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gewiesen sind, das unter IX erwähnte Pausch-
quantum zugrunde gelegt (KVG. 8 57 Abs. 5).
Die Forderung verjährt nach BGB. 8 195 in
30 Jahren. Streitigkeiten werden durch die
ordentlichen Gerichte entschieden. Vgl. KVG.
§ 58 Abfs. 2.
XI. Strafbestimmungen. Arbeitgeber, die
den Versicherten bei der Lohnzahlung vorsätz-
lich höhere Beiträge in Anrechnung bringen
oder die Bestimmungen des KVG. zum Nach-
teile der Versicherten ausschließen oder be-
schränken, werden mit Geldstrafe bis zu 300 M.
oder mit Haft bestraft. Das gleiche gilt von
zahlungsunfähigen Arbeitgebern, die die abge-
zogenen Lohnbeträge nicht sofort an die Kasse
abführen (KVG. § 82; RöSt. 29, 265). Wer-
den die abgezogenen Lohnbeträge den Trägern
der K. in der Absicht, d. h. mit Bewußtsein
oder Vorsatz (RSt. 25, 104; 28, 5; 30, 161;
35, 20), vorenthalten, sich oder anderen einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, oder den
Träger der K. zu schädigen, so Kann auf Ge-
fängnisstrafe erkannt werden, neben der eine
Geldstrafe bis 3000 M. und die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig ist. Bei
mildernden Umständen kann ausschließlich auf
Geldstrafe erkannt werden (KV#. 8 82b). Die
Arbeitgeber können die Betriebsleiter (s. d.)
oder Stellvertreter (s. d.) mit der Erfüllung
der gesetzlichen Pflichten beauftragen (RV6c.
§ 82a; s. auch RSt. 35, 20; 36, 273). Die
gleiche Strafe trifft zahlungsunfähige Arbeit-
geber, die dem Verbote des Lohnabzugs zu-
wider Beiträge vom Lohn abziehen (RSt.
37, 64). Es genügt eine tatsächliche Kürzung
des vollen Lohnes (Rt. 35, 341), während
bei Personen, die lediglich auf Trinkgelder
angewiesen sind, ein Lohnabzug undenkbar
ist (R# t. 36, 30). Die Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtung kann auch dann eine
vorsätzliche und strafbare sein, wenn dem Ver-
pflichteten zur Zeit der Erfüllung die Mittel
hierzu fehlten (R# St. 25, 194). Der Einwand
des Arbeitgebers, er habe sich beim Mangel
eigner Mittel nur den an die Arbeiter aus-
zuzahlenden Lohnbetrag, nicht auch die Mittel
für die der Krankenkasse zukommenden Bei-
träge leihen können, schließt die Strafbarkeit
nicht aus (R#St. 30, 161). Unterbleibt die
Zahlung, weil der Besteller der Arbeit wegen
inzwischen eingetretenen Vermögensverfalls die
vom Arbeitgeber vorausgesetzte Bezahlung der
Arbeiten nicht geleistet hat, so fehlt es an den
orauesetzunzen für eine Strafbarkeit (Ret.
Krankheiten (ansteckende) s. Anstecken de
Krantkheiten.
Krantkheiten (ansteckende, der Tiere) s. An-
zeigepflicht Uund die dort aufgeführten Vieh-
seuchen, ferner Viehseuchengesetze, Vete-
rinärwesen.
Krantkheiten (Schließung von Schulen we-
gen K.). Zur Verhütung der Ubertragung an-
stechender RKrankheiten durch die Schulen sind
die näheren Anordnungen durch den Erl. vom
14. Juli 1884 (A#Z Bl. 809) und insbesondere zur
Verhütung von Augenkrankheiten durch Erl.
vom 20. Mai 1898 (AZBl. 1899, 372), zur Be-
kämpfung der Tuberkulose durch Erl. vom
Krankheiten (anstechende) — Kredit.
10. Dez. 1890 (U#G Bl. 1891, 684) getroffen. Die
Schließung von Schulen, insbesondere auch
bei Krankheiten in der Familte des Lehrers,
erfolgt durch den Landrat unter Zuziehung
des Kreisphysikus, bei Gefahr im Verzuge
durch den Schulvorstand und die Ortspolizei-
behörde auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.
Uber die Ausschließung einzelner Kinder be-
findet der Schulvorsteher unter Anzeige an die
Ortspolizeibehörde. Die Beaufsichtigung der
Schulen durch die Kreisärzte ist durch Erl.
vom 18. Dez. 1901 (U#BBl. 1902, 217), für
höhere Lehranstalten durch Erl. vom 15. März
1905 (U#Z Bl. 312) geregelt. Viele Gemeinden
haben neuerdings besondere Schulärzte ange-
stellt (s. Dienstanw. für dieselben — U Z#l.
1898, 385; 1903, 600).
Krebse und Krebsfang. Krebse gehören
im Sinne der Fischereigesetzgebung zu den
Fischen (Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 8.2),
es sind daher die Artikel über Fischerei usw.
zu vergleichen.
Kredit (Begriff, Arten, Einfluß der Gesetz-
gebung, Anstalten zur Befriedigung). I. Unter
im weiteren Sinne versteht man das Ver-
trauen zu jemand, daß er seine vermögensrecht-
lichen Verpflichtungen erfüllen werde. Man
muß K. haben, um einen Bürgen zu finden,
und jemandem, der den K. verloren hat, über-
trägt man z. B. nicht die Verwaltung fremder
Güter. Im engeren Sinne begreift man aber
die Bürgschaftsübernahme, die Ubertragung
einer Vermögensverwaltung usw. nicht unter
dem Begriff der Kreditgewährung, sondern
beschränkt den Begriff auf die Fälle, wo das
Vertrauen des Kreditgebers in der, ohne
gleichzeitige Leistung des Gegenwertes erfolgen-
den, Hergabe von Geld oder Sachen an den
Kreditnehmer seinen Ausdruck findet. K. ist
also derjenige private wirtschaftliche Verkehr, beie
dem die Leistung des einen im Vertrauen auf
die gegebene Zusicherung späterer Gegenleistung
des andern erfolgt (A. Wagner, Schmoller).
Charakteristisch ist ihm demnach 1. das zeit-
liche Auseinanderfallen von Leistung und
Gegenleistung, 2. unter Zustimmung des vor-
leistenden Kontrahenten (Gläubigers), 3. dessen
Zustimmung auf seinem Vertrauen in die
Fähigkeit und Absicht des sich zur Nachleistung
erpflichtenden (Schuldners) zur wirklichen
Nachleistung (Kreditwürdigkeit) beruht. Mehr
oder weniger hiervon abweichende Definitionen
sind von anderen Aationalökonomen aufgestellt
worden. Die Differenzen in den Definitionen
bestehen insbesondere in der Rolle, die sie
dem Vertrauen einerseits, dem zeitlichen Aus-
einanderfallen von Leistung und Gegenleistung
andererseits für die Begriffsbestimmung zu-
weisen. So betonen besonders das der Ety-
mologie entsprechende (credit, d. h. er glaubt,
vertraut) Moment des Vertrauens Thöl, A-ebe-
nius, Rauh, Gust. Cohn, ähnlich Roscher: „K.
ist die freiwillig eingeräumte Befugnis, über
fremde Güter gegen das bloße Versprechen
des Gegenwerts zu verfügen", das des zeit-
lichen Auseinanderfallens von Leistung und
Gegenleistung Knies („K. ist derjenige Verkehr,
in welchem die Leistung des einen in die
Gegenwart, die Gegenleistung des andern in