Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung. 
glied nicht unmittelbar unterstützt, sondern nur 
die Auslagen des AV., der im Wege der Ar- 
menpflege für das Kassenmitglied gesorgt hatte, 
erstattet hat (OV. 34, 367). Die Klage ist 
auch dann zulässig, wenn die Krankenkasse in 
Verfolg einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
auf Grund des § 58 Abs. 1 gezahlt hat (OV0. 
27, 383). Gegenüber dem Ersatzanspruch ist 
der Einwand unzulässig, daß die betklagte 
Kasse nach ihrem Statut die Bezahlung der 
Kosten, die durch die Inanspruchnahme anderer 
als der von ihr bestimmten Arzte, Apotheken 
und Krankenhäuser entstanden sind, von drin- 
genden Fällen abgesehen, ablehnen könne und 
ein dringender Fall nicht vorliege (OV0. 43, 
339). Zahlt eine Gemeindekrankenversicherung 
einer bei ihr versicherten Person, die sie irr- 
tümlich für versichert bei der Ortskrankenkasse 
hielt, die nach dem Kassenstatute zu gewährende 
höhere Unterstützung, so Kkann sie die Mehr- 
ausgabe nicht von der Kasse erstattet verlangen 
(OV. vom 4. Dez. 1902 — Pr Bl. 24, 457). 
Ansprüche, die eine Kasse gegen einen Priva— 
ten, für den sie irrtümlicherweise eingetreten 
ist, geltend machen will, können nur durch 
lage im ordentlichen Rechtswege verfolgt wer- 
den (OV. von 22. April 1895). Das gleiche 
ilt für Ersatzansprüche der Kassen gegen A#. 
. vom 23. Jan. 1902 — Arbeiterversor- 
gung 19, 411 — und vom 8. Okt. 1903 — 
Arbeiterversorgung 21, 130). Zinsen Rkönnen 
nur wegen Verzugs gefordert werden (OV6. 
38, 342). Ersatz für Prozeßkosten kann im 
Verwaltungsstreitverfahren nicht geltend ge- 
macht werden (OV. 39, 342). 
Streitigkeiten zwischen einer Gemeindekran- 
kenversicherung und einer Krankenhkasse oder 
zwischen zwei Krankenkassen (ogl. OV. 29, 
320 über die Kassenzugehörigkeit oder in einem 
Gewerbszweig oder in einer Betriebsart oder 
in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Per- 
sonen (vgl. auch Erl. vom 27. März 1905 — 
HMl. 70) werden nach KVG. 8§ 57b von dem 
Regierungspräsidenten, in Berlin vom Ober- 
präsidenten entschieden. Streitigkeiten über den 
Beschäftigungsort können auf diesem Wege 
gleichfalls entschieden werden (Erl. vom 29.Okt. 
1894— MBl. 202; anders OVG. 29, 326; RZ. 
56, 346; KG. vom 6. März 1903 — Arbeiterver- 
sorgung 20, 466). Auch wenn zwei Kassen die 
Annahme des Betriebes ablehnen, ist die Ent- 
scheidung auf diesem Wege zulässig (Erl. vom 
29. Okt. 1894 — MB]. 202). Streitigkeiten 
zwischen einer Innungskrankenkasse und einer 
Ortskrankenkasse oder Gemeindekrankenver- 
sicherung sollen, solange die Mitgliedschaft des 
Unternehmers zur Innung außer Zweifel steht, 
nicht entschieden werden, es sei denn, daß noch 
andere Umstände für die Beurteilung der 
Kassenzugehörigkeit des vom Innungsmitgliede 
beschäftigten Personals in Frage Kommen (Erl. 
vom 4. Juli, 24. Nov. 1902 — HMBl. S. 271, 
405). Die Entscheidungen können nur für die 
zuhünftige Versicherung maßgebend sein (R# Z. 
56, 346; Erl. vom 27. März 1905 — HM. Bil. 
