Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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dem Vormundschaftsgericht ausgestelltes sog. 
Armutszeugnis; vgl. Armenrecht in der 
Rechtspflege III. In Disziplinarsachen auf 
Entfernung aus dem Amte findet die Erhebung 
eines Pauschguantums nicht statt. 
Kostenpauschguantum. Nach § 106 L V. 
kommt an KRosten (Gebühren) für das Ver- 
waltungsstreitverfahren regelmäßig ein 
Pauschguantum zur Hebung (s. Kosten II 
und Kostenfreiheit 1), über dessen Berech- 
nung das Zirk. und der Tarif vom 27. Febr. 
1884 (M Bl. 30) sowie die Vf. und der Tarif 
vom 8. Dez. 1905 (HMIBl. 338) die näheren Be- 
stimmungen treffen. Danach wird das Pausch- 
quantum nach dem Wertedes Streitgegenstanden 
berechnet, der in dem Endurteile (LV. 8S 103), 
dem Festsetzungsbeschlusse (§ 108) oder erforder- 
lichenfalls in einem besonderen Beschlusse von 
dem Gerichte, welches in der Sache selbst zu 
entscheiden hat, festgesetzt ist und sich durch 
den Kapitalswert des Streitobsekts und die 
rüchständigen Autzungen, soweit sich der ur- 
sprüngliche oder veränderte Antrag darauf 
richtet oder die Autzungen von Amts wegen 
zuerkannt werden (s. Streitgegenstand), 
bei wiederkehrenden Autzungen oder Leistungen 
nach dem 12½-bzw. 25 fachen Betrage des Wertes 
des einjährigen Bezugs bestimmt. Das Pausch- 
quantum ist beim OV. noch einmal so boch 
wie sonst und stuft sich bei jenem bis zu einem 
Höchstbetrage von 100 M., sonst von 40 M. 
ab. Seine Sätze ermäßigen sich ähnlich wie 
die der Zivilprozesse (s. KRosten II) auf die 
Hälfte, wenn und soweit die Entscheidung auf 
Anerkenntnis erfolgt oder die Sache durch 
Vergleich oder durch Zurüchnahme der Klage, 
des Antrags auf mündliche Verhandlung oder 
des Rechtsmittels ihre Erledigung findet, und 
erhöht sich um die Hälfte, wenn und soweit 
eine Beweisaufnahme angeordnet ist und statt- 
gefunden hat. Bei einem zeiner Schätzung 
nach Gelde fähigen Streitobjekte wird dessen 
Wert auf 50—5000 Al. angenommen. Als in 
dieser Weise unschätzbar sind nur solche Streit- 
objekte anzusehen, welche überhaupt keinen 
vermögensrechtlichen Inhalt haben oder deren 
Geldwert dermaßen unbestimmt ist, daß er sich 
auch nicht durch sachverständiges Ermessen ab- 
schätzen läßt. Die Verpflichtung zur Unter- 
stützung eines Hilfsbedürftigen sowie die Er- 
laubnis zum Betriebe eines Gewerbes, die 
Entziehung der Erlaubnis oder die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs können im all- 
gemeinen für unschätzbar nicht angesehen wer- 
den, vielmehr wird in diesen Fällen der Wert 
des Streitgegenstandes unter Zugrundelegung 
des Jahreswerts gemäß Nr. VII des Tarifs 
vom 27. Febr. 1884 zu berechnen sein (vgl. 
O6. 37, 335 und Pr VBl. 23, 550, sowie Af. 
vom 30. Mai 1904 — MBl. 142). 
Kostenüberschläge bezwechen die Ermitt- 
lung des ungefähren Kostenaufwands für 
A-eu= und Unterhaltungsbauten. Sie sind bei 
den staatlichen Hochbauten der allgemeinen 
Bauverwaltung mit den Vorentwürfen auf- 
zustellen und zur Prüfung vorzulegen (Dienst- 
anw. für die Lokalbaubeamten der Staats- 
hochbauverwaltung vom 1. Dez. 1898 8§ 117 ff.). 
