Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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führung eines Baues wider die allgemein an— 
erkannten Regeln der Baukunst verstoßen 
haben. Wegen Erhöhung des Krankengeldes 
bei Unfällen s. Gemeindekrankenversiche- 
rung II, 5. S. auch Unfalluntersuchung, 
Rechtshilfe. 
VIII. Verhältnis zur Invalidenver- 
sicherung. Träger der K., die über die 
26. Woche hinaus Krankenunterstützung ge- 
währen, werden durch die Zubilligung einer 
Invalidenrente (s. Invalidenversicherung 
IX, 1) nicht entlastet. Andererseits kann auch der 
Träger der Invalidenversicherung für die 
Invalidenrente die Krankenunterstützung nicht 
in Anspruch nehmen. Wegen des Heilverfah- 
rens s. Invalidenversicherung III. Den 
Trägern der Invalidenversicherung gegenüber 
sind die Träger der K. zur Auskunftserteilung 
in gleicher Weise wie gegenüber den Trägern 
der Unfallversicherung verpflichtet (§ 76 a); s. 
unter VII. Den Krankenkassen und den Ge— 
meindekrankenversicherungen kann die Ein- 
ziehung der Beiträge übertragen werden 
Ezugsverfahrey) S. auch Rechts 
hilfe. 
IX. Verhältnis zur Armenpflege. Die 
auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflich- 
tung von Gemeinden oder A##. zur Unter- 
stützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die 
auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Anord- 
nung beruhenden Ansprüche der Versicherten 
gegen Dritte werden durch das KV. nicht 
berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflich- 
tung Unterstützungen für einen Zeitraum ge- 
leistet sind, für welchen dem Unterstützten auf 
Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsan- 
spruch zusteht, geht der letztere im Betrage der 
geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde 
oder den A##., von welchem die Unterstützung 
geleistet ist, oder auf die Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den bezeichneten Ge- 
meinden und A#. obliegende Verpflichtung 
zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vor- 
schrift erfüllt haben, über (KVG. 85 57 Abs. 1 
bis 3). Voraussetzung des Ubergangs ist, daß 
die Unterstützung auf Grund der Verpflichtung 
zur Unterstützung Hilfsbedürftiger geleistet ist 
(O#. 14, 363; Erl. vom 5. Aov. 1894 — Pr- 
VBl. 16, 208 —, vom 17. Jan. 1889 — Pr Bl. 
10, 565 — und vom 9. Nov. 1891 — Pr V. 
13, 258). In der nachträglichen Ubernahme 
der durch einen Dritten bewirkten Leistungen 
seitens des AV. liegt die Gewährung einer 
armenrechtlichen Unterstützung nur dann, wenn 
der Dritte die Leistungen im Namen oder im 
Austrage des A. bewirkt hatte (OV. 41, 
312). egen etwaiger zukünftiger Leistungen 
kann kein Ersatz verlangt werden (OVG. 18, 
379). Die Unterstützung muß ferner einem 
Hilfsbedürftigen geleistet sein. Hilfsbedürftig- 
keit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der 
Krankenkasse nach den dem unterstützenden 
AV. bekannten Umständen zuerst die Kasse 
und dann statt der ihm fortgesetzt zugänglichen 
Kasse den AV. in Anspruch genommen (O#b. 
18, 358; 46, 306; s. auch Armenunter- 
ttützung 1). In der Erstattung der Kosten an 
den A#. liegt ein Anerkenntnis der Hilfs- 
bedürftigkeit (OVG. 27, 362). Hat die Orts- 
  
Krankenversicherung. 
polizeibehörde des AB. wegen dessen Säumig- 
Reit oder wegen Dringlichkeit des Falles ein 
erkranktes Mitglied unterstützt, so handelt sie 
in Vertretung des AV. und auf diesen geht 
der Unterstützungsanspruch des Erkrankten an 
seine HKalle über. Leistet die letztere Zahlung 
an die Ortspolizeibehörde in Höhe des An- 
spruchs des Unterstützten, so ist diese Zahlung 
derjenigen an den A. gleich (O. 30, 358). 
Nicht allein der vorläufig unterstützende, son- 
dern auch derjenige A#., welcher als endgültig 
Verpflichteter jenem Ersatz gewährt, hat den 
Erstattungsanspruch (OVG. 21, 368). Reicht 
der Anspruch an die Krankenkasse nicht aus, 
um beide A#. zu befriedigen, so ist der vor- 
läufig unterstützende A. befugt, den Anspruch 
des Versicherten in Höhe seiner Aufwendungen 
ganz in Anspruch zu nehmen und den noch 
nicht gedeckten Rest überdies von dem end- 
gültig verpflichteten A#V. zu fordern (OV. 
43, 323). Hat ein Träger der K. davon Kennt- 
nis, daß ihr Mitglied im Wege der Armen- 
pflege unterstützt wird, so wird sie durch die 
an das Mitglied geleisteten Zahlungen dem 
AV. gegenüber nicht befreit (O#. vom 
23. Sept. 1901 — Pri1. 23, 183). Der A#. 
kann nur denjenigen Anspruch gegen den 
Träger der K. geltend machen, welcher dem 
Versicherten gegen diesen zusteht (O#. 13 
S. 374, 379; 27, 365). er Anspruch auf 
Wöchnerinnenunterstützung geht gleichfalls auf 
den A#. über (OV. 23, 297). Die A. khön- 
nen die Erstattung der Armenpflege nicht aus 
dem Sterbegeld erstattet verlangen, soweit das 
Krankengeld und die Vergütung für ärztliche 
Behandlung nicht ausreicht (OV. 32, 329; 
37, 394). Liegt ein Unfall vor, so bildet der 
Ayspruch auf Erhöhung des Krankengeldes 
(GUVG. 8 12) auch einen Teil des auf den 
A. übergehenden Anspruchs; dagegen bleibt 
die Angehörigenunterstützung (& BG. 7 Abs. 2) 
außer Betracht, da dieser Anspruch nur besteht, 
wenn die Kasse die Krankenhauspflege an- 
ordnet und nicht, wenn die Verpflegung im 
Krankenhaus im Wege der Armenpflege er- 
folgt (OB. 27, 358; 31, 334). Auch hinsicht- 
lich der statutarischen Mehrleistungen (s. Ge- 
meindekrankenversicherung, Ortskran- 
kenkassen) sind die Träger der K. den A#. 
gegenüber ersatzpflichtig (OVG. vom 20. Juni 
1901 — PrVBl. 23, 299 — und vom 23. Okt. 
1902 — Pr Bl. 24, 797). Bei der Fürsorge 
für Familienangehörige sowie bei der Ange- 
hörigenunterstützung in Fällen der Kranken- 
hausbehandlung ist der Versicherte der Be- 
rechtigte, sein Anspruch geht daher auf den 
A#. über (OV. 16, 359; 27, 362; 38, 337; 
41, 345). Durch Kassenstatut kann der An- 
spruch des A#. auf die Angehörigenunter- 
stützung nicht ausgeschlossen werden (OV. 
38, 338). Wenn der Unterstützte nur Anspruch 
auf ärztliche Behandlung, Arznei und Heil- 
mittel hat, darf der Ersatzanspruch des A., 
der auch das Krankengeld umfaßt, nicht ganz 
zurüchgewiesen werden (OV. vom 17. April 
1893 — Pr Bl. 15, 123). Soweit sich die For- 
derung des A. innerhalb der Grenzen des 
Unterstützungsanspruchs des Versicherten gegen 
den Träger der K. hält, kann er alle tatsäch-
	        
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