Krankenversicherung.
die Krankenkassen an Hinterbliebene eines
durch Unfall getöteten Versicherten Sterbegeld
gezahlt, so muß der Träger der Unfallversiche-
rung der Krankenkasse durch Uberweisung
des auf Grund der Unfallversicherung zu ge-
währenden Sterbegeldes Ersatz leisten (&VG.
§ 20 Abs. 5; GUV. § 25; LU. 8 30;
Bu WE. § 9; SUV. 29). S. im übrigen
Unfallversicherung IX und wegen Ein-
tretens der Unfallversicherung vor der 14. Woche
s. Unfallversicherung II. Wenn det aus
der K. erwachsende Anspruch auf Kranken-
geld vor dem Ablauf der 13. Woche nach Ein-
tritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem
Verletzten eine noch über die 13. Woche hinaus
andauernde Beschränkung der Erwerbsfähig-
keit zurüchgeblieben ist, so hat der Träger der
Unfallversicherung die Unfallrente schon vom
Tage des Wegfalles ab zu gewähren. Besteht
ein Anspruch auf Krankengeld nicht, so hat
auch der Träger der Unfallversicherung die
Rente nicht vor der 14. Woche zu zahlen
(AN. 17, 599). Hat der Träger der K. die
ihm obliegenden Leistungen vor dem Ablaufe
der 13. Woche zu Unrecht eingestellt — s. A#m#.
20, 350 —, so geht der Anspruch des Ver-
letzten auf Krankengeld bis zur Höhe der ge-
zahlten Rente auf die Berufsgenossenschaft
über. Streitigkeiten aus diesen Verhältnissen
zwischen Träger der K. und der Unfallversiche-
rung werden durch den BezA. entschieden
(GUVG. 8§§ 13, 26; LUV6. 8§§ 15, 31; Bll-
VG. § 10; SUVS. 8§§ 5, 29; Allerh B. vom
9. Aug. 1892 — GS. 239 — und vom 29. Aug.
1900 — GS. 317). Soweit sich die Streitig-
Kkeiten auf Uberweisung des Sterbegelds be-
ziehen, ist nur der ordentliche Rechtsweg zu-
lässig (OVG. 43, 348). Die Träger der Unfall-
versicherung sind nicht berechtigt, die Vortsetzung
des Heilverfahrens der Krankenkasse zu über-
lassen. Aur wenn der verpflichtete Träger der
Unfallversicherung nicht feststeht, kann der
Verletzte dem Träger der K. belassen werden
(AN. 20, 499). Einen Regreßanspruch gegen
diesen haben die Träger der Unfallversiche-
rung nach Ablauf der 13. Woche überhaupt
nicht. Die Träger der K., mit Ausnahme der
Knappschaftskasse, sind nach RV. 8 76 a ver-
pflichtet, den Trägern der Unfallversicherung zu
gestatten, zum Zwecke der Ermittlung der von
ihren Mitgliedern oder den Arbeitgebern ihres
Bezirks beschäftigten Versicherten und deren
Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Be-
auftragte von den Büchern und Listen der
Kasse in deren Geschäftsräumen während der
Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen. Sie
können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch
Ordnungsstrafen bis zu 20 M. angehalten
werden (KVE. 8 76 a Abs. 3, § 76e Abs. 2).
Alle Träger der K. sind verpflichtet, jeden Er-
krankungsfall, welcher durch einen entschädi-
gungspflichtigen Unfall (s. Unfallversiche-
rung l herbeigeführt ist, sofern mit dem Ab-
laufe der vierten Woche der Krantkheit die
Erwerbsfähigkeit noch nicht wieder hergestellt
ist, binnen einer Woche dem Vorstande des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung
oder dem Sektionsvorstand anzuzeigen (& V.
§ 76b). Die Träger der Unfallversicherung
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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können in den Erkrankungsfällen, die durch
einen Unfall herbeigeführt sind, das Heil-
verfahren auf ihre Kosten übernehmen. Vom
Tage der Ubernahme an bis zur Beendigung
des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der
13. Woche nach Beginn des Krankengeld-
bezugs geht der Anspruch des Erkrankten
auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft
über. Auf diese gehen dagegen für denselben
Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber
obliegen (KVG. 8 76ch. Wegen der Ersatz-
pflicht des Betriebsunternehmens s. Unfall-=
versicherunglll. Von der 14. Woche ab findet
ein solcher Ubergang nicht mehr statt, so daß
der Erkrankte neben den Leistungen des Heil-
verfahrens des Trägers der Unfallversicherung
Anspruch auf das Krankengeld hat. Doch kann
der Träger der K. durch Uberweisung von
Rentenbeträgen Ersatz verlangen (GU.
| 25; LU WG. 8§ 30; Bl. ⅛ 9; SUVG.
29). Der Träger der Unfallversicherung ist
nach GUVS. § 11 Abs. 1, LUVS. S 14 Abf. 1,
BuU. 8§ 9, SUVS. § 16 Abs. 1 auch befugt,
dem Träger der 8., welcher der Verletzte an-
gehört, gegen Erstattung der Kosten das Heil-
verfahren in demsenigen Umfange zu über-
tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für
geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei Gewäh-
rung der ärztlichen Behandlung der Arzneien
und Heilmittel die Hälfte, bei Unterbringung
im Krankenhaus oder in einer Anstalt für
Genesende das Einundeinhalbfache des ge-
setzlichen Mindestbetrags des Krankengelds,
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen
werden. Streitigkeiten, welche aus der Uber-
tragung oder Ubernahme des Heilverfahrens
entstehen, werden, soweit es sich um Ersatz-
ansprüche handelt, durch den Bez A., soweit es
sich um Unterstützungsansprüche des Versicherten
handett. durch die Aufsichtsbehörde der für den
eschäftigungsort zuständigen Ortskranken-
kasse entschieden, gegen deren Entscheidung
binnen vier Wochen die Klage im ordentlichen
Rechtswege zulässig ist (&VG. § 76 Abf. 2;
GUVG. 14; LUVG. 8 14 Abs. 2; BUVG.
§ 9; SU V. 820 Abs. 2; Allerh V. vom 9. Aug.
1892 — GS. 239 — und vom 29. Aug. 1900
— GS. 317). Die Träger der K. können die
Wiederaufnahme des Heilverfahrens bei den
Trägern der Unfallversicherung oder beim
Schiedsgericht in Antrag bringen (GU##.
88 Abs. 4; LUV. § 94 Abs. 4: Bl .
37; SUVE. § 92 Abs. 4. Aach GUVG.
§5 136, LU W. § 147, SUV. § 134 haften
diesenigen Betriebsunternehmer, Bevollmäch-
tigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder
Arbeiteraufseher, gegen welche durch straf-
gerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß
sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr-
lässigtgeit mit Außerachtlassung derjenigen
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres
Amtes, Berufes oder Gewerbes verpflichtet
sind, herbeigeführt haben, für alle Aufwen-
dungen, welche von den Trägern der K. in-
folge des Unfalls gemacht worden sind. Aach
BuVE. 8 46 haften diese Personen auch dann,
wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt
worden ist, daß sie bei der Leitung oder Aus-
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