Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

968

dem  Vormundschaftsgericht  ausgestelltes  sog.
Armutszeugnis;  vgl.  Armenrecht  in  der
Rechtspflege  III.  In  Disziplinarsachen  auf
Entfernung  aus  dem  Amte  findet  die  Erhebung
eines  Pauschguantums  nicht  statt.
Kostenpauschguantum.  Nach  §  106  L  V.
kommt  an  KRosten  (Gebühren)  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  regelmäßig  ein
Pauschguantum  zur  Hebung  (s.  Kosten  II
und  Kostenfreiheit  1),  über  dessen  Berechnung
  das  Zirk.  und  der  Tarif  vom  27.  Febr.
1884  (M  Bl.  30)  sowie  die  Vf.  und  der  Tarif
vom  8.  Dez.  1905  (HMIBl.  338)  die  näheren  Bestimmungen
  treffen.  Danach  wird  das  Pauschquantum
  nach  dem  Wertedes  Streitgegenstanden
berechnet,  der  in  dem  Endurteile  (LV.  8S  103),
dem  Festsetzungsbeschlusse  (§  108)  oder  erforderlichenfalls
  in  einem  besonderen  Beschlusse  von
dem  Gerichte,  welches  in  der  Sache  selbst  zu
entscheiden  hat,  festgesetzt  ist  und  sich  durch
den  Kapitalswert  des  Streitobsekts  und  die
rüchständigen  Autzungen,  soweit  sich  der  ursprüngliche
  oder  veränderte  Antrag  darauf
richtet  oder  die  Autzungen  von  Amts  wegen
zuerkannt  werden  (s.  Streitgegenstand),
bei  wiederkehrenden  Autzungen  oder  Leistungen
nach  dem  12½-bzw.  25  fachen  Betrage  des  Wertes
des  einjährigen  Bezugs  bestimmt.  Das  Pauschquantum
  ist  beim  OV.  noch  einmal  so  boch
wie  sonst  und  stuft  sich  bei  jenem  bis  zu  einem
Höchstbetrage  von  100  M.,  sonst  von  40  M.
ab.  Seine  Sätze  ermäßigen  sich  ähnlich  wie
die  der  Zivilprozesse  (s.  KRosten  II)  auf  die
Hälfte,  wenn  und  soweit  die  Entscheidung  auf
Anerkenntnis  erfolgt  oder  die  Sache  durch
Vergleich  oder  durch  Zurüchnahme  der  Klage,
des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  oder
des  Rechtsmittels  ihre  Erledigung  findet,  und
erhöht  sich  um  die  Hälfte,  wenn  und  soweit
eine  Beweisaufnahme  angeordnet  ist  und  stattgefunden
  hat.  Bei  einem  zeiner  Schätzung
nach  Gelde  fähigen  Streitobjekte  wird  dessen
Wert  auf  50—5000  Al.  angenommen.  Als  in
dieser  Weise  unschätzbar  sind  nur  solche  Streitobjekte
  anzusehen,  welche  überhaupt  keinen
vermögensrechtlichen  Inhalt  haben  oder  deren
Geldwert  dermaßen  unbestimmt  ist,  daß  er  sich
auch  nicht  durch  sachverständiges  Ermessen  abschätzen
  läßt.  Die  Verpflichtung  zur  Unterstützung
  eines  Hilfsbedürftigen  sowie  die  Erlaubnis
  zum  Betriebe  eines  Gewerbes,  die
Entziehung  der  Erlaubnis  oder  die  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs  können  im  allgemeinen
  für  unschätzbar  nicht  angesehen  werden,
  vielmehr  wird  in  diesen  Fällen  der  Wert
des  Streitgegenstandes  unter  Zugrundelegung
des  Jahreswerts  gemäß  Nr.  VII  des  Tarifs
vom  27.  Febr.  1884  zu  berechnen  sein  (vgl.
O6.  37,  335  und  Pr  VBl.  23,  550,  sowie  Af.
vom  30.  Mai  1904  —  MBl.  142).
Kostenüberschläge  bezwechen  die  Ermittlung
  des  ungefähren  Kostenaufwands  für
A-eu=  und  Unterhaltungsbauten.  Sie  sind  bei
den  staatlichen  Hochbauten  der  allgemeinen
Bauverwaltung  mit  den  Vorentwürfen  aufzustellen
  und  zur  Prüfung  vorzulegen  (Dienstanw.
  für  die  Lokalbaubeamten  der  Staatshochbauverwaltung
  vom  1.  Dez.  1898  8§  117  ff.).
Im  Bereiche  der  Wasserbauverwaltung  sind

 

