Krankenversicherung.
lich erwachsenen Aufwendungen erstattet ver—
langen, die nach dem Reichsgesetz über den
Unterstützungswohnsitz (s. d.) zu den Armen-
pflegekosten zu rechnen sind, ohne Rüchsicht
auf die statutarische Bestimmung der Träger
der K. (O. 13, 374; 16, 359; 33, 386). Ins-
besondere kommt dabei die Befugnis der
Träger der K. zur Unterbringung der Er-
Krankten in einem Krankenhause nicht in Be-
tracht (OV. 16, 378). Der Versicherte hat
auch dann einen Anspruch auf ärztliche Be-
handlung seiner Familienangehörigen, wenn
das Statut die Bezahlung anderer als der
Kassenärzte bei der Behandlung der Familien-
angehörigen grundsätzlich ausschließt; dieser
Anspruch geht daher auf den AB. über (OV.
16, 359). Dem A#V. kann nicht entgegengehalten
werden, daß der Unterstützte Vorschriften über
das Verhalten der Kranken übertreten habe
(OVS. vom 7. Okt. 1889 — PrBi1. 11, 205)
oder daß er sich der Behandlung des Kassenarz-
tes durch Verlassen des Kassenbezirks entzogen
habe (OB. vom 13. April 1893 — Pr Vil.
15, 122 — und vom 25. Nov. 1895 — Pr BWl.
17, 280). Der A#. ist berechtigt, Ersatz der
Kosten für diesenige Behandlung des Er-
krankten zu verlangen, die sich nach den Um-
ständen des Falles als angemessen oder not-
wendig darstellte, und die er deshalb hat
eintreten lassen (OB. 22, 354; 27, 362). Er
kann auch solche Geldbeträge erstattet ver-
langen, mit welchen er die erkrankte hilfs-
bedürftige Person, falls dies die Umstände
rechtfertigen, außerhalb der eigentlichen Kran-
kenfürsorge unterstützt hat (z. B. Zehrgeld bei
Entlassung aus der Anstalt, Anschaffung von
Kleidungsstüchen; OB. 41, 358). Alle Hand-
lungen und Unterlassungen, wie Zahlungen
und Vergleiche, soweit sie überhaupt mit Wirk-
samkeit zugunsten der Gemeindekrankenver-
sicherung oder Krankenkasse stattfinden können,
haben diese Wirkung auch dem A. gegen-
über, wenn die Gemeindekrankenversicherung
oder Krankenkasse zu der Zeit, wo sie statt-
fanden, noch in gutem Glauben war (O#.
43, 327). Der Zeitraum, für welchen dem Er-
krankten nach dem Statut ärztliche Behand-
lung usw. zukam, und derjenige, in welchem
er vom A#. unterstützt worden ist, müssen sich
decken. Der erste Tag ist derjenige, an welchem
der AV. in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht
zur Unterstützung Hilfsbedürftiger eintrat, der
letzte derjenige, an welchem die ltatutenmhige
Unterstützungspflicht der Kasse aufhörte (OV.
25, 345; 27, 358). Dem Ersatzanspruche des
A., von dem ein erkranktes Kassenmitglied
innerhalb 26 Wochen vom Tage der ersten
Unterstützung, aber nach Ablauf der 26. Woche
vom Beginn der Krankheit unterstützt worden
ist, ohne daß vorher die Kasse für dieselbe
Krankheit Krankenunterstützung gewährt hat,
darf die Kasse in der Regel nicht den Einwand
entgegensetzen, daß das Kassenmitglied von ihr
noch Krankengeld nachfordern könne (OV .
34, 364). Der AV. kann, sofern nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen sind, als Ersatz
für die Gewährung ärztlicher Behandlung,
freier Arznei und Heilmittel die Hälfte des
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fordern (KVG. 8 57 Abs. 5). Eine spezielle
Liquidation ist nicht erforderlich, vielmehr ge-
nügt der Nachweis, daß der AV. während der
Zeit ärztliche Behandlung gewährt hat (OV0.
16, 378; 24, 327). Das Pauschquantum wird
auch für Sonn= und Festtage berechnet, selbst
wenn der Unterstützte für diese Tage Reinen
Anspruch auf Krankengeld hat (OV. 13, 379;
20, 360). Bei Gewährung ärztlicher Behand-
lung an Familienangehörige wird das Pausch-
quantum nach dem dem Witgliede zustehenden
rankengelde berechnet (OVG. 16, 359); es
darf in diesem Fall aber nur dann angewendet
werden, wenn den Familienangehörigen alle
im KVG. 8§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 aufgeführten
Leistungen gewährt werden. Wird nur eine
dieser Leistungen gewährt, so sind die Aus-
lagen einzeln zu berechnen und bis zur Höhe
des Pauschqguantums zu erstatten (O. 38,
337). Der Tag der Aufnahme und der Tag
der Entlassung sind je besonders zu rechnen
und es ist nur zu prüfen, ob der gesamte
Aufwand des A#V. für den einzelnen Unter-
stützungsfall den Gesamtbetrag des einund-
einhalbfachen Krankengelds während der
Unterstützungszeit erreicht (OV. 34, 357). Mit
diesem Vorbehalte sind auch Transportkosten
für Unterbringung im Krankenhause zu er-
statten (OVG. vom 18. Okt. 1899 — Pr K.
21, 258 — und vom 17. April 1893 — Pr 1.
15, 123). Streitigkeiten zwischen A. einer-
seits und der Gemeindekrankenversicherung,
den Krankenkassen oder als Träger der K. an-
erkannten Hilfskassen andererseits werden nach
KVG. § 58 Abs. 2 durch den Bez l. entschieden,
gegen dessen Entscheidung nur das Rechts-
mittel der Revision zugelassen ist (Allerh V.
vom 9. Aug. 1892 — GS. 239). Die Forde-
rung verjährt nach BEB. § 195 in 30 Jahren
- vom 15. Febr. 1892 — Pr WBil. 13,
294).
X. Verhältnis zu Dritten. Ist von
dem Träger der K. in einem Krankheitsfall
Unterstützung geleistet, für den dem Versicher-
ten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch
gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch
in Höhe der geleisteten Unterstütziung auf den
Träger der K. über (K. 1 57 Abs. 4). Der
auf Grund des HGB. g 63 (RGBl. 1897, 219)
beruhende Anspruch ist weder ein Entschädi—
ungsanspruch, noch ein auf Gesetz beruhender
Anspruch (OVE. 15, 398), dagegen gehört der
auf dem Haftpflichtgesetze beruhende Schadens-
ersatzanspruch (s. Haftpflicht) hierher (O#.
vom 21. Febr. 1889 — Pr VBil. 10, 346). Zu
diesen Ansprüchen ist auch derjenige der un-
ehelich Geschwängerten gegen den Schwän-
gerer (OV. 23, 297), der Anspruch auf eine
durch strafgerichtliche Entscheidung zu erken-
nende Buße (O#. 20, 371), nicht aber das
Recht auf die von dem Träger der K. zu ge-
währenden Leistungen (OVG. 17, 435) zu
rechnen. Ebenso werden öffentlich rechtliche
Verpflichtungen, z. B. der Anspruch auf In-
validenpension gegen den Militärfiskus,
nicht berührt (OVG. 20, 377). Für die
Berechnung der Kosten für Gewährung von
Arzt, Arznei und Heilmittel wird auch
gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes hier, sofern nicht höhere Aufwendungen nach-
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