Krankenversicherung.
glied nicht unmittelbar unterstützt, sondern nur
die Auslagen des AV., der im Wege der Ar-
menpflege für das Kassenmitglied gesorgt hatte,
erstattet hat (OV. 34, 367). Die Klage ist
auch dann zulässig, wenn die Krankenkasse in
Verfolg einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde
auf Grund des § 58 Abs. 1 gezahlt hat (OV0.
27, 383). Gegenüber dem Ersatzanspruch ist
der Einwand unzulässig, daß die betklagte
Kasse nach ihrem Statut die Bezahlung der
Kosten, die durch die Inanspruchnahme anderer
als der von ihr bestimmten Arzte, Apotheken
und Krankenhäuser entstanden sind, von drin-
genden Fällen abgesehen, ablehnen könne und
ein dringender Fall nicht vorliege (OV0. 43,
339). Zahlt eine Gemeindekrankenversicherung
einer bei ihr versicherten Person, die sie irr-
tümlich für versichert bei der Ortskrankenkasse
hielt, die nach dem Kassenstatute zu gewährende
höhere Unterstützung, so Kkann sie die Mehr-
ausgabe nicht von der Kasse erstattet verlangen
(OV. vom 4. Dez. 1902 — Pr Bl. 24, 457).
Ansprüche, die eine Kasse gegen einen Priva—
ten, für den sie irrtümlicherweise eingetreten
ist, geltend machen will, können nur durch
lage im ordentlichen Rechtswege verfolgt wer-
den (OV. von 22. April 1895). Das gleiche
ilt für Ersatzansprüche der Kassen gegen A#.
. vom 23. Jan. 1902 — Arbeiterversor-
gung 19, 411 — und vom 8. Okt. 1903 —
Arbeiterversorgung 21, 130). Zinsen Rkönnen
nur wegen Verzugs gefordert werden (OV6.
38, 342). Ersatz für Prozeßkosten kann im
Verwaltungsstreitverfahren nicht geltend ge-
macht werden (OV. 39, 342).
Streitigkeiten zwischen einer Gemeindekran-
kenversicherung und einer Krankenhkasse oder
zwischen zwei Krankenkassen (ogl. OV. 29,
320 über die Kassenzugehörigkeit oder in einem
Gewerbszweig oder in einer Betriebsart oder
in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Per-
sonen (vgl. auch Erl. vom 27. März 1905 —
HMl. 70) werden nach KVG. 8§ 57b von dem
Regierungspräsidenten, in Berlin vom Ober-
präsidenten entschieden. Streitigkeiten über den
Beschäftigungsort können auf diesem Wege
gleichfalls entschieden werden (Erl. vom 29.Okt.
1894— MBl. 202; anders OVG. 29, 326; RZ.
56, 346; KG. vom 6. März 1903 — Arbeiterver-
sorgung 20, 466). Auch wenn zwei Kassen die
Annahme des Betriebes ablehnen, ist die Ent-
scheidung auf diesem Wege zulässig (Erl. vom
29. Okt. 1894 — MB]. 202). Streitigkeiten
zwischen einer Innungskrankenkasse und einer
Ortskrankenkasse oder Gemeindekrankenver-
sicherung sollen, solange die Mitgliedschaft des
Unternehmers zur Innung außer Zweifel steht,
nicht entschieden werden, es sei denn, daß noch
andere Umstände für die Beurteilung der
Kassenzugehörigkeit des vom Innungsmitgliede
beschäftigten Personals in Frage Kommen (Erl.
vom 4. Juli, 24. Nov. 1902 — HMBl. S. 271,
405). Die Entscheidungen können nur für die
zuhünftige Versicherung maßgebend sein (R# Z.
56, 346; Erl. vom 27. März 1905 — HM. Bil.