Im Bereiche der Wasserbauverwaltung sind 
  
Kostenpauschgquantum — Kraftfahrzeuge. 
alljährlich über die zum regelmäßigen Betriebe 
und zur gewöhnlichen Unterhaltung erforder- 
lichen Summen K. anzufertigen und, sofern 
es sich um Ausgaben von 30000 M. und darüber 
handelt, dem Ministerium zur Kenntnisnahme 
vorzulegen (Allg Bf. für die Wasserbauverwal- 
tung Nr. 5 vom 13. Juli 1897, Abschn. XXII. 
Kraftfahrzeuge. I. Unter K. oder Auto- 
mobilen versteht man die durch elementare 
Triebkraft (Dampf, Elektrizität, Explosion leicht 
vergasbarer Stoffe, wie Benzin, Spiritus usw.) 
bewegten, für den Verkehr auf öffentlichen 
Wegen bestimmten, an Schienengeleise nicht 
gebundenen Fuhrwerke. Sie stellen auf dem 
Gebiete des Verkehrswesens die neueste Stufe 
der technischen Entwickhlung der Verkehrs- 
mittel dar. Wie das Fahrrad hat das K. sich 
in den Gemeingebrauch der öffentlichen Wege 
eingegliedert, abgesehen von denjenigen Typen, 
die vermöge ihrer besonderen Eigenschaften, 
namentlich wegen ihres hohen Eigengewichts, 
wie Straßenlokomotiven (s. d.) und an- 
dere Vorspannmaschinen, aus den für den Ge- 
meingebrauch der öffentlichen Wege gezogenen 
Grenzen herausfallen. Für die Praxis ist 
ferner der Unterschied zwischen Kraftwagen 
und Krafträdern von Bedeutung. Beide 
sind K. im obigen Sinne, unterliegen aber 
in mehrfacher Beziehung: Kennzeichnung, 
Beleuchtung usw., verschiedenen Grundsätzen 
vom Standpunkte der polizeilichen Behand- 
lung. Die Grenze ist flüssig und unterliegt 
im einzelnen Falle der tatsächlichen Feststellung. 
II. Die Rechtsverhältnisse der K. sind 
bisher gesetzlich nicht geregelt. Soweit ihre 
Verwendung im gewöhnlichen Verkehr in Be- 
tracht kommt, liegt dafür, abgesehen von den 
unten erwähnten besonderen Beziehungen, ein 
Grund auch nicht vor. Nachdem diese kraft 
der tatsächlichen Entwicklung zu einem Teile 
des Gemeingebrauchs der öffentlichen Wege 
einmal geworden ist, haben die für ihn maß- 
gebenden Grundsätze lediglich auf das K. An- 
wendung zu finden, vorbehaltlich selbstver- 
ständlich der besonderen Regelung der mit der 
Eigenart des neuen Verkehrsmittels im Ver- 
hältnis zum sonstigen Verkehr zusammen- 
hängenden Fragen. Da jedoch diese fast durch- 
weg auf Gesichtspunkten beruhen, die auch 
bezüglich des gewöhnlichen Fuhrwerks her- 
vortreten und für dieses bereits entweder zum 
Gegenstande besonderer gesetzlicher oder poli- 
zeilicher Anordnungen gemacht sind, z. B. Ge- 
schwindigheit, Bezeichnung, Beleuchtung usw., 
oder anderweit eine allgemeine Regelung er- 
fahren haben, wie die Verwendung von Dampf- 
kesseln, Azetylen oder explosiblen Flüssigkeiten 
ufw., so erwies sich für diese Seite der Sache 
der Weg der Gesetzgebung nicht als zweck- 
mäßig. Man hat vielmehr mit Recht die Be- 
ziehungen des K. zum öffentlichen Verkehr 
vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung einzelner 
besonderer Fragen, wie der Haftpflicht für 
Personen= und Sachschäden und der strafrecht- 
lichen Seite, in der beweglicheren Form der 
Polizeiverordnung behandelt. Diese Polizei- 
verordnungen mußten, um der Eigenart des 
an den Verkehr in örtlich beschränkten Grenzen 
nicht gebundenen, vielmehr geradezu für die
	        
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