Korrektionsanstalten — Kosten.
22. Okt. 1885 übereinstimmt, folgendes: 1. Hin-
sichtlich der Festsetzung der k. AM. sind alle
Reichsangehörigen den Angehörigen des eige-
nen Bundesstaats gleich ½ behandeln. 2. Ist
auf Grund des 8 362 StGB. auf Uberweisung
an die Landespolizeibehörde erkannt worden,
so sind die gerichtlichen Akten auf dem von
der Landesregierung zu bezeichnenden Wege
an die Landespolizeibehörde zur Entscheidung
über die Verhängung der k. A. einzusenden.
3. Die k. A-. ist, sofern die Voraussetzungen
des § 362 Abs. 2 StB. vorliegen, in der
Regel gegen jeden der Landesbehörde über-
wiesenen Reichsangehörigen festzusetzen. Eine
Ausnahme hiervon findet statt, wenn beson-
dere individuelle Verhältnisse, insbesondere
durch ärztliche Untersuchung festgestellte Un-
fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Haus-,
Garten= und Feldarbeit infolge körperlicher
und geistiger Gebrechen oder vorgeschrittenen
Alters, die Aufnahme in ein Arbeitshaus un-
angemessen erscheinen lassen. 4. Bei der Be-
schlußfassung über die Verhängung der k. MN.
wird zugleich die Dauer der letzteren von der
Landespolizeibehörde festgesetzt. Dabei ist der-
artig zu verfahren, daß die Dauer der De-
tention im Falle erstmaliger Uberweisung auf
sechs Monate und bei jeder späteren Uber-
weisung jedesmal entsprechend höher bis zur
esetzlich zulässigen Maximalzeit von zwei
ahren zu bemessen ist. Das Vorleben der
betreffenden Person, die Schwere der ihr zur
Last fallenden Ubertretung und insbesondere
auch der Zeitraum seit Verbüßung der letzten
k. A. ist hierbei angemessen zu berüchsichtigen.
5. Läßt das Verhalten des Detinierten die
Erwartung gerechtfertigt erscheinen, daß der
Zweck der k. N. durch eine Rürzere als die
festgesetzte Detentionszeit erreicht wird, oder
liegen in den Familien= oder Erwerbsverhält-
nissen des Detinierten erhebliche Gründe,
welche eine Abkhürzung der Detentionszeit
wünschenswert machen, so hann die letztere
von der Landespolizeibehörde nach Anhörung
der Direktion des Arbeitshauses und der
oberen Anstaltsbeamten einschließlich des An-
staltsgeistlichen bis zur Hälfte, jedoch nicht
unter drei Monate, ermäßigt werden. Bei
schlechter Führung des Detinierten kann die
Detentionszeit von der Landespolizeibehörde
nach Anhörung der Direktion des Arbeits-
hauses verlängert werden.
Die Kosten des Transports der Korrigenden
aus dem Gerichtsgefängnis in das Arbeitshaus,
sowie der ihnen behufs dieses Transports zu ge-
währenden unentbehrlichen Kleidung fallen dem
Staate zur Last (vgl. Vf. vom 4. Aug. 1905 —
A. 132). Die Kosten der Verpflegung in der
Anstalt, der bei der Entlassung daraus eventuell
zu gewährenden Bekleidung und im entstehen-
den Falle der Beerdigung haben die LWM#.
(Provinzen), in deren Bezirke die Festnahme
erfolgt ist, insoweit zu tragen, als diese Kosten
durch den aufgebrachten Arbeitsverdienst nicht
gedecht werden. Es sind deshalb die Arbeits-
häuser (Besserungsanstalten) auf die LAV.
übergegangen (G. vom 8. März 1871 — GS.
130 — § 38). Wegen der Behandlung von
erkrankten Korrigenden s. Zirk. vom 17. März
965
1885 (MBl. 70), wegen der Aufhebung der k.
A. bei Uberweisung zur Fürsorgeerziehung f.
Vf. vom 29. Juni 1904 (MBl. 222) und wegen
der Bekleidung der Korrigenden bei ihrer Ent-
lassung aus der Strafhaft n Vf. vom 22. Sept.
und 31.0Okt. 1904 (MBl. 261). S. auch Arbeits-
häuser.
Korrektionsanstalten s. Arbeitshäuser.
Kosten. I. Während die Verwaltung regel-
mäßig auch dann kostenfrei für die Be-
teiligten bleibt, wenn die Verwaltungshand-
lung lediglich zum Besten einzelner stattfindet
(. ebührens, wird die Rechtspflege nicht
kostenfrei gewährt. Die K. der Rechtspflege
sind teils Gebühren, die ohne Rüchsicht auf
den Betrag der entstandenen Unkosten des
Falles nac, festen Pauschsätzen erhoben wer-
den, teils Auslagen; doch wird von Schreib-
gebühren gesprochen, obwohl diese die Eigen-
schaft von Auslagen haben. Verpflichtet zur
Zahlung der K. ist in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten der Unterliegende, im Straf-
prozesse der Verurteilte, im Berfahren der frei-
willigen Gerichtsbarkeit aber derjenige, durch
dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts ver-
anlaßt ist, und bei Geschäften, die von Amts
wegen betrieben werden, der, dessen Interesse
hierdurch wahrgenommen wird. Vielfach be-
steht dabei eine Vorschußpflicht, die dem An-
tragsteller obliegt, wobei der Vorschuß teils
ein Gebühren-, teils ein Auslagen-, teils ein
Ausländervorschuß ist, ohne daß jedoch, ab-
gesehen von einzelnen Ausnahmen, die Zah-
lung des Vorschusses Vorbedingung für die
Gewährung der BRechtspflege wäre. Ist das
Verfahren ein solches, bei welchem sich Gegner
gegenüberstehen, die durch ihre Beteiligung
an dem Verfahren Auslagen haben Bönnen,
so tritt neben die Pflicht zur Zahlung von K.
noch die Pflicht des Unterliegenden zur Er-
stattung der Auslagen des obsiegenden Gegners.
Für diese Erstattung, wegen deren sonst ein
Zivilprozeß erforderlich werden würde, ist ein
besonderes einfaches Verfahren zugelassen (s.
Auslagen Ul). Dazu, die Kostenpflicht zu
erleichtern, dienen die Kostenfreiheit und das
Armenrecht (s. diese Artikeh.
II. Uber die Gebühren und Auslagen
der Gerichte in den vor die ordentlichen
Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche
die 3PO., die St PO. und die KO. Anwen-
dung finden, bestimmt das Gß. vom 18. Juni
1878 (RöBl. 141) in der Fassung der Bek. vom
20. Mat 1898 (Rl. 659), wozu gemäß § 99
das. die Anw. des BR. vom 23. April 1880, betr.
den zum Zweche der Einziehung von Gerichts-
kosten unter den Bundesstaaten zu leistenden
Beistand (8Zl. 278), ergangen ist; über die
sonstigen K. bei den preuß. Gerichten bestimmt
das Pr. vom 25. Juni 1895 in der Fas-
sung der Bek. vom 6. Okt. 1899 (GS. 320).
Eine Ergänzung dazu bilden die Gebühren-
ordnungen für Rechtsanwälte, für Notare, für
Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sach-
verständige. In den bürgerlichen Bechts-
streitigkeiten stufen sich die Gebühren nach
dem Werte des Streitgegenstandes (s. Streit--
gegenstand) ab. Dabei sind für die erste
Instanz als Grundlage der ganzen Gebühren-