Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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gewiesen sind, das unter IX erwähnte Pausch- 
quantum zugrunde gelegt (KVG. 8 57 Abs. 5). 
Die Forderung verjährt nach BGB. 8 195 in 
30 Jahren. Streitigkeiten werden durch die 
ordentlichen Gerichte entschieden. Vgl. KVG. 
§ 58 Abfs. 2. 
XI. Strafbestimmungen. Arbeitgeber, die 
den Versicherten bei der Lohnzahlung vorsätz- 
lich höhere Beiträge in Anrechnung bringen 
oder die Bestimmungen des KVG. zum Nach- 
teile der Versicherten ausschließen oder be- 
schränken, werden mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
oder mit Haft bestraft. Das gleiche gilt von 
zahlungsunfähigen Arbeitgebern, die die abge- 
zogenen Lohnbeträge nicht sofort an die Kasse 
abführen (KVG. § 82; RöSt. 29, 265). Wer- 
den die abgezogenen Lohnbeträge den Trägern 
der K. in der Absicht, d. h. mit Bewußtsein 
oder Vorsatz (RSt. 25, 104; 28, 5; 30, 161; 
35, 20), vorenthalten, sich oder anderen einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, oder den 
Träger der K. zu schädigen, so Kann auf Ge- 
fängnisstrafe erkannt werden, neben der eine 
Geldstrafe bis 3000 M. und die Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig ist. Bei 
mildernden Umständen kann ausschließlich auf 
Geldstrafe erkannt werden (KV#. 8 82b). Die 
Arbeitgeber können die Betriebsleiter (s. d.) 
oder Stellvertreter (s. d.) mit der Erfüllung 
der gesetzlichen Pflichten beauftragen (RV6c. 
§ 82a; s. auch RSt. 35, 20; 36, 273). Die 
gleiche Strafe trifft zahlungsunfähige Arbeit- 
geber, die dem Verbote des Lohnabzugs zu- 
wider Beiträge vom Lohn abziehen (RSt. 
37, 64). Es genügt eine tatsächliche Kürzung 
des vollen Lohnes (Rt. 35, 341), während 
bei Personen, die lediglich auf Trinkgelder 
angewiesen sind, ein Lohnabzug undenkbar 
ist (R# t. 36, 30). Die Nichterfüllung der 
Zahlungsverpflichtung kann auch dann eine 
vorsätzliche und strafbare sein, wenn dem Ver- 
pflichteten zur Zeit der Erfüllung die Mittel 
hierzu fehlten (R# St. 25, 194). Der Einwand 
des Arbeitgebers, er habe sich beim Mangel 
eigner Mittel nur den an die Arbeiter aus- 
zuzahlenden Lohnbetrag, nicht auch die Mittel 
für die der Krankenkasse zukommenden Bei- 
träge leihen können, schließt die Strafbarkeit 
nicht aus (R#St. 30, 161). Unterbleibt die 
Zahlung, weil der Besteller der Arbeit wegen 
inzwischen eingetretenen Vermögensverfalls die 
vom Arbeitgeber vorausgesetzte Bezahlung der 
Arbeiten nicht geleistet hat, so fehlt es an den 
orauesetzunzen für eine Strafbarkeit (Ret. 
Krankheiten (ansteckende) s. Anstecken de 
Krantkheiten. 
Krantkheiten (ansteckende, der Tiere) s. An- 
zeigepflicht Uund die dort aufgeführten Vieh- 
seuchen, ferner Viehseuchengesetze, Vete- 
rinärwesen. 
Krantkheiten (Schließung von Schulen we- 
gen K.). Zur Verhütung der Ubertragung an- 
stechender RKrankheiten durch die Schulen sind 
die näheren Anordnungen durch den Erl. vom 
14. Juli 1884 (A#Z Bl. 809) und insbesondere zur 
Verhütung von Augenkrankheiten durch Erl. 
vom 20. Mai 1898 (AZBl. 1899, 372), zur Be- 
kämpfung der Tuberkulose durch Erl. vom 
  
Krankheiten (anstechende) — Kredit. 
