Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreisabgaben. 
besitz oder Gewerbebetrieb angehörenden phy— 
sischen und juristischen Personen, nicht auf dem 
der Repartition (Kontingentierung) des Ab- 
gabensolls auf die nachgeordneten 
verbände. Das individuell veranlagte Ab- 
gabensoll wird aber für jede Gemeinde und 
jeden Gutsbezirk im ganzen berechnet und 
der Gemeinde bzw. dem Gutsbezirk zur Ein- 
ziehung im einzelnen und Abführung in einer 
Summe an die Kreiskommunalkasse über- 
wiesen. Den Gemeinden bleibt es jedoch über- 
lassen, das auf sie entfallende Kreisabgaben- 
soll nicht als K. von den einzelnen Pflichtigen 
einzuziehen, sondern aus der Gemeindekasse 
zu entrichten, so daß dann die K. tatsächlich 
in den Gemeindesteuern aufgehen, also nach 
dem für letztere bestehenden Maßstab und auch 
von solchen Personen aufzubringen sind, die 
zwar gemeinde-, aber nicht kreissteuerpflichtig 
sind. (Kr O. § 11; A. § 91 Ziff. 1.) 
B. Verteilungsmaßstab. Die K. dürfen 
nach keinem andern Maßstab als dem der 
Staatseinkommensteuer und der staatlich veran- 
lagten Real-(Grund-, Gebäude= und Gewerbe-) 
steuern verteilt werden; autonome Kreissteuern. 
sind un3zulässig. Dabei sind Grund-, Gebäude- 
und die Gewerbesteuer der Klassen I und II in 
der Regel mit dem gleichen Prozentsatze wie 
die Einkommensteuer zu belasten; sie können 
aber mit Genehmigung des Bez. auch bis 
auf das Anderthalbfache höher oder bis zur 
Hälfte niedriger wie diese belastet werden. 
Die Gewerbesteuerklassen III und IV können 
ganz freigelassen, niedriger oder gleich hoch 
wie die Klassen I und II herangezogen werden. 
Im übrigen sind Differenzierungen zwischen 
den Realsteuern unzulässig (wegen des Fiskus 
vgl. weiter unten). Die Einkommen bis zu 
900 M. aufwärts können, brauchen aber nicht 
herangezogen zu werden, ihre Heranziehung 
erfolgt nach den im EinktS. bestimmten 
Ao#rmalsteuersätzen (s. Fingierte Einkom- 
mensteuer). Soweit die K. für Verkehrs- 
anlagen erhoben werden, kann ein besonderer 
Verteilungsmaßstab beschlossen werden, und 
zwar in den oben angegebenen Grenzen, d.kh. bis 
zum Anderthalbfachen, auch ohne Genehmigung 
des BezA. eine Mehrbelastung der Grund-, Ge- 
bäude= und der auf dem platten Lande auf- 
kommenden Gewerbesteuer der Klassen I und H 
im Verhältnis zur Einkommensteuer; Ein- 
Kkommen bis zu 900 Ml. können freigelassen 
oder minderbelastet werden. Nach dem be- 
schlossenen Verteilungsmaßstab sind alle Steuer- 
pflichtigen derselben Kategorie gleichmäbßig 
heranzuziehen; sofern es sich jedoch um Kreis- 
einrichtungen handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder geringem Maße einzelnen 
Kreisteilen zugute kommen, Rhann unter Ge- 
nehmigung des Md J. eine Aehr= oder 
Minderbelastung dieser Kreisteile — nicht 
auch einzelner Klassen von Kreisangehörigen — 
erfolgen, die auch nach anderen Maßstäben, 
als Quoten der K. bzw. Prinzipalsteuern und 
nach Interessentenzonen bemessen werden kann; 
je nach Beschluß des Kreistags kann die Mehr- 
belastung durch Taturalleisung nersetzt werden. 
Der Verteilungsmaßstab der K. kann von fünf 
zu fünf Jahren revidiert werden. (KrO. 8§ 12, 
ommunal- 
  