70), sie sind präjudiziell für die ordentlichen 
Gerichte bei Streitigkeiten über die Verpflich- 
tung zur Zahlung von Beiträgen (RGZ. 46, 57; 
Erl. vom 27. März 1902 — HWBl. 145) und 
  
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auch der Aachprüfung im Verwaltungsstreit- 
verfahren entzogen (OVG. vom 20. April 1898 
— PrVBl. 20, 161). Die schwebenden Unter— 
stützungsansprüche gehen auf die fortan zu- 
ständige Kasse über (OVS. 32, 386). Zu- 
ständig ist der Regierungspräsident, in dessen 
Bezirke die Kasse ihren Sitz hat, bei der das 
Personal des Betriebs bei Eintritt der Strei- 
tigkeit versichert ist, oder, sofern beide Kassen 
die Versicherung ablehnen, in deren Bezirk 
die zuletzt in Anspruch genommene gelegen ist 
(Erl. vom 29. Okt. 1894 — MWl. 202). Gegen 
die Entscheidung steht den streitenden Trägern 
der Versicherung binnen zwei Wochen die Be- 
schwerde an den OM. zu. 
Die Versicherung hat bei der Gemeinde- 
krankenversicherung und den Ortskranken- 
kassen am Beschäftigungsorte zu erfolgen. 
Personen, die außerhalb des Sitzes des Ge- 
werbebetriebs beschäftigt werden, sind bei der 
für den Sitz zuständigen Gemeindekranken- 
versicherung oder Ortskrankenkasse zu ver- 
sichern Ks. 34, 130; O#. 39, 323; Erl. 
vom 25. Mai 1895 — Arbeiterversorgung 12, 
380). Bei land= und forstwirtschaftlichen Ar- 
beitern gilt als Beschäftigungsort der Sitz des 
Betriebes im Sinne der Unfallversicherung und 
ebenso bei Personen, welche von einer Betriebs- 
verwaltung an wechselnden Orten beschäftigt 
werden, sofern der Regierungspräsident nicht 
etwas anderes bestimmt (KE. 8 ba). 
V. An= und Abmeldung der Versicher- 
ten. Der Arbeitgeber (s. d.) hat nach RV6. 
§ 49 jede von ihm beschäftigte versicherungs- 
pflichtige Person, welche nicht von der Zu- 
gehörigkeit der für seinen Betrieb zuständigen 
Gemeindekrankenversicherung oder Ortskran- 
kenkasse befreit ist, spätestens am dritten 
Tage nach Beginn der Beschäftigung anzu- 
melden und spätestens am dritten Tage nach 
Beendigung derselben wieder ab3zumelden. Die 
Kassen zugehörigkeit und die Verpflichtung der 
Kasse zur Gewährung der Krankenunterstützung 
ist von der Anmeldung nicht abhängig, sondern 
tritt kraft Gesetzes ein (RGZZ. 56, 36). Ver- 
änderungen, durch welche während der Dauer 
der Beschäftigung die Versicherungspflicht für 
solche Personen begründet wird, die der Ver- 
sicherungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung 
bisher nicht unterlagen, sind spätestens am 
dritten Tage nach ihrem Eintritte gleichfalls 
anzumelden. Das gleiche gilt bei Anderungen 
im Beschäftigungsverhältnisse, die eine Be- 
endigung des Versicherungsverhältnisses oder 
die Versicherungspflicht zur Folge haben (RG3Z. 
56, 36). Die Anmeldungen und Abmeldungen 
erfolgen bei den durch das Statut der Kassen 
bestimmten Stellen, übrigens bei der Gemeinde- 
behörde oder einer von dieser zu bestimmenden 
Meldestelle. Ortskrankenkassen können Be- 
hörden die Obliegenheiten einer Meldestelle 
nicht übertragen (Erl. vom 29. April 1904 — 
HMBl. 119). In der Anmeldung zur Orts- 
krankenkasse sind auch die behufs der Berech- 
nung der Beiträge durch das Statut geforder- 
ten Angaben über die Lohnverhältnisse zu 
machen. Anderungen in diesen Verhältnissen 
sind spätestens am dritten Tage, nachdem sie 
eingetreten, anzumelden. Arbeitgeber, welche
	        
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