Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anstellungsberechtigung — Anstiftung. 
fassung des Kreistages (§ 21 a. a. O.). Hin- 
sichtlich der Provinzialbeamten und der 
Beamten der Bezirksverbände der Regierungs- 
bezirke Kassel und Wiesbaden sowie der 
Beamten des lauenburg. Landeskommunal- 
verbandes kommen die für sie bestehenden 
Vorschriften gemäß § 22 des Kommunalbe- 
amtengesetzes zur Anwendung (s. Provinzial- 
beamte, Bezirksverbände, Landes- 
kommunalverband). Besondere Vorschriften 
bestehen auch für die A. der Forstschutzbeamten 
der Gemeinden (s. Forstschutzbeamte). 
II. Die Behörde, welche die A. zu be- 
wirhen hat, ist nach § 56 Ar. 6 der St0O. 
. d. ö. 
53 Ar. 6 RheinStO., 8 63 StO. für Frars- 
furt a. M., § 61 ANr. 6 StO. für Hessen- 
Nassau in den Stadtgemeinden der Mlagi- 
strat, der vorher hierüber die Stadtver- 
ordneten zu hören hat. Die Außerung der 
Stadtverordnetenversammlung ist jedoch für 
den Magistrat nicht bindend (ogl. OV. vom 
13. Juni 1893 — Prl. 14, 498). Nicht 
vom MWagistrat anzustellen, sondern von der 
Stadtverordnetenversammlung zu wählen sind 
die Bürgermeister, die Mitglieder des Magi- 
strats und die städtischen Ehrenbeamten. In 
der Prov. Hannover werden auch die Stadt- 
sekretäre, Kämmerer und technischen Beamten 
ebenso wie die Magistratsmitglieder durch das 
Wahlkollegium (die vorhandenen Magistrats- 
personen und eine gleiche Zahl von dem 
Bürgervorsteherkollegium zu wählende Bür- 
gervorsteher) mit absoluter Stimmenmehrheit 
erwählt (Hann StO. § 56). In Schleswig- 
Holstein werden der Stadtkassierer und die 
sonstigen städtischen Beamten, welche Hebungen 
oder sonstige wichtige Angelegenheiten zu be- 
sorgen haben und welche im Ortsstatut näher 
zu bezeichnen sind, von beiden Stadtkollegien 
dergestalt gewählt, daß der Magistrat drei Be- 
werber präsentiert, die Stadtverordneten einen 
von ihnen nach relativer Stimmenmehrheit 
wählen, bei einer ungeachtet zweimaliger 
Abstimmung stattfindenden Stimmengleichheit 
aber der Mlagistrat entscheidet (StO. für 
Schleswig-Holstein § 75). — In den Land- 
z#meinden der östlichen Provinzen (GemO. 
88 Mr. 5), in Schleswig-Holstein (Gem O. 8§ 88 
Ar. 5), in Hessen-çAassau (Gem. § 59) und in 
Hohenzollern (Gem O. 8 68 Nr. 5) erfolgt die 
A. der besoldeten Gemeindebeamten mit Aus- 
nahme der A. eines besoldeten Gemeindevor-= 
stehers, der in gleicher Weise wie der nicht be- 
soldete Gemeindevorsteher zu wählen ist, durch 
den Gemeindevorsteher. Dieser hat den be- 
treffenden Beamten selbständig zu ernennen, 
nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) über die Einrichtung der Stelle be- 
schlossen hat. In Schleswig-Holstein kann 
sedoch, wo die A. bis zum Erlaß der GemO. 
vom 4. Juli 1892 auf Grund der Wahl der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
erfolgt war, durch Ortsstatut dieses Verfahren 
beibehalten werden (GemO. § 117). In West- 
falen und in der B heinprovinz werden die 
nur zu mechanischen Diensten bestimmten 
Unterbeamten nach Anhörung der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) über die 
Pr., §8 55, 56 WestfStO., §§ 52, S 
  
89 
Würdigkeit des Anzustellenden vom Amtmann 
bzw. Bürgermeister ernannt, die übrigen Ge- 
meindebeamten aber ebenso wie der Gemeinde- 
vorsteher gewählt (WestfG#em O. 88 43, 44; 
Kr O. für Westfalen § 25 Abs. 3; Rhein GemO. 
