Kreisabgaben.
besitz oder Gewerbebetrieb angehörenden phy—
sischen und juristischen Personen, nicht auf dem
der Repartition (Kontingentierung) des Ab-
gabensolls auf die nachgeordneten
verbände. Das individuell veranlagte Ab-
gabensoll wird aber für jede Gemeinde und
jeden Gutsbezirk im ganzen berechnet und
der Gemeinde bzw. dem Gutsbezirk zur Ein-
ziehung im einzelnen und Abführung in einer
Summe an die Kreiskommunalkasse über-
wiesen. Den Gemeinden bleibt es jedoch über-
lassen, das auf sie entfallende Kreisabgaben-
soll nicht als K. von den einzelnen Pflichtigen
einzuziehen, sondern aus der Gemeindekasse
zu entrichten, so daß dann die K. tatsächlich
in den Gemeindesteuern aufgehen, also nach
dem für letztere bestehenden Maßstab und auch
von solchen Personen aufzubringen sind, die
zwar gemeinde-, aber nicht kreissteuerpflichtig
sind. (Kr O. § 11; A. § 91 Ziff. 1.)
B. Verteilungsmaßstab. Die K. dürfen
nach keinem andern Maßstab als dem der
Staatseinkommensteuer und der staatlich veran-
lagten Real-(Grund-, Gebäude= und Gewerbe-)
steuern verteilt werden; autonome Kreissteuern.
sind un3zulässig. Dabei sind Grund-, Gebäude-
und die Gewerbesteuer der Klassen I und II in
der Regel mit dem gleichen Prozentsatze wie
die Einkommensteuer zu belasten; sie können
aber mit Genehmigung des Bez. auch bis
auf das Anderthalbfache höher oder bis zur
Hälfte niedriger wie diese belastet werden.
Die Gewerbesteuerklassen III und IV können
ganz freigelassen, niedriger oder gleich hoch
wie die Klassen I und II herangezogen werden.
Im übrigen sind Differenzierungen zwischen
den Realsteuern unzulässig (wegen des Fiskus
vgl. weiter unten). Die Einkommen bis zu
900 M. aufwärts können, brauchen aber nicht
herangezogen zu werden, ihre Heranziehung
erfolgt nach den im EinktS. bestimmten
Ao#rmalsteuersätzen (s. Fingierte Einkom-
mensteuer). Soweit die K. für Verkehrs-
anlagen erhoben werden, kann ein besonderer
Verteilungsmaßstab beschlossen werden, und
zwar in den oben angegebenen Grenzen, d.kh. bis
zum Anderthalbfachen, auch ohne Genehmigung
des BezA. eine Mehrbelastung der Grund-, Ge-
bäude= und der auf dem platten Lande auf-
kommenden Gewerbesteuer der Klassen I und H
im Verhältnis zur Einkommensteuer; Ein-
Kkommen bis zu 900 Ml. können freigelassen
oder minderbelastet werden. Nach dem be-
schlossenen Verteilungsmaßstab sind alle Steuer-
pflichtigen derselben Kategorie gleichmäbßig
heranzuziehen; sofern es sich jedoch um Kreis-
einrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder geringem Maße einzelnen
Kreisteilen zugute kommen, Rhann unter Ge-
nehmigung des Md J. eine Aehr= oder
Minderbelastung dieser Kreisteile — nicht
auch einzelner Klassen von Kreisangehörigen —
erfolgen, die auch nach anderen Maßstäben,
als Quoten der K. bzw. Prinzipalsteuern und
nach Interessentenzonen bemessen werden kann;
je nach Beschluß des Kreistags kann die Mehr-
belastung durch Taturalleisung nersetzt werden.
Der Verteilungsmaßstab der K. kann von fünf
zu fünf Jahren revidiert werden. (KrO. 8§ 12,
ommunal-
983
13; &Abs. § 91 Ziff. 2, 3.) Ubersteigen die K.
505% des Gesamtaufkommens der Staats-
bzw. staatlich veranlagten Steuern, so bedürfen
ie der Genehmigung des MId J. und des #l.
(KrO. 8§ 176 Ziff. 3).
C. Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind 1. die-
jenigenphysischen Personen, welche im Rreise einen
Wohnsitz haben und gleichzeitig in dem Kreise
zur Einkommensteuer veranlagt sind; 2. Kreis-
forensen (s. Forensen, BesteuerungB); 3. ge-
wisse juristische Personen (vgl. Erwerbsge-
sellschaften, Juristische Personen) insbe-
sondere auch 4. der Fiskhus, dