Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Korrektionsanstalten — Kosten. 
22. Okt. 1885 übereinstimmt, folgendes: 1. Hin- 
sichtlich der Festsetzung der k. AM. sind alle 
Reichsangehörigen den Angehörigen des eige- 
nen Bundesstaats gleich ½ behandeln. 2. Ist 
auf Grund des 8 362 StGB. auf Uberweisung 
an die Landespolizeibehörde erkannt worden, 
so sind die gerichtlichen Akten auf dem von 
der Landesregierung zu bezeichnenden Wege 
an die Landespolizeibehörde zur Entscheidung 
über die Verhängung der k. A. einzusenden. 
3. Die k. A-. ist, sofern die Voraussetzungen 
des § 362 Abs. 2 StB. vorliegen, in der 
Regel gegen jeden der Landesbehörde über- 
wiesenen Reichsangehörigen festzusetzen. Eine 
Ausnahme hiervon findet statt, wenn beson- 
dere individuelle Verhältnisse, insbesondere 
durch ärztliche Untersuchung festgestellte Un- 
fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Haus-, 
Garten= und Feldarbeit infolge körperlicher 
und geistiger Gebrechen oder vorgeschrittenen 
Alters, die Aufnahme in ein Arbeitshaus un- 
angemessen erscheinen lassen. 4. Bei der Be- 
schlußfassung über die Verhängung der k. MN. 
wird zugleich die Dauer der letzteren von der 
Landespolizeibehörde festgesetzt. Dabei ist der- 
artig zu verfahren, daß die Dauer der De- 
tention im Falle erstmaliger Uberweisung auf 
sechs Monate und bei jeder späteren Uber- 
weisung jedesmal entsprechend höher bis zur 
esetzlich zulässigen Maximalzeit von zwei 
ahren zu bemessen ist. Das Vorleben der 
betreffenden Person, die Schwere der ihr zur 
Last fallenden Ubertretung und insbesondere 
auch der Zeitraum seit Verbüßung der letzten 
k. A. ist hierbei angemessen zu berüchsichtigen. 
5. Läßt das Verhalten des Detinierten die 
Erwartung gerechtfertigt erscheinen, daß der 
Zweck der k. N. durch eine Rürzere als die 
festgesetzte Detentionszeit erreicht wird, oder 
liegen in den Familien= oder Erwerbsverhält- 
nissen des Detinierten erhebliche Gründe, 
welche eine Abkhürzung der Detentionszeit 
wünschenswert machen, so hann die letztere 
von der Landespolizeibehörde nach Anhörung 
der Direktion des Arbeitshauses und der 
oberen Anstaltsbeamten einschließlich des An- 
staltsgeistlichen bis zur Hälfte, jedoch nicht 
unter drei Monate, ermäßigt werden. Bei 
schlechter Führung des Detinierten kann die 
Detentionszeit von der Landespolizeibehörde 
nach Anhörung der Direktion des Arbeits- 
hauses verlängert werden. 
Die Kosten des Transports der Korrigenden 
aus dem Gerichtsgefängnis in das Arbeitshaus, 
sowie der ihnen behufs dieses Transports zu ge- 
währenden unentbehrlichen Kleidung fallen dem 
Staate zur Last (vgl. Vf. vom 4. Aug. 1905 — 
A. 132). Die Kosten der Verpflegung in der 
Anstalt, der bei der Entlassung daraus eventuell 
zu gewährenden Bekleidung und im entstehen- 
den Falle der Beerdigung haben die LWM#. 
(Provinzen), in deren Bezirke die Festnahme 
erfolgt ist, insoweit zu tragen, als diese Kosten 
durch den aufgebrachten Arbeitsverdienst nicht 
gedecht werden. Es sind deshalb die Arbeits- 
häuser (Besserungsanstalten) auf die LAV. 
übergegangen (G. vom 8. März 1871 — GS. 