70), sie sind präjudiziell für die ordentlichen
Gerichte bei Streitigkeiten über die Verpflich-
tung zur Zahlung von Beiträgen (RGZ. 46, 57;
Erl. vom 27. März 1902 — HWBl. 145) und
975
auch der Aachprüfung im Verwaltungsstreit-
verfahren entzogen (OVG. vom 20. April 1898
— PrVBl. 20, 161). Die schwebenden Unter—
stützungsansprüche gehen auf die fortan zu-
ständige Kasse über (OVS. 32, 386). Zu-
ständig ist der Regierungspräsident, in dessen
Bezirke die Kasse ihren Sitz hat, bei der das
Personal des Betriebs bei Eintritt der Strei-
tigkeit versichert ist, oder, sofern beide Kassen
die Versicherung ablehnen, in deren Bezirk
die zuletzt in Anspruch genommene gelegen ist
(Erl. vom 29. Okt. 1894 — MWl. 202). Gegen
die Entscheidung steht den streitenden Trägern
der Versicherung binnen zwei Wochen die Be-
schwerde an den OM. zu.
Die Versicherung hat bei der Gemeinde-
krankenversicherung und den Ortskranken-
kassen am Beschäftigungsorte zu erfolgen.
Personen, die außerhalb des Sitzes des Ge-
werbebetriebs beschäftigt werden, sind bei der
für den Sitz zuständigen Gemeindekranken-
versicherung oder Ortskrankenkasse zu ver-
sichern Ks. 34, 130; O#. 39, 323; Erl.
vom 25. Mai 1895 — Arbeiterversorgung 12,
380). Bei land= und forstwirtschaftlichen Ar-
beitern gilt als Beschäftigungsort der Sitz des
Betriebes im Sinne der Unfallversicherung und
ebenso bei Personen, welche von einer Betriebs-
verwaltung an wechselnden Orten beschäftigt
werden, sofern der Regierungspräsident nicht
etwas anderes bestimmt (KE. 8 ba).
V. An= und Abmeldung der Versicher-
ten. Der Arbeitgeber (s. d.) hat nach RV6.
§ 49 jede von ihm beschäftigte versicherungs-
pflichtige Person, welche nicht von der Zu-
gehörigkeit der für seinen Betrieb zuständigen
Gemeindekrankenversicherung oder Ortskran-
kenkasse befreit ist, spätestens am dritten
Tage nach Beginn der Beschäftigung anzu-
melden und spätestens am dritten Tage nach
Beendigung derselben wieder ab3zumelden. Die
Kassen zugehörigkeit und die Verpflichtung der
Kasse zur Gewährung der Krankenunterstützung
ist von der Anmeldung nicht abhängig, sondern
tritt kraft Gesetzes ein (RGZZ. 56, 36). Ver-
änderungen, durch welche während der Dauer
der Beschäftigung die Versicherungspflicht für
solche Personen begründet wird, die der Ver-
sicherungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung
bisher nicht unterlagen, sind spätestens am
dritten Tage nach ihrem Eintritte gleichfalls
anzumelden. Das gleiche gilt bei Anderungen
im Beschäftigungsverhältnisse, die eine Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses oder
die Versicherungspflicht zur Folge haben (RG3Z.
56, 36). Die Anmeldungen und Abmeldungen
erfolgen bei den durch das Statut der Kassen
bestimmten Stellen, übrigens bei der Gemeinde-
behörde oder einer von dieser zu bestimmenden
Meldestelle. Ortskrankenkassen können Be-
hörden die Obliegenheiten einer Meldestelle
nicht übertragen (Erl. vom 29. April 1904 —
HMBl. 119). In der Anmeldung zur Orts-
krankenkasse sind auch die behufs der Berech-
nung der Beiträge durch das Statut geforder-
ten Angaben über die Lohnverhältnisse zu
machen. Anderungen in diesen Verhältnissen
sind spätestens am dritten Tage, nachdem sie
eingetreten, anzumelden. Arbeitgeber, welche