Konvikte — Körperliche Züchtigung.
in bar beantragte, was nur in ganz ver-
schwindendem Alaße geschah. Die Vorb der
Konvertierung war die, daß durch die Kon-
trolle der Staatspapiere die Schuldverschrei-
bungen, Zinsscheinanweisungen (Talons) und
Zinsscheine mit einem die Zinsherabsetzung
ausdrückenden Vermerke versehen — abge-
stempelt — bzw. im Staatsschuldbuch ein ent-
prechender Vermerk eingetragen wurde. Bei
der Konvertierung von 1885 Ronnte der Gläu-
biger auch statt der Abstempelung den Um-
tausch der bisherigen 4½ proz. gegen neu
auszufertigende 4proz. Konsols beanspruchen.
Eine weitere Konvertierung der konvertierten
3½ proz. Staatsanleihe war bis 1. April 1905
durch das im § 10 des G. vom 23. Dez. 1896
enthaltene Verbot einer Kündigung vor diesem
Zeitpunkt ausgeschlossen. In gleicher Weise
ist die Konvertierung der 4proz. Reichsanleihe
und Reichsbuchschulden in 3½proz. nach G.
vom 8. Alärz 1897 (REG#Bl. 21) erfolgt.
Konvikte oder Alumnate sind Anstalten,
welche den Schülern einer höheren Lehranstalt
Pension gewähren und ihr Leben außerhalb
der Schule unter geregelte Aufsicht stellen.
Sie unterliegen den allgemeinen Vorschriften
über die öffentlichen oder privaten Unterrichts-
und Erziehungsanstalten nach Maßgabe des
Schulaufssichtsgesetzes (s. Schulaufsicht) vom
11. März 1872 und des ALR. II, 12 §§ 3—8, der
KabO. vom 10. Juni 1834 und der St MInstr.
vom 31. Dez. 1839 (s. Privatunterricht und
Privatschulen). Vielfach sind die Alumnate
auf Grund alter Stiftungen mit höheren Unter-
richtsanstalten verbunden. Hierher gehören
die ev. Anstalten: das Kgl. Joachimsthalsche
Gymnasium in Berlin, die Ritterakademie
in Brandenburg a. H., das Pädagogium in
Züllichau, das Padagogium in Putbus a. R.,
die Ritterakademie in Liegnitz, die Waisen-
und Schulanstalt in Bunzlau, das Pädago-
gium der Brüdergemeinde in Miesky, die
andesschule in Pforta, die Klosterschule in
Roßleben, das Alumnat des Pädagogiums
zum Kloster Unseren lieben Frauen in Magde-
burg, die Francheschen Stiftungen in Halle
a. S., die Klosterschule in Ilfeld; auf kath.
Seite die Ritterahademie in Bedburg (Rhein-
provinz) — s. Wiese, Gesetze und Verordnungen
1, 260 ff. Eine besondere Behandlung hatten die-
jenigen K. erfahren, welche als kirchliche An-
stalten im wesentlichen der Vorbildung der Geist-
lichen dienen (s. Geistliche, Vorbildung 1).
Die Knabenseminare (K. mit vollständigem
Gymnasialunterricht) sind beseitigt (G. v. 11. Mai
1873 — GS. 191 — §I 1).
Konzessionen. Gutsherrschaften und Orts-
obrigkeiten nahmen in früheren Zeiten das
Recht für sich in Anspruch, auf ihren Besitzun-
anzusetzen und zu
gen Gewerbetreibende
konzessionieren, und zwar nicht nur solche
Gewerbebetriebe, welche durch ihre örtliche
Beschaffenheit oder Lage eine Belästigung der
Nachbarn oder des Puolinume im Gefolge
haben Ronnten oder welche einer besonderen
obrigkeitlichen Beaufsichtigung bedurften, son-
dern auch für alle Gewerbebetriebe. Daraus
entwichelte sich eine Finanzquelle, indem die
Erlaubnis nur gegen dauernde regelmäßig
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wiederkehrende Abgaben (s. d.) erteilt wurde.
