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führung eines Baues wider die allgemein an—
erkannten Regeln der Baukunst verstoßen
haben. Wegen Erhöhung des Krankengeldes
bei Unfällen s. Gemeindekrankenversiche-
rung II, 5. S. auch Unfalluntersuchung,
Rechtshilfe.
VIII. Verhältnis zur Invalidenver-
sicherung. Träger der K., die über die
26. Woche hinaus Krankenunterstützung ge-
währen, werden durch die Zubilligung einer
Invalidenrente (s. Invalidenversicherung
IX, 1) nicht entlastet. Andererseits kann auch der
Träger der Invalidenversicherung für die
Invalidenrente die Krankenunterstützung nicht
in Anspruch nehmen. Wegen des Heilverfah-
rens s. Invalidenversicherung III. Den
Trägern der Invalidenversicherung gegenüber
sind die Träger der K. zur Auskunftserteilung
in gleicher Weise wie gegenüber den Trägern
der Unfallversicherung verpflichtet (§ 76 a); s.
unter VII. Den Krankenkassen und den Ge—
meindekrankenversicherungen kann die Ein-
ziehung der Beiträge übertragen werden
Ezugsverfahrey) S. auch Rechts
hilfe.
IX. Verhältnis zur Armenpflege. Die
auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflich-
tung von Gemeinden oder A##. zur Unter-
stützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die
auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Anord-
nung beruhenden Ansprüche der Versicherten
gegen Dritte werden durch das KV. nicht
berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflich-
tung Unterstützungen für einen Zeitraum ge-
leistet sind, für welchen dem Unterstützten auf
Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsan-
spruch zusteht, geht der letztere im Betrage der
geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde
oder den A##., von welchem die Unterstützung
geleistet ist, oder auf die Betriebsunternehmer
und Kassen, welche die den bezeichneten Ge-
meinden und A#. obliegende Verpflichtung
zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vor-
schrift erfüllt haben, über (KVG. 85 57 Abs. 1
bis 3). Voraussetzung des Ubergangs ist, daß
die Unterstützung auf Grund der Verpflichtung
zur Unterstützung Hilfsbedürftiger geleistet ist
(O#. 14, 363; Erl. vom 5. Aov. 1894 — Pr-
VBl. 16, 208 —, vom 17. Jan. 1889 — Pr Bl.
10, 565 — und vom 9. Nov. 1891 — Pr V.
13, 258). In der nachträglichen Ubernahme
der durch einen Dritten bewirkten Leistungen
seitens des AV. liegt die Gewährung einer
armenrechtlichen Unterstützung nur dann, wenn
der Dritte die Leistungen im Namen oder im
Austrage des A. bewirkt hatte (OV. 41,
312). egen etwaiger zukünftiger Leistungen
kann kein Ersatz verlangt werden (OVG. 18,
379). Die Unterstützung muß ferner einem
Hilfsbedürftigen geleistet sein. Hilfsbedürftig-
keit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der
Krankenkasse nach den dem unterstützenden
AV. bekannten Umständen zuerst die Kasse
und dann statt der ihm fortgesetzt zugänglichen
Kasse den AV. in Anspruch genommen (O#b.
18, 358; 46, 306; s. auch Armenunter-
ttützung 1). In der Erstattung der Kosten an
den A#. liegt ein Anerkenntnis der Hilfs-
bedürftigkeit (OVG. 27, 362). Hat die Orts-
Krankenversicherung.
polizeibehörde des AB. wegen dessen Säumig-
Reit oder wegen Dringlichkeit des Falles ein
erkranktes Mitglied unterstützt, so handelt sie
in Vertretung des AV. und auf diesen geht
der Unterstützungsanspruch des Erkrankten an
seine HKalle über. Leistet die letztere Zahlung
an die Ortspolizeibehörde in Höhe des An-
spruchs des Unterstützten, so ist diese Zahlung
derjenigen an den A. gleich (O. 30, 358).
Nicht allein der vorläufig unterstützende, son-
dern auch derjenige A#., welcher als endgültig
Verpflichteter jenem Ersatz gewährt, hat den
Erstattungsanspruch (OVG. 21, 368). Reicht
der Anspruch an die Krankenkasse nicht aus,
um beide A#. zu befriedigen, so ist der vor-
läufig unterstützende A. befugt, den Anspruch
des Versicherten in Höhe seiner Aufwendungen
ganz in Anspruch zu nehmen und den noch
nicht gedeckten Rest überdies von dem end-
gültig verpflichteten A#V. zu fordern (OV.
43, 323). Hat ein Träger der K. davon Kennt-
nis, daß ihr Mitglied im Wege der Armen-
pflege unterstützt wird, so wird sie durch die
an das Mitglied geleisteten Zahlungen dem
AV. gegenüber nicht befreit (O#. vom
23. Sept. 1901 — Pri1. 23, 183). Der A#.
kann nur denjenigen Anspruch gegen den
Träger der K. geltend machen, welcher dem
Versicherten gegen diesen zusteht (O#. 13
S. 374, 379; 27, 365). er Anspruch auf
Wöchnerinnenunterstützung geht gleichfalls auf
den A#. über (OV. 23, 297). Die A. khön-
nen die Erstattung der Armenpflege nicht aus
dem Sterbegeld erstattet verlangen, soweit das
Krankengeld und die Vergütung für ärztliche
Behandlung nicht ausreicht (OV. 32, 329;
37, 394). Liegt ein Unfall vor, so bildet der
Ayspruch auf Erhöhung des Krankengeldes
(GUVG. 8 12) auch einen Teil des auf den
A. übergehenden Anspruchs; dagegen bleibt
die Angehörigenunterstützung (& BG. 7 Abs. 2)
außer Betracht, da dieser Anspruch nur besteht,
wenn die Kasse die Krankenhauspflege an-
ordnet und nicht, wenn die Verpflegung im
Krankenhaus im Wege der Armenpflege er-
folgt (OB. 27, 358; 31, 334). Auch hinsicht-
lich der statutarischen Mehrleistungen (s. Ge-
meindekrankenversicherung, Ortskran-
kenkassen) sind die Träger der K. den A#.
gegenüber ersatzpflichtig (OVG. vom 20. Juni
1901 — PrVBl. 23, 299 — und vom 23. Okt.
1902 — Pr Bl. 24, 797). Bei der Fürsorge
für Familienangehörige sowie bei der Ange-
hörigenunterstützung in Fällen der Kranken-
hausbehandlung ist der Versicherte der Be-
rechtigte, sein Anspruch geht daher auf den
A#. über (OV. 16, 359; 27, 362; 38, 337;
41, 345). Durch Kassenstatut kann der An-
spruch des A#. auf die Angehörigenunter-
stützung nicht ausgeschlossen werden (OV.
38, 338). Wenn der Unterstützte nur Anspruch
auf ärztliche Behandlung, Arznei und Heil-
mittel hat, darf der Ersatzanspruch des A.,
der auch das Krankengeld umfaßt, nicht ganz
zurüchgewiesen werden (OV. vom 17. April
1893 — Pr Bl. 15, 123). Soweit sich die For-
derung des A. innerhalb der Grenzen des
Unterstützungsanspruchs des Versicherten gegen
den Träger der K. hält, kann er alle tatsäch-