Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung. 
die Krankenkassen an Hinterbliebene eines 
durch Unfall getöteten Versicherten Sterbegeld 
gezahlt, so muß der Träger der Unfallversiche- 
rung der Krankenkasse durch Uberweisung 
des auf Grund der Unfallversicherung zu ge- 
währenden Sterbegeldes Ersatz leisten (&VG. 
§ 20 Abs. 5; GUV. § 25; LU. 8 30; 
Bu WE. § 9; SUV. 29). S. im übrigen 
Unfallversicherung IX und wegen Ein- 
tretens der Unfallversicherung vor der 14. Woche 
s. Unfallversicherung II. Wenn det aus 
der K. erwachsende Anspruch auf Kranken- 
geld vor dem Ablauf der 13. Woche nach Ein- 
tritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem 
Verletzten eine noch über die 13. Woche hinaus 
andauernde Beschränkung der Erwerbsfähig- 
keit zurüchgeblieben ist, so hat der Träger der 
Unfallversicherung die Unfallrente schon vom 
Tage des Wegfalles ab zu gewähren. Besteht 
ein Anspruch auf Krankengeld nicht, so hat 
auch der Träger der Unfallversicherung die 
Rente nicht vor der 14. Woche zu zahlen 
(AN. 17, 599). Hat der Träger der K. die 
ihm obliegenden Leistungen vor dem Ablaufe 
der 13. Woche zu Unrecht eingestellt — s. A#m#. 
20, 350 —, so geht der Anspruch des Ver- 
letzten auf Krankengeld bis zur Höhe der ge- 
zahlten Rente auf die Berufsgenossenschaft 
über. Streitigkeiten aus diesen Verhältnissen 
zwischen Träger der K. und der Unfallversiche- 
rung werden durch den BezA. entschieden 
(GUVG. 8§§ 13, 26; LUV6. 8§§ 15, 31; Bll- 
VG. § 10; SUVS. 8§§ 5, 29; Allerh B. vom 
9. Aug. 1892 — GS. 239 — und vom 29. Aug. 
1900 — GS. 317). Soweit sich die Streitig- 
Kkeiten auf Uberweisung des Sterbegelds be- 
ziehen, ist nur der ordentliche Rechtsweg zu- 
lässig (OVG. 43, 348). Die Träger der Unfall- 
versicherung sind nicht berechtigt, die Vortsetzung 
des Heilverfahrens der Krankenkasse zu über- 
lassen. Aur wenn der verpflichtete Träger der 
Unfallversicherung nicht feststeht, kann der 
Verletzte dem Träger der K. belassen werden 
(AN. 20, 499). Einen Regreßanspruch gegen 
diesen haben die Träger der Unfallversiche- 
rung nach Ablauf der 13. Woche überhaupt 
nicht. Die Träger der K., mit Ausnahme der 
Knappschaftskasse, sind nach RV. 8 76 a ver- 
pflichtet, den Trägern der Unfallversicherung zu 
gestatten, zum Zwecke der Ermittlung der von 
ihren Mitgliedern oder den Arbeitgebern ihres 
Bezirks beschäftigten Versicherten und deren 
Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Be- 
auftragte von den Büchern und Listen der 
Kasse in deren Geschäftsräumen während der 
Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen. Sie 
können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch 
Ordnungsstrafen bis zu 20 M. angehalten 
werden (KVE. 8 76 a Abs. 3, § 76e Abs. 2). 
Alle Träger der K. sind verpflichtet, jeden Er- 
krankungsfall, welcher durch einen entschädi- 
gungspflichtigen Unfall (s. Unfallversiche- 
rung l herbeigeführt ist, sofern mit dem Ab- 
laufe der vierten Woche der Krantkheit die 
Erwerbsfähigkeit noch nicht wieder hergestellt 
ist, binnen einer Woche dem Vorstande des 
zuständigen Trägers der Unfallversicherung 
oder dem Sektionsvorstand anzuzeigen (& V. 
§ 76b). Die Träger der Unfallversicherung 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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können in den Erkrankungsfällen, die durch 
einen Unfall herbeigeführt sind, das Heil- 
verfahren auf ihre Kosten übernehmen. Vom 
Tage der Ubernahme an bis zur Beendigung 
des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der 
13. Woche nach Beginn des Krankengeld- 
bezugs geht der Anspruch des Erkrankten 
auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft 
über. Auf diese gehen dagegen für denselben 
Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche 
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber 
obliegen (KVG. 8 76ch. Wegen der Ersatz- 
pflicht des Betriebsunternehmens s. Unfall-= 
versicherunglll. Von der 14. Woche ab findet 
ein solcher Ubergang nicht mehr statt, so daß 
der Erkrankte neben den Leistungen des Heil- 
verfahrens des Trägers der Unfallversicherung 
Anspruch auf das Krankengeld hat. Doch kann 
der Träger der K. durch Uberweisung von 
Rentenbeträgen Ersatz verlangen (GU. 
| 25; LU WG. 8§ 30; Bl. ⅛ 9; SUVG. 
29). Der Träger der Unfallversicherung ist 
nach GUVS. § 11 Abs. 1, LUVS. S 14 Abf. 1, 
BuU. 8§ 9, SUVS. § 16 Abs. 1 auch befugt, 
dem Träger der 8., welcher der Verletzte an- 
gehört, gegen Erstattung der Kosten das Heil- 
verfahren in demsenigen Umfange zu über- 
tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für 
geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei Gewäh- 
rung der ärztlichen Behandlung der Arzneien 
und Heilmittel die Hälfte, bei Unterbringung 
im Krankenhaus oder in einer Anstalt für 
Genesende das Einundeinhalbfache des ge- 
setzlichen Mindestbetrags des Krankengelds, 
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. Streitigkeiten, welche aus der Uber- 
tragung oder Ubernahme des Heilverfahrens 
entstehen, werden, soweit es sich um Ersatz- 
ansprüche handelt, durch den Bez A., soweit es 
sich um Unterstützungsansprüche des Versicherten 
handett. durch die Aufsichtsbehörde der für den 
eschäftigungsort zuständigen Ortskranken- 
kasse entschieden, gegen deren Entscheidung 
binnen vier Wochen die Klage im ordentlichen 
Rechtswege zulässig ist (&VG. § 76 Abf. 2; 
GUVG. 14; LUVG. 8 14 Abs. 2; BUVG. 
§ 9; SU V. 820 Abs. 2; Allerh V. vom 9. Aug. 
1892 — GS. 239 — und vom 29. Aug. 1900 
— GS. 317). Die Träger der K. können die 
Wiederaufnahme des Heilverfahrens bei den 
Trägern der Unfallversicherung oder beim 
Schiedsgericht in Antrag bringen (GU##. 
88 Abs. 4; LUV. § 94 Abs. 4: Bl . 
37; SUVE. § 92 Abs. 4. Aach GUVG. 
§5 136, LU W. § 147, SUV. § 134 haften 
diesenigen Betriebsunternehmer, Bevollmäch- 
tigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder 
Arbeiteraufseher, gegen welche durch straf- 
gerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß 
sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr- 
lässigtgeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres 
Amtes, Berufes oder Gewerbes verpflichtet 
sind, herbeigeführt haben, für alle Aufwen- 
dungen, welche von den Trägern der K. in- 
folge des Unfalls gemacht worden sind. Aach 
BuVE. 8 46 haften diese Personen auch dann, 
wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt 
worden ist, daß sie bei der Leitung oder Aus- 
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