§§ 77, 79). Der Gemeindevorsteher wird in 
der Rheinprovinz von der Bürgermeistereiver- 
sammlung gewählt (KrO. für die Abeinprov. 
§ 26). In der Prov. Hannover werden alle 
besoldeten Beamten der Landgemeinden (An- 
gestellte, Gemeindediener) von der Gemeinde- 
versammlung mit relativer Stimmenmehrheit 
ebenso wie die Mitglieder des Gemeindeaus- 
güists gewählt (Hann Gem O. § 41 Nr. 11 und 
4 
Die Kreisbeamten werden vom Kreis- 
ausschuß ernannt (KrO. f. d. ö. Pr. 8§ 134, für 
Westfalen § 79, für die Rheinprovinz § 79, für 
Hannover § 91, für Hessen-Aassau § 92, für 
Schleswig-Holstein § 122), in Posen aber nur, 
wenn der Kreisausschuß vom Kreistag mit den 
Geschäften der Kreiskommunalverwaltung be- 
traut ist (G. vom 19. Mlai 1889 Art. VB 2). — 
In Hohenzollern stellt der Amtsausschuß die 
Beamten der Amtsverbände an (Amts= und 
Landesordnung § 43). 
Die Provinzialbeamten werden — mit 
Ausnahme der von den Provinziallandtagen 
zu wählenden Landesdirektoren und oberen Be- 
amten (Landesräte, Landessyndici, Landesbau- 
räte) — vom Provinzialausschuß erwählt und an- 
estellt. Uber die Art der A. der an den einzelnen 
rovinzialinstituten und in der Provinzial- 
chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden 
Beamten wird durch die betreffenden Regle- 
ments Bestimmung getroffen (Prov O. 88§ 94, 
95, für Hessen= Aassau §§ 67, 68, für Posen 
V. vom 5. Nov. 1889 88 28, 29). 
Einer Bestätigung durch die Aufsichtsbe- 
hörde bedürfen zum Teil die gewählten Ge- 
meindebeamten und von den ernannten sämt- 
liche Polizeibeamte (s. unter Bestätigungen). 
Anstellungsberechtigung s. Anwärter und 
M-Militäranwärter. 
Anstellungsurkunde. Einer A. bedarf es 
zur Anstellung von allen Beamten, Lehrern, 
Geistlichen, insbesondere nach § 1 des Kom- 
munalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS. 
141) bei Anstellung jedes besoldeten Beamten 
(s. Anstellung der besoldeten Kommu- 
nalbeamten) für den Dienst eines Kom- 
munalverbandes (Stadt= und Landgemeinden, 
Landbürgermeistereien, Amter, Zweckverbände, 
Amtsbezirke, Kreis= und Provinzialverbände)z. 
Durch die Aushändigung der A. wird erst das 
Dienstverhältnis begründet. Dies gilt aber nur 
für die nach dem 31. März 1900 angestellten Be- 
amten. Wird die Aushändigung der A. unter- 
lassen, so muß sie von der Aufsichtsbehörde er- 
zwungen werden. Ein Verwaltungsstreitver= 
fahren findet hierüber nicht statt (OV#. 42, 68). 
Auch den besoldeten Magistratsmitgliedern sind 
A. zu erteilen (Md.JE. vom 12. Mai 1903 — 
Al. 122). Die A. gehören zu den nach Nr. 12 
des Stempeltarifs zum LSt. mit 1,50 M. 
stempelpflichtigen Bestallungen. 
Anstiftung. Die Teilnahme an einer straf- 
baren Handlung umfaßt die Miittäterschaft, 
die A., die Beihilfe und das Auffordern oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.