  
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13; &Abs. § 91 Ziff. 2, 3.) Ubersteigen die K. 
505% des Gesamtaufkommens der Staats- 
bzw. staatlich veranlagten Steuern, so bedürfen 
ie der Genehmigung des MId J. und des #l. 
(KrO. 8§ 176 Ziff. 3). 
C. Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind 1. die- 
jenigenphysischen Personen, welche im Rreise einen 
Wohnsitz haben und gleichzeitig in dem Kreise 
zur Einkommensteuer veranlagt sind; 2. Kreis- 
forensen (s. Forensen, BesteuerungB); 3. ge- 
wisse juristische Personen (vgl. Erwerbsge- 
sellschaften, Juristische Personen) insbe- 
sondere auch 4. der Fiskhus, dieser aber nur hin- 
sichtlich der auf die Grund= und Gebäudesteuer 
gelegten K., hier aber auf Beschluß des Kreis- 
tags mit erhöhten Prozenten (s. Fiskus V.). 
Soweit das Einkommen aus außerhalb des 
Kreises belegenem Grundbesitz, stattfindendem 
Gewerbe= oder Bergbaubetriebe fließt, ist es 
von den K. freizulassen (s. Doppelbesteue- 
rung a. E.). Von den nach der Grund= und 
Gebäudesteuer umgelegten K. bleiben frei: 
1. die zu einem öffentlichen Dienst oder Ge- 
brauch bestimmten Liegenschaften und Gebäude 
des Staates und kommunaler Verbände ein- 
schließlich der Dienstwohnungen und Dienst- 
rundstücke; 2. kgl. Schlösser; 3. Brüchen, 
unststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen; 
4. Universitäts= und andere zum öffentlichen 
Unterricht bestimmte Gebäude; 5. gottesdienst- 
liche Gebäude; 6. bebaute und unbebaute 
Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener 
und Elementarschullehrer sowie Dienstgebäude 
anderer Lehrer; 7. Armen-, Waisen= und 
Krankenhäuser, Aufbewahrungs= und Gefäng- 
nisanstalten sowie milden Stiftungen gehörige 
und für deren Zwecke unmittelbar benutzte 
  
Gebäude. u den nach der Gewerbesteuer 
umgelegten . können nur die nach dem Gew- 
StG. selbst steuerpflichtigen Betriebe, nicht auch 
die nach diesem steuerfreien, aber nach dem 
KAG. der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig 
gewordenen herangezogen werden (s. Ge— 
werbesteuer). Die Steuervorrechte der Be- 
amten, Geistlichen, Militärpersonen usw. finden 
wie bei der Gemeinde= so auch bei der Kreis- 
besteuerung Anwendung (s. Beamte, Ge- 
meindebesteuerung, und Ailitärperso-= 
nen, Besteuerung). Kr. 8§ 9, 14, 16, 18. 
D. Veranlagung und Erhebung. Die 
Veranlagung erfolgt durch den Kr A. Soweit 
die Staats= oder staatlich veranlagte Steuer 
die unveränderte Grundlage der K. bildet, be- 
schränkt sich die Tätigkeit des Kr A. auf Be- 
rechnung des Kreiszuschlags zu jener. Aur 
gegenüber Kreis-, aber nicht Staatssteuer- 
pflichtigen, Forensen und solchen RKreissteuer- 
pflichtigen, deren staatssteuerpflichtiges Ein- 
kommen nur teilweise dem Steuerrecht des 
Kreises unterliegt, hat der Kr A. eine wirkliche 
Veranlagung vorzunehmen, indem er zunächst 
den der K. zugrunde zu legenden Prinzipal- 
steuersatz unter sinngemäßer Anwendung der 
für die Staatssteuer geltenden Grundsätze fest- 
stellt. Die Benachrichtigung der Abgabe- 
pflichtigen erfolgt durch den Gemeinde= bzw. 
Gutsvorsteher. Binnen zwei Monaten nach 
derselben steht ihnen Einspruch beim KrA. und 
binnen weiteren zwei Wochen nach Zustellung
	        
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