130 — § 38). Wegen der Behandlung von 
erkrankten Korrigenden s. Zirk. vom 17. März 
  
965 
1885 (MBl. 70), wegen der Aufhebung der k. 
A. bei Uberweisung zur Fürsorgeerziehung f. 
Vf. vom 29. Juni 1904 (MBl. 222) und wegen 
der Bekleidung der Korrigenden bei ihrer Ent- 
lassung aus der Strafhaft n Vf. vom 22. Sept. 
und 31.0Okt. 1904 (MBl. 261). S. auch Arbeits- 
häuser. 
Korrektionsanstalten s. Arbeitshäuser. 
Kosten. I. Während die Verwaltung regel- 
mäßig auch dann kostenfrei für die Be- 
teiligten bleibt, wenn die Verwaltungshand- 
lung lediglich zum Besten einzelner stattfindet 
(. ebührens, wird die Rechtspflege nicht 
kostenfrei gewährt. Die K. der Rechtspflege 
sind teils Gebühren, die ohne Rüchsicht auf 
den Betrag der entstandenen Unkosten des 
Falles nac, festen Pauschsätzen erhoben wer- 
den, teils Auslagen; doch wird von Schreib- 
gebühren gesprochen, obwohl diese die Eigen- 
schaft von Auslagen haben. Verpflichtet zur 
Zahlung der K. ist in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten der Unterliegende, im Straf- 
prozesse der Verurteilte, im Berfahren der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit aber derjenige, durch 
dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts ver- 
anlaßt ist, und bei Geschäften, die von Amts 
wegen betrieben werden, der, dessen Interesse 
hierdurch wahrgenommen wird. Vielfach be- 
steht dabei eine Vorschußpflicht, die dem An- 
tragsteller obliegt, wobei der Vorschuß teils 
ein Gebühren-, teils ein Auslagen-, teils ein 
Ausländervorschuß ist, ohne daß jedoch, ab- 
gesehen von einzelnen Ausnahmen, die Zah- 
lung des Vorschusses Vorbedingung für die 
Gewährung der BRechtspflege wäre. Ist das 
Verfahren ein solches, bei welchem sich Gegner 
gegenüberstehen, die durch ihre Beteiligung 
an dem Verfahren Auslagen haben Bönnen, 
so tritt neben die Pflicht zur Zahlung von K. 
noch die Pflicht des Unterliegenden zur Er- 
stattung der Auslagen des obsiegenden Gegners. 
Für diese Erstattung, wegen deren sonst ein 
Zivilprozeß erforderlich werden würde, ist ein 
besonderes einfaches Verfahren zugelassen (s. 
Auslagen Ul). Dazu, die Kostenpflicht zu 
erleichtern, dienen die Kostenfreiheit und das 
Armenrecht (s. diese Artikeh. 
II. Uber die Gebühren und Auslagen 
der Gerichte in den vor die ordentlichen 
Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche 
die 3PO., die St PO. und die KO. Anwen- 
dung finden, bestimmt das Gß. vom 18. Juni 
1878 (RöBl. 141) in der Fassung der Bek. vom 
20. Mat 1898 (Rl. 659), wozu gemäß § 99 
das. die Anw. des BR. vom 23. April 1880, betr. 
den zum Zweche der Einziehung von Gerichts- 
kosten unter den Bundesstaaten zu leistenden 
Beistand (8Zl. 278), ergangen ist; über die 
sonstigen K. bei den preuß. Gerichten bestimmt 
das Pr. vom 25. Juni 1895 in der Fas- 
sung der Bek. vom 6. Okt. 1899 (GS. 320). 
Eine Ergänzung dazu bilden die Gebühren- 
ordnungen für Rechtsanwälte, für Notare, für 
Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sach- 
verständige. In den bürgerlichen Bechts- 
streitigkeiten stufen sich die Gebühren nach 
dem Werte des Streitgegenstandes (s. Streit-- 
gegenstand) ab. Dabei sind für die erste 
Instanz als Grundlage der ganzen Gebühren-
	        
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