976
der Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger-
weise nicht genügen, haben alle Beiträge nach-
zuzahlen und alle Aufwendungen, welche eine
Gemeindekrankenversicherung oder eine Orts-
Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder sta-
tutarischer Borschrift in einem vor der An-
meldung durch die nicht gemeldete Person ver-
anlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu
erstatten. Dazu gehört auch das Sterbegeld.
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche ent-
scheidet nach RVG. 8§ 58 Abs. 1 die Ausfsichts-
behörde, gegen deren Entscheidung. binnen vier
Wochen nach der Zustellung die Rlage im or-
dentlichent Rechtswege zulässig ist (& VG. § 50
Abs. 2; § 52 Abs. 1). Wer die An-= und Ab-
meldung versäumt, kann nach RVE. § 81 auch
mit Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft werden.
Die Aufsichtsbehörde und der Regierungspräsi-
dent (in Berlin der Oberpräsident) können
nach KV. § 49 Abs. 5 für alle Gemeinde-
krankenversicherungen und Ortskrankenkassen
ihres Bezirks oder einzelne Teile desselben
eine gemeinsame Meldestelle errichten. Wegen
des Verfahrens bei der Errichtung und der
Obliegenheiten der Meldestellen s. AusfAnw.
z. R VB. vom 10. Juli 1892 Ziff. 55—58 (Ml.
301). Bei Betriebs-(Fabrik-), Bau= und In-
nungskrankenkassen bestimmt über die An-
und Abmeldung das Statut; eine Erstattungs-
pflicht der die Anmeldung versäumenden Ar-
beitgeber besteht nicht, da § 50 keine Anwen-
dung findet. Wegen der Mieldepflicht der
Hilfskassen s. d. IV.
VI. Beiträge, Eintrittsgelder. Die
Beiträge zur K. entfallen bei versicherungs-
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese,
zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber (s. d.).
Eintrittsgelder und Zusatzbeiträge für Fami-
lienunterstützung belasten nur die Bersicherten.
(&8V. 8§ 51, 65 Abs. 1, § 72 Abs. 3). Bei-
träge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge, sowie
die Eintrittsgelder haben die Arbeitgeber ein-
zuzahlen, und zwar die Beiträge, sofern nicht
ein anderes durch Gemeindebeschluß bestimmt
ist, an die Gemeindekrankenversicherung
wöchentlich im voraus, an die Krankenkassen zu
den statutarisch festgesetzten Zahlungsterminen,
das Eintrittgeld mit dem ersten fälligen Bei-
trag. Scheidet der Versicherte aus der Be-
schäftigung während der Zahlungsperiode aus,
so ist der Beitrag für den entsprechenden Zeit-
teil zurückzuerstatten (KVG. 88 52, 52b). Auf
Antrag der Gemeindekrankenversicherung oder
Krankenkasse kann die Aufsichtsbehörde wider-
ruflich anordnen, daß zahlungsunfähige Arbeit-
geber, die mit Abführung der Beiträge im
Rüchstande geblieben sind, nur den auf sie
selbst als Arbeitgeber entfallenden Teil der
Beiträge, welche für die von ihnen beschäf-
tigten versicherungspflichtigen Personen zur Ge-
meindekrankenversicherung oder Krankenkasse
zu entrichten sind, einzuzahlen haben. Die An-
ordnung erstrecht sich auch auf die Einzahlung
der Beiträge für die Invalidenversicherung
(Inv VG. § 142 Abs. 4)0. Gegen die Anord-
nung steht binnen zwei Wochen die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten (in Berlin an
den Oberpräsidenten) offen. Diese Arbeitgeber
haben die Anordnung durch dauernden Aus-
Krankenversicherung.
hang der von ihnen beschäftigten Personen
bekanntzumachen und bei jeder Lohnzahlung
darauf hinzuweisen (K. 8 52 a). Zieht der
Arbeitgeber trotzdem die Beiträge vom Lohn
ab, so wird er nach KVG. § 82b mit Gefängnis
bestraft, neben dem auch Geldstrafe bis 3000 M.
ertannt werden kann. Die Einzahlung der
Beiträge bildet keine Voraussetzung für die
Gewährung der Krankenunterstützung, anderer-
seits hat die Beitragspflicht nicht zur Vor-
aussetzung, daß im konkreten Falle tatsächlich
Unterstützung gewährt worden ist (Rz. 56
S. 36, 346). Die Versicherten sind verpflichtet,
die Eintrittsgelder und Beiträge, letztere nach
Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden
Drittels, bei den Lohnzahlungen sich einbe-
halten zu lassen. Die Abzüge für Beiträge
sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche
sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Sind
Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unter-
blieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohn-
zahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs-
periode nachgeholt werden, sofern nicht über
die Versicherungspflicht wegen Widerspruchs
des Versicherten zunächst entschieden werden.
mußte oder die Hilfskasse das Ausscheiden
aus der Hilfskasse oder das Einrücken in
eine niedrige Lohnklasse gar nicht oder zu spät
gemeldet hat. Jahlungeunfähige Arbeitgeber,
gegen die eine Anordnung wegen Einzahlung
der Beiträge durch die Versicherten selbst noch
nicht erlassen ist, haben den Betrag, Lohn-
abzüge unmittelbar im Anschluß an den Ab-
zug ohne jede Verzögerung (ogl. RSt. 29,
265) an die Rasse abzuführen (KVS. 8 53).
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und
Versicherten über die Berechnung und Anrech-
nung des Eintrittsgeldes und der Beiträge
werden durch die Gewerbegerichte (s. d.),
zwischen Kaufleuten und Kandlungsgehilsen
oder -lehrlingen durch die Kaufmannsgerichte
(s. d.) entschieden. S. auch Freie Innungen,
Innungsschiedsgerichte, Gemeindevor-
steher (Mitwirkung bei Entscheidg. gew.
Streitigk.). Im Falle der Erwerbsunfähig-
keit werden für die Dauer der Krankenunter-
stützung Beiträge nicht entrichtet (KVC. § 54a).
Der Anspruch auf Beiträge und Eintrittsgelder
verjährt in einem Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Rüchständige Beiträge und Eintrittsgelder
werden durch den Gemeindevorstand im Ver-
waltungszwangsverfahren (s. d.) beigetrieben
(KVe. 8 55; Erl. vom 25. Febr. 1904 — HWBl.
77); sie haben das Vorzugsrecht im Konkurse
(s. d.). Vor Einleitung des Beitreibungsver-
fahrens kann ein besonderes Mahnverfahren
vorgesehen werden. Die Festsetzung der Mehr-
gebühr bedarf der Genehmigung der Aufchte-
behörde (& WG. § 55 Abs. 3; AusfAnw. z. 8V.
vom 10. Juli 1892 Ziff. 11 — MBl. 301).
VII. Verhältnis zur Unfallversiche-
rung. Auch bei Unfällen haben die Träger
der K. nach Ablauf der 13. Woche die Unter-
sützung weiter zu gewähren, sie können aber
durch Uberweisung von drei Monatsbeträgen
der Renten — ogl. OB. vom 25. Febr. 1904
(Pr BBl. 25, 544) — von den Trägern der
Unfallversicherung Ersatz verlangen. Haben