Kostenpauschgquantum  —  Kraftfahrzeuge.

alljährlich  über  die  zum  regelmäßigen  Betriebe
und  zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  erforderlichen
  Summen  K.  anzufertigen  und,  sofern
es  sich  um  Ausgaben  von  30000  M.  und  darüber
handelt,  dem  Ministerium  zur  Kenntnisnahme
vorzulegen  (Allg  Bf.  für  die  Wasserbauverwaltung
  Nr.  5  vom  13.  Juli  1897,  Abschn.  XXII.
Kraftfahrzeuge.  I.  Unter  K.  oder  Automobilen
  versteht  man  die  durch  elementare
Triebkraft  (Dampf,  Elektrizität,  Explosion  leicht
vergasbarer  Stoffe,  wie  Benzin,  Spiritus  usw.)
bewegten,  für  den  Verkehr  auf  öffentlichen
Wegen  bestimmten,  an  Schienengeleise  nicht
gebundenen  Fuhrwerke.  Sie  stellen  auf  dem
Gebiete  des  Verkehrswesens  die  neueste  Stufe
der  technischen  Entwickhlung  der  Verkehrsmittel
  dar.  Wie  das  Fahrrad  hat  das  K.  sich
in  den  Gemeingebrauch  der  öffentlichen  Wege
eingegliedert,  abgesehen  von  denjenigen  Typen,
die  vermöge  ihrer  besonderen  Eigenschaften,
namentlich  wegen  ihres  hohen  Eigengewichts,
wie  Straßenlokomotiven  (s.  d.)  und  andere
  Vorspannmaschinen,  aus  den  für  den  Gemeingebrauch
  der  öffentlichen  Wege  gezogenen
Grenzen  herausfallen.  Für  die  Praxis  ist
ferner  der  Unterschied  zwischen  Kraftwagen
und  Krafträdern  von  Bedeutung.  Beide
sind  K.  im  obigen  Sinne,  unterliegen  aber
in  mehrfacher  Beziehung:  Kennzeichnung,
Beleuchtung  usw.,  verschiedenen  Grundsätzen
vom  Standpunkte  der  polizeilichen  Behandlung.
  Die  Grenze  ist  flüssig  und  unterliegt
im  einzelnen  Falle  der  tatsächlichen  Feststellung.
II.  Die  Rechtsverhältnisse  der  K.  sind
bisher  gesetzlich  nicht  geregelt.  Soweit  ihre
Verwendung  im  gewöhnlichen  Verkehr  in  Betracht
  kommt,  liegt  dafür,  abgesehen  von  den
unten  erwähnten  besonderen  Beziehungen,  ein
Grund  auch  nicht  vor.  Nachdem  diese  kraft
der  tatsächlichen  Entwicklung  zu  einem  Teile
des  Gemeingebrauchs  der  öffentlichen  Wege
einmal  geworden  ist,  haben  die  für  ihn  maßgebenden
  Grundsätze  lediglich  auf  das  K.  Anwendung
  zu  finden,  vorbehaltlich  selbstverständlich
  der  besonderen  Regelung  der  mit  der
Eigenart  des  neuen  Verkehrsmittels  im  Verhältnis
  zum  sonstigen  Verkehr  zusammenhängenden
  Fragen.  Da  jedoch  diese  fast  durchweg
  auf  Gesichtspunkten  beruhen,  die  auch
bezüglich  des  gewöhnlichen  Fuhrwerks  hervortreten
  und  für  dieses  bereits  entweder  zum
Gegenstande  besonderer  gesetzlicher  oder  polizeilicher
  Anordnungen  gemacht  sind,  z.  B.  Geschwindigheit,
  Bezeichnung,  Beleuchtung  usw.,
oder  anderweit  eine  allgemeine  Regelung  erfahren
  haben,  wie  die  Verwendung  von  Dampfkesseln,
  Azetylen  oder  explosiblen  Flüssigkeiten
ufw.,  so  erwies  sich  für  diese  Seite  der  Sache
der  Weg  der  Gesetzgebung  nicht  als  zweckmäßig.
  Man  hat  vielmehr  mit  Recht  die  Beziehungen
  des  K.  zum  öffentlichen  Verkehr
vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Regelung  einzelner
besonderer  Fragen,  wie  der  Haftpflicht  für
Personen=  und  Sachschäden  und  der  strafrechtlichen
  Seite,  in  der  beweglicheren  Form  der
Polizeiverordnung  behandelt.  Diese  Polizeiverordnungen
  mußten,  um  der  Eigenart  des
an  den  Verkehr  in  örtlich  beschränkten  Grenzen
nicht  gebundenen,  vielmehr  geradezu  für  die