (K. mit vollständigem 
Gymnasialunterricht) sind beseitigt (G. v. 11. Mai 
1873 — GS. 191 — §I 1). 
Konzessionen. Gutsherrschaften und Orts- 
obrigkeiten nahmen in früheren Zeiten das 
Recht für sich in Anspruch, auf ihren Besitzun- 
anzusetzen und zu 
gen Gewerbetreibende 
konzessionieren, und zwar nicht nur solche 
Gewerbebetriebe, welche durch ihre örtliche 
Beschaffenheit oder Lage eine Belästigung der 
Nachbarn oder des Puolinume im Gefolge 
haben Ronnten oder welche einer besonderen 
obrigkeitlichen Beaufsichtigung bedurften, son- 
dern auch für alle Gewerbebetriebe. Daraus 
entwichelte sich eine Finanzquelle, indem die 
Erlaubnis nur gegen dauernde regelmäßig 
  
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wiederkehrende Abgaben (s. d.) erteilt wurde. 
Dieses Recht zur Erteilung von gewerblichen 
K. wurde, nachdem die Abgaben in einzelnen 
Landesteilen bereits aufgehoben waren, durch 
die PrEbewO. vom 17. Jan. 1845 (GES. 41) 
§ 2 ausdrüchlich aufgehoben. In den im 
Jahre 1866 neu erworbenen Landesteilen 
erfolgte die Aufhebung durch G. vom 17. Alärz 
1868 (GS. 249) § 3, so daß die entsprechende 
Vorschrift in GewO. 8 7 Abs. 1 Ziff. 5 für 
Preußen Beine praktische Bedeutung mehr 
erlangt hat. Die Entschädigung erfolgte nach 
Maßgabe des Entschädigungsgesetzes vom 
17. Jan. 1845 (GS. 79) und des G. vom 
17. März 1868 (GS. 249). Steitigkeiten dar- 
über, ob das Recht zur Erteilung der K. als 
aufgehoben anzusehen ist, werden im ordent- 
lichen Rechtsweg entschieden (Gew O. 8 9 Abf. 10. 
K. zum Betriebe eines Gewerbes (K., Erlaubnis, 
Genehmigung usw.) erteilt jetzt nur der Staat. S. 
Stehender Gewerbebetrieb, Bergwerke, 
Genehmigungen (Stempelpflicht). 
Konzessionen (von Apotheken). S. Apo- 
tbeken und Arztliche Hausapotheken. 
b Konzipienten s. Rechtsangelegen- 
eiten. 
Koppelfischerei s. Fischereigesetz III. 
Koppelwege s. Interessentenwege. 
Körnerkrantkheit s. Granulose. 
Körordnungen. K. sind Verordnungen, 
welche den Zweck haben, ungeeignete Vater- 
tiere von der Zucht auszuschließen. Das Kör- 
wesen ist in Preußen nicht, wie in einem Teil 
der kleineren deutschen Bundesstaaten, durch 
Gesetz, sondern durch Polizeiverordnungen ge- 
regelt. Fast allgemein ist die Körung der Hengste 
eingeführt, nur nicht im eg Bez. Gumbinnen; 
in Hessen-Aassau darfohne Genehmigung des Ge- 
stütsdirektors kein Privathengst fremde Stuten 
dechen. Bullenkörung besteht in sämtlichen 
Westprovinzen, in Schleswig-Holstein, Schlesien, 
Posen; in Brandenburg, Pommern und West- 
preußen sind nur einige Kreispolizeiverord- 
nungen für Bullenkörung erlassen; in Ost- 
preußen besteht keine solche. Eber-, Schaf- 
und Ziegenbockbörungen bestehen nur in 
den Westprovinzen als Kreispolizeiverord- 
nungen. Die Körung erfolgt durch Kom- 
missionen, welche aus Vertretern des Kreises, 
in der Regel auch der Landwirtschaftskam- 
mern oder der Zuchtverbände, zusammen- 
gesetzt sind. Die Landräte sind häufig Mit- 
lieder und in diesem Falle Vorsitzende der 
ommissionen. Die Kreistierärzte wirken ent- 
weder als veterinärtechnische Gutachter oder 
als stimmberechtigte Mitglieder mit. Die Ge- 
stütsdirehbtoren haben bei den Hengstkörungen 
beschließende oder beratende Stimme. Für 
die Körungen werden die in der Polizeiver- 
ordnung festgesetzten Gebühren erhoben. 
Vatertiere, die der Eigentümer nur in der 
eigenen Tierzucht verwendet, unterliegen dem 
Körungszwange nicht. Vgl. wegen der im 
Besitz von Genossenschaften befindlichen Tiere 
Pferdezucht und Pferdezuchtvereine. 
Körperliche Züchtigung. Nach den 88§ 1631, 
1686 BECB. sind der Vater, soweit ihm die 
elterliche Gewalt und als Teil derselben das 
Erziehungsrecht zustehen, und unter der gleichen 
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