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Gesetzes erhalten worden sind (KVG. 88 85, 86).
Diese Kassen sind weder berechtigt noch ver-
pflichtet, ihren Mitgliederkreis, auch wenn er
mit den für die Errichtung von Ortskranken-
kassen (s. d.) maßgebenden Bestimmungen im
Widerspruch steht, zu ändern (OVG. vom 7.Febr.
1900— Arbeiterversorgung 17, 333; vom 7. März
1901 und vom 26. Febr. 1903 — Arbeiterver-
sorgung 20, 498). Die Kassen dürfen, soweit
es sich nicht um Witwen-, Waisen= und In-
validenpensionen handelt, die bisherigen Lei-
stungen beibehalten, wenn die Art und die für
alle Mitglieder gleichen Voraussetzungen im
Statute genau bestimmt sind und eine aus-
reichende Dechung in den Einkünften und in
dem Vermögen der Kasse zu finden ist. Im
Sinne des Inv V. gehören zu den K. auch die
Gemeindekrankenversicherung (s. d.) und die
Knappschaftshassen (s. Knappschaftsver-
eine). Für die Beziehungen zwischen K.
einerseits und Berufsgenossenschaften oder
Versicherungsanstalten andererseits gelegent-
lich des Heilverfahrens gehören zu den 8.
die Krankenkassen im Sinne des KVS., die
Gemeindekrankenversicherung, die Knapp-
schaftskassen, die eingeschriebenen und die auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten
ilfshuassen (s. d.). Vgl. GUB. 8 11 Abs. 4;
U#. 8§ 14 Abs. 5; BUV. 8 9; SUVG.
§ 16 Abs. 4; Inv Ve. 8 20.
Krankenkassenverbände (&V6. 8846—465).
Alle oder mehrere Gemeindekrankenversiche-
rungen und Orts-, Betriebs-Fabrik-), Bau-
und Innungskrankenkassen, die derselben Auf-
sichtsbehörde unterstehen, Kkönnen durch über-
einstimmende Beschlüsse der Gemeinden oder
weiteren Kommunalverbände (s. d.) und der
Generalversammlungen der beteiligten Kran-
kenkassen sich zu einem K. vereinigen zum
Zwech: 1. der Anstellung eines gemeinsamen
Rechnungs= und Kassenführers und anderer
gemeinsamer Bediensteten; 2. der Abschließung
emeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken,
rankenhäusern und Lieferanten von Heil-
mitteln und anderer Bedürfnisse der Kranken-
pflege; 3. der Anlage und des Betriebs ge-
meinsamer Anstalten zur Heilung und Ver-
pflegung erkrankter Mitglieder sowie zur
Fürsorge für Rekonvaleszenten; 4. der gemein-
samen Bestreitung der Krankenunterstützungs-
kosten zu einem die Hälfte ihres Gesamtbetrages
nicht übersteigenden Teil. Weitere Aufgaben
dürfen dem Verbande nicht übertragen werden
(ogl. Erl. vom 24. März 1895 — HMlIl. 1903,
343). Die Vertretung des Kassenverbandes
und die Geschäftsführung für ihn wird nach
Maßgabe eines von dem Regierungspräsiden-
ten, in Berlin von dem Oberpräsidenten, zu ge-
nehmigenden Verbandsstatuts durch einen von
den Verwaltungen der beteiligten Gemeinde-
Rkrankenversicherungen und den Vorständen der
beteiligten Kassen zu wählenden oder, solange
eine Wahl nicht zustande kommt, von der Auf-
sichtsbehörde 3# ernennenden Vorstand wahr-
genommen. Der Verband khann unter seinem
Namen#BRechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt
werden. Die Ausgaben des Verbands werden
durch Beiträge der beteiligten Träger der Kran-
Krankenkassenverbände — Krankenversicherung.
kenversicherung gedechkt, die nötigenfalls Vor-
schüsse leisten müssen. Streitigkeiten aus dem
Verbandsverhältnisse werden durch die Auf-
sichtsbehörde entschieden (KVG. § 58 Abs. 3).
Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, die
nach RVE. § 58 Abs. 4 vorläufig vollstrechbar
sind, können binnen vier Wochen nach der
Zustellung durch Klage beim BezA. angefochten
werden, gegen dessen Entscheidung nur die
Revison zulässig ist (Allerh B. vom 8. Juni
1903 — GS. 191 — § 3). K. Bhönnen durch
übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Ge-
meinden und weiteren Kommunalverbände
einerseits und der Generalversammlungen der
beteiligten Krankenkassen andererseits aufge-
löst werden. Jede Krankenkasse kann nach
sechs Monate vorher erfolgter Aufkündigung
mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus dem
Verband austreten (Ausf Anw. z. KVG. vom
10. Juli 1892 — AMlBl. 301 — Ziff. 54). Ein-
geschriebene Hilfskassen können nach Hilfs-
kassengesetz § 35 für sich einen Kassenverband
bilden, einem Kassenverband im Sinne des
KV. 8§ 46 aber nicht beitreten.
Krankenpflege (freiwillige im Kriege) ist
durch die Kriegssanitätsordnung vom 10. Jan.
1878 (s. Alilitärsanitätswesen) geordnet
und hat den Zwechk, die militärische Kranken-
und Verwundetenpflege im Felde durch frei-
willige Krankenpfleger und Pflegerinnen,
Krankenträger, Ubernahme von Lazaretten usw.
in Unterordnung unter die militärische Organi-
sation zu ergänzen (s. §8 205 ff. a. a. O.). An der
Spitze steht der Kaiserliche Kommissar und
Militärinspekteur für die freiwillige
K., welcher die Zentralstelle bildet und bereits
im Frieden mit Hilfe der Oberpräsidenten
als Territorialdelegierten die erforder-
lichen Vorbereitungen für die freiwillige K.,
welche sich in erster Linie aus den Vereinen
vom Boten Kreuz (s. d. und Vaterländischer
Frau- envereind, den Sanitätskolonnen (s. d.)
und den Ritterorden (s. d.) rekrutiert, trifft.
Krankenpflegerinnen. Uber die Prüfung
von K. sollen auf Grund eines BWBeschl. in
allen Bundesstaaten gleichmäßige Vorschriften
erlassen werden. Die Prüfung ist freiwillig.
Krankenversicherung. l. Gesetzgebung.
Das KVG. ist das erste Gesetz, das zur Durch-
führung der auf die Fürsorge der Arbeiter in
Fällen der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit
und des Alters gerichteten Bestrebungen er-
lassen worden ist. Das G., betr. die K. der
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Ro#Bl. 73), er-
fuhr seine erste Abänderung durch G. vom
28. Mai 1885 (Rö#l. 159), wodurch das Trans-
portgewerbe in die Versicherung einbezogen
wurde. Die einzige umfassendere Abänderung
erfolgte alsdann durch das G. über die Ab-
änderung des G., betr. die K. der Arbeiter,
vom 10. April 1892 (Röl. 379), auf Grund
dessen der RK. das G. als KRVG. neu redi-
ierte (Bek. vom 10. April 1892 — REönl. 417).
Hurch das G., betr. die Abänderung der GewO.,
vom 26. Juli 1897 Art. 1 § 90 (Röl. 663)
wurden für die Innungskrankenkassen weitere
Bestimmungen des KVE. für anwendbar und
eine Halbierung der Beiträge bei diesen für
zulässig erblärt. Das G., betr. die Abände-