Kredit.
die Zukunft fällt“). Man unterscheidet ins-
besondere 1. je nachdem die Kreditgewährung
das Essentielle des Geschäfts bildet oder nicht,
„eigentliche (reine, beabsichtigte)" und „not-
wendige (natürliche)“ Kreditgeschäfte; zu erstern
ehört das Darlehn in seinen verschiedenen
Hermen zu letztern z. B. Leihe, Pacht, Miiete,
ienst= oder Lohnvertrag; 2. nach der Zwechk-
bestimmung der durch den K. erlangten Güter
Konsumtiv= und Produktivkredit; 3. nach der
Persönlichkeit des Kreditnehmers (öffentlich-
rechtliche Korporation — Privatperson) öffent-
lichen und Privatkredit; 4. nach der Kredit-
frist K. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
den K. auf bestimmte Zeit nach der Länge der
Frist in Rkurz= oder langfristigen, den auf un-
bestimmte Zeit in kündbaren und unkündbaren
G. B. die Reichs= und preuß. Staatsanleihen
und andere „Rentenschulden"); 5. nach der
Garantie, auf der das Vertrauen des Kredit-
ebers zum Kreditnehmer beruht, Personal-
Schuldschein, Wechsel, heutige Reichs-, Staats-
und Kommunalanleihen) und Realtkredit
(Faustpfand mit der Unterart des Lombards,
Hypothek). Unterarten des Realkredits sind
je nach der Natur des Pfandobjekts der Mo-
biliar= und der Immobiliar-oder Grund-
kredit, der letztere als der wichtigere wird
öfter schlechthin als Realkredit bezeichnet. Jene
Unterscheidung hat noch nach einer andern
Richtung hin Bedeutung. Das Kreditbedürf-
nis ist bald ein vorübergehendes, bald
ein dauerndes. Für den ersteren ist die
Form des Personalkredits, für den andern die
des Realkredits die geeignete; nicht die Person,
nur das Pfandobsekt bietet dauernd Sicher-
heit, und die für den Grundbesitz besonders
geeignete Form des unkündbaren (Amorti-
sations-) K. ist nur als Realkredit denkbar.
Volkswirtschaftlich hat der K. die Bedeutung,
das Kapital aus der Hand der zufälligen
Eigentümer den Stellen zuzuführen, wo das
größere wirtschaftliche Bedürfnis zugleich eine
produktivere Verwendung in Aussicht stellt,
und die von dieser Tendenz getragene moderne
Entwicklung des Kreditwesens hat vielleicht
den wesentlichsten Anteil an dem Aufschwunge
der Industrie und der Technik seit den letzten
Menschenaltern. Weniger günstig ist die Aus-
dehnung des K. für den Grundbesitz, wenigstens
für den ländlichen, gewesen. Die Erleichterung
der Kreditbeschaffung hat hier zwar ebenfalls
nützlich gewirkt, aber sie zeigt auch ihre Kehr-
seite in einer bedenklichen Zunahme der Ver-
schuldung. Es kommt dabei in Betracht, daß
der Grundkredit vielfach für nicht-produktive
Zwecke benutzt wird (Resthaufgelder, Erbab-
findungen), und daß hierbei die für jeden ge-
sun den K. geltende Voraussetzung nicht immer
erfüllt wird, daß nämlich das entliehene
Kapital in den Händen des Kreditnehmers
mindestens so viel Ertrag liefern muß, um die
Zinsen an den Gläubiger zu decken.
II. Der Einfluß des Staates auf das
Kreditwesen macht sich hauptsächlich in der
allgemeinen Schuldgesetzgebung geltend. Diese
hat sich von der Auffassung des kanoni-
schen Rechtes, daß Ausleihen von Geld gegen
Zinsen ein Unrecht sei, freigemacht. Indem
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die moderne Gesetzgebung auf der einen Seite
die Schuldhaft beseitigt und den Kreis der der
Pfändung unterliegenden Sachen und Rechte
eingeschränkt hat (3ZPO. 88 811, 812, 850), hat
sie andererseits die Zinsbeschränkungen auf-
ehoben (mit Ausnahme des Verbots von
Iinfeszinsen, BGB. 8 248, vgl. auch § 247)
und ebenso die kreditschädlichen Bestimmungen
des gemeinen Rechtes (querela non numeratae
pecuniae, Moratorien usfw.). Die zum Schutze
gegen mißbräuchliche Ausnutzung erlassenen
neuen Wuchergesetze (s. Wucher) haben die
von ihren Gegnern vorausgesagten schädlichen
Folgen für das Kreditwesen nicht gezeitigt. Das
Prozeßverfahren und die Zwangsvollstrechung
sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkte ge-
ordnet, dem berechtigten Interesse des Gläu-
bigers wie dem des Schuldners in gleicher
Weise Rechnung zu tragen. Dem Personal=
kredit im allgemeinen ist die Ausbildung des
Wechselrechts und des Bechts der kauf-
männischen Anweisungen zugute gekommen.
III. Für den Grundkredit hat gegenüber
den völlig unzureichenden Bestimmungen des
gemeinen und des franz. Rechtes (die in der
Rheinprovinz erst durch das G. vom 20. Mai,
1885 — GS. 139 — eine Abänderung er-
fuhren), die auf den Grundsätzen des preuß.
Rechtes aufgebaute neue Grundbuch= und
Zwangsversteigerungsgesetzgebungeine
den Bedürfnissen des Kreditverkehrs voll ent-
sprechende Grundlage hergestellt. Der Natur
des ländlichen Grundbesitzes als eines Renten-
fonds entsprechend, ist im B. neben der
Hypothek und der Grundschuld die Renten-
schuld als eine Abart der Grundschuld neu ein-
geführt worden (BGB. 88 1199 ff.). Eine Grund-
schuld kann danach in der Weise bestellt werden,
daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grund-
stüche zu zahlen ist, die Ablösungssumme ist im
Grundbuche anzugeben. Als eine vom Stand-
punkte des Kreditwesens nicht unbedenkliche
Aeuerung ist die Vorschrift zu erwähnen, daß
die Eintragung von Zwangshypotheken für
rechtskräftige Forderungen auf Beträge von
mehr als 300 Ml beschränkt ist (ZSP. 8 866
Abs. 3). Von erheblichem Einflusse auf den K.
der beteiligten Werte ist schließlich die Regelung
der Mündelsicherheit (s. d.), weil in der
Beilegung der Mündelsicherheit die Uberzeu-
ung der gesetzgebenden Faktoren von der
icherheit der betreffenden Werte ausge-
sprochen ist.
IV. ANeben diesen allgemeinen für das Kredit-
wesen in Betracht kommenden Vorschriften sind
die positiven, auf Förderung des K. oder
einzelner seiner Zweige gerichteten staat-
lichen und sonstigen öffentlichen Maß-
nahmen und Einrichtungen zu erörtern.
Hauptsächlich dem K. des mobilen Kapitals
dient die Reichsbank in ihrem Wechsel= und
Lombardverkehr (s. Beichsbantz), auch die
Seehandlung (preuß. Staatsbank) (s. d.] bei
der ihr obliegenden Mutzbarmachung vorüber-
gehend disponibler Staatsgelder. Die öffent-
lichen Pfandleihanstalten (s. d.) sind vor-
zugsweise für den ärmsten Teil der Bevölkerung
bestimmt. Das hauptsächlich der Förderung