Dieses Recht zur Erteilung von gewerblichen
K. wurde, nachdem die Abgaben in einzelnen
Landesteilen bereits aufgehoben waren, durch
die PrEbewO. vom 17. Jan. 1845 (GES. 41)
§ 2 ausdrüchlich aufgehoben. In den im
Jahre 1866 neu erworbenen Landesteilen
erfolgte die Aufhebung durch G. vom 17. Alärz
1868 (GS. 249) § 3, so daß die entsprechende
Vorschrift in GewO. 8 7 Abs. 1 Ziff. 5 für
Preußen Beine praktische Bedeutung mehr
erlangt hat. Die Entschädigung erfolgte nach
Maßgabe des Entschädigungsgesetzes vom
17. Jan. 1845 (GS. 79) und des G. vom
17. März 1868 (GS. 249). Steitigkeiten dar-
über, ob das Recht zur Erteilung der K. als
aufgehoben anzusehen ist, werden im ordent-
lichen Rechtsweg entschieden (Gew O. 8 9 Abf. 10.
K. zum Betriebe eines Gewerbes (K., Erlaubnis,
Genehmigung usw.) erteilt jetzt nur der Staat. S.
Stehender Gewerbebetrieb, Bergwerke,
Genehmigungen (Stempelpflicht).
Konzessionen (von Apotheken). S. Apo-
tbeken und Arztliche Hausapotheken.
b Konzipienten s. Rechtsangelegen-
eiten.
Koppelfischerei s. Fischereigesetz III.
Koppelwege s. Interessentenwege.
Körnerkrantkheit s. Granulose.
Körordnungen. K. sind Verordnungen,
welche den Zweck haben, ungeeignete Vater-
tiere von der Zucht auszuschließen. Das Kör-
wesen ist in Preußen nicht, wie in einem Teil
der kleineren deutschen Bundesstaaten, durch
Gesetz, sondern durch Polizeiverordnungen ge-
regelt. Fast allgemein ist die Körung der Hengste
eingeführt, nur nicht im eg Bez. Gumbinnen;
in Hessen-Aassau darfohne Genehmigung des Ge-
stütsdirektors kein Privathengst fremde Stuten
dechen. Bullenkörung besteht in sämtlichen
Westprovinzen, in Schleswig-Holstein, Schlesien,
Posen; in Brandenburg, Pommern und West-
preußen sind nur einige Kreispolizeiverord-
nungen für Bullenkörung erlassen; in Ost-
preußen besteht keine solche. Eber-, Schaf-
und Ziegenbockbörungen bestehen nur in
den Westprovinzen als Kreispolizeiverord-
nungen. Die Körung erfolgt durch Kom-
missionen, welche aus Vertretern des Kreises,
in der Regel auch der Landwirtschaftskam-
mern oder der Zuchtverbände, zusammen-
gesetzt sind. Die Landräte sind häufig Mit-
lieder und in diesem Falle Vorsitzende der
ommissionen. Die Kreistierärzte wirken ent-
weder als veterinärtechnische Gutachter oder
als stimmberechtigte Mitglieder mit. Die Ge-
stütsdirehbtoren haben bei den Hengstkörungen
beschließende oder beratende Stimme. Für
die Körungen werden die in der Polizeiver-
ordnung festgesetzten Gebühren erhoben.
Vatertiere, die der Eigentümer nur in der
eigenen Tierzucht verwendet, unterliegen dem
Körungszwange nicht. Vgl. wegen der im
Besitz von Genossenschaften befindlichen Tiere
Pferdezucht und Pferdezuchtvereine.
Körperliche Züchtigung. Nach den 88§ 1631,
1686 BECB. sind der Vater, soweit ihm die
elterliche Gewalt und als Teil derselben das
Erziehungsrecht zustehen, und unter der gleichen
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