Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Krafträder, Kraftwagen — Krankenkassen. 
ersten einer seit dem Verlust des Papiers aus- 
gegebenen Zinsschein= usw. Reihe mindestens 
sechs Monate verflossen sind, wenn aber die 
Zinescheine usw. zuletzt für länger als vier 
ahre ausgegeben wurden, so, daß seit dem 
Verlust von der letzten Reihe Zinsscheine usw. 
solche für vier Jahre fällig geworden und seit 
der Fälligheit des letzten sechs Monate ver- 
flossen sind, und wenn Zinsscheine usw. aus- 
gegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben 
werden, auf mindestens sechs Monate seit 
Fälligkeit des letzten Scheins; 2. im übrigen 
auf mindestens sechs Monate, aber nicht mehr 
als ein Jahr. Wird die Urkunde vorgelegt, 
so ist je nach der Lage des Falls das Ver- 
fahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
über die Rechte des Antragstellers und des 
Inhabers der Urkunde einzustellen oder im 
Ausschlußurteil das angemeldete Becht vorzu- 
behalten. Erfolgt keine Anmeldung, so wird 
die Urkunde im Ausschlußurteil für kraftlos 
erklärt. Das Urteil ist im Reichsanzeiger 
und in den statutarisch oder landesgesetzlich 
vorgeschriebenen Blättern bekanntzumachen. 
Handeltes sich um Reichs-, Staats= usw. Schuld- 
verschreibungen, so wird auf Grund der Kraftlos- 
erklärung eine neue Verschreibung ausgefer- 
tigt, es sei denn, der betreffende Teil der 
Schuld ist bereits geschlossen (—PO. 88 1004 ff., 
952ff.; V. vom 16. Juni 1819 — GS. 157 — 
und 3. Mai 1828 — GS. 61). Für vernichtete 
Zins= usw. Scheine, hinsichtlich deren Kraftlos- 
erklärung nicht stattfindet, sind neue auszu- 
händigen, wenn die Vernichtung überzeugend 
nachgewiesen wird. Für verlorene oder ver- 
nichtete Banknoten Ersatz zu leisten, ist die 
Bank nicht verpflichtet. (Reichsschuldenordnung 
§ 16 Abs. 3; V. vom 16. Juni 1819 § 13; 
Bankgesetz § 4 Abs. 3.) 
Krafträder, Kraftwagen f. Kraftfahr- 
euge. 
6“ Krammärkte, gleichbedeutend mit Jahr- 
märkten, s. Märkte und Miessen II, 2. 
Krankenanstalten und Krankenhäuser 
sind entweder öffentliche oder private Heilan- 
stalten. Die Frage, wann eine Einrichtung 
zur Unterbringung von Kranken als K. an- 
zusprechen ist, wird von den Gerichten ver- 
schieden beurteilt. Während das Reichsgericht 
eine solche schon da als vorliegend annimmt, 
wo die Räume der Anstalt den örtlichen 
Mittelpunkt bilden, zu welchem die Kranken 
stetig zurückkehren und woselbst deren Lebens- 
weise in Verbindung mit der anzuwendenden 
Heilmethode geregelt und überwacht wird 
(Roöb St. 32, 255), liegt nach O#. 31, 284 
eine konzessionspflichtige Privatkrankenanstalt 
nur vor, wenn Betten für die darin zu be- 
handelnden Kranken vorhanden sind. In die 
den Unternehmern von Privatkrankenanstalten 
zu erteilende Konzession ist eine Bestimmung 
aufzunehmen, daß der Betriebsunternehmer 
verpflichtet ist, die von den Medizinalaufsichts- 
behörden über den Betrieb erlassenen Vor- 
schriften zu befolgen. — Die Konzession kann 
entzogen werden (s. Entziehung gewerb- 
licher Genehmigungen). Uber den Cha- 
rakter und die Rechtsstellung der von Orden, 
Kongregationen, Wohltätigkeitsvereinen er- 
  
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richteten K. s. Erl. vom 21. Febr. 1893 (MBl. 
12 und im übrigen Heilanstalten. 
rankenfürsorge ist die Gewährung der 
Krankenunterstützung außerhalb des Rahmens 
der Krankenversicherung. Sie ist eingeführt 
durch St Maschl. vom 10. Febr. 1901 (HOMBl. 
40), abgeändert durch Erl. vom 28. Mov. 
1903 (HMWBl. 367) für alle in Betrieben 
oder im unmittelbaren Dienste des Staats 
gegen Entgelt voll beschäftigte Personen, 
soweit diese nicht Kraft Gesetzes der Kranken- 
versicherung (s. d.) unterliegen oder von der 
Krankenversicherung befreit oder selbständige 
Gewerbetreibende sind oder freiwillige Mit- 
glieder einer Krankenkasse (s. d.) oder einer 
den Anforderungen des fV. 8§ 75 ge- 
nügenden Hilfskasse sind Hot. Erl. vom 
10. Aug. 1901 — HM. 183). Diesen Per- 
sonen wird in Erkrankungsfällen auf die 
Dauer von 26 Wochen gewährt: a) im Falle 
der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach 
dem Tage der Erkrankung ab ein Kranken- 
geld für jeden Arbeitstag in Höhe der Hälfte 
des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage- 
arbeiter (KVG. S 9l. as Krankengeld darf 
nicht mehr als die Hälfte des Arbeitsver- 
dienstes betragen; b) der nachgewiesene Auf- 
wand für Arzt und Arznei bis zu einem 
Viertel des ortsüblichen Tagelohns gewöhn- 
licher Tagearbeiter, sofern nicht ärztliche Be- 
handlung und Arznei unmittelbar gewährt 
wird. Sie haben sich hierfür einen Lohnabzug 
von 1 00 gefallen zu lassen. Als vollbeschäftigt 
gelten Personen, die während der Dauer ihrer 
eschäftigung aus dieser nach Art und Um- 
fang in der Hauptsache ihren Lebensunterhalt 
finden. Augsgeschlossen sind vorübergehend 
beschäftigte Personen (s. Vorübergehende 
Beschäftigung). Die Verrechnung erfolgt 
bei den Fonds, aus denen die Personen ge- 
lohnt werden (Erl. vom 22. März 1901 — 
HMBl. 40). Die Kreisärzte sind zur unent- 
geltlichen Behandlung nicht verpflichtet, dürfen 
aber nur die Mindestsätze liquidieren (Erl. vom 
9. Juli 1901 — MWBl. 188). Wegen der 8K. 
für land= und forstwirtschaftliche Arbeiter wäh- 
rend der ersten 13 Wochen nach dem Unfalle 
s. Unfallversicherung für Land-- und 
Forstwirtschaft und wegen der K. für See- 
leute s. Schiffsmannschaft. 
Krankengeld s. Gemeindekrankenver- 
sicherung I4, Ortskrankentkassen III3, 
Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen, 
Baukrankenkassen, Innungskranken- 
kassen III. 
Krankenkassen sind Träger der Kranken- 
versicherung (s. d.). Im Sinne des &V. ge- 
hören dazu Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- 
und Innungskrankenkassen. Ihre Einrichtung 
wird durch Statut geregelt. Alle K. haben 
bestimmte Mindestleistungen zu gewähren ((. 
Ortskrankenkassen). Mehrleistungen kön- 
nen durch Statut in bestimmtem Umfange ein- 
geführt werden. Unter den K. nehmen die 
bestehenden K., d. h. diesenigen Kassen eine 
besondere Stellung ein, welche beim Inkraft= 
treten des G., betr. die Krankenversicherung 
der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Rl. 73) 
schon bestanden und als K. im Sinne dieses
	        
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