10. Dez. 1890 (U#G Bl. 1891, 684) getroffen. Die 
Schließung von Schulen, insbesondere auch 
bei Krankheiten in der Familte des Lehrers, 
erfolgt durch den Landrat unter Zuziehung 
des Kreisphysikus, bei Gefahr im Verzuge 
durch den Schulvorstand und die Ortspolizei- 
behörde auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. 
Uber die Ausschließung einzelner Kinder be- 
findet der Schulvorsteher unter Anzeige an die 
Ortspolizeibehörde. Die Beaufsichtigung der 
Schulen durch die Kreisärzte ist durch Erl. 
vom 18. Dez. 1901 (U#BBl. 1902, 217), für 
höhere Lehranstalten durch Erl. vom 15. März 
1905 (U#Z Bl. 312) geregelt. Viele Gemeinden 
haben neuerdings besondere Schulärzte ange- 
stellt (s. Dienstanw. für dieselben — U Z#l. 
1898, 385; 1903, 600). 
Krebse und Krebsfang. Krebse gehören 
im Sinne der Fischereigesetzgebung zu den 
Fischen (Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 8.2), 
es sind daher die Artikel über Fischerei usw. 
zu vergleichen. 
Kredit (Begriff, Arten, Einfluß der Gesetz- 
gebung, Anstalten zur Befriedigung). I. Unter 
im weiteren Sinne versteht man das Ver- 
trauen zu jemand, daß er seine vermögensrecht- 
lichen Verpflichtungen erfüllen werde. Man 
muß K. haben, um einen Bürgen zu finden, 
und jemandem, der den K. verloren hat, über- 
trägt man z. B. nicht die Verwaltung fremder 
Güter. Im engeren Sinne begreift man aber 
die Bürgschaftsübernahme, die Ubertragung 
einer Vermögensverwaltung usw. nicht unter 
dem Begriff der Kreditgewährung, sondern 
beschränkt den Begriff auf die Fälle, wo das 
Vertrauen des Kreditgebers in der, ohne 
gleichzeitige Leistung des Gegenwertes erfolgen- 
den, Hergabe von Geld oder Sachen an den 
Kreditnehmer seinen Ausdruck findet. K. ist 
also derjenige private wirtschaftliche Verkehr, beie 
dem die Leistung des einen im Vertrauen auf 
die gegebene Zusicherung späterer Gegenleistung 
des andern erfolgt (A. Wagner, Schmoller). 
Charakteristisch ist ihm demnach 1. das zeit- 
liche Auseinanderfallen von Leistung und 
Gegenleistung, 2. unter Zustimmung des vor- 
leistenden Kontrahenten (Gläubigers), 3. dessen 
Zustimmung auf seinem Vertrauen in die 
Fähigkeit und Absicht des sich zur Nachleistung 
erpflichtenden (Schuldners) zur wirklichen 
Nachleistung (Kreditwürdigkeit) beruht. Mehr 
oder weniger hiervon abweichende Definitionen 
sind von anderen Aationalökonomen aufgestellt 
worden. Die Differenzen in den Definitionen 
bestehen insbesondere in der Rolle, die sie 
dem Vertrauen einerseits, dem zeitlichen Aus- 
einanderfallen von Leistung und Gegenleistung 
andererseits für die Begriffsbestimmung zu- 
weisen. So betonen besonders das der Ety- 
mologie entsprechende (credit, d. h. er glaubt, 
vertraut) Moment des Vertrauens Thöl, A-ebe- 
nius, Rauh, Gust. Cohn, ähnlich Roscher: „K. 
ist die freiwillig eingeräumte Befugnis, über 
fremde Güter gegen das bloße Versprechen 
des Gegenwerts zu verfügen", das des zeit- 
lichen Auseinanderfallens von Leistung und 
Gegenleistung Knies („K. ist derjenige Verkehr, 
in welchem die Leistung des einen in die 
Gegenwart, die Gegenleistung des andern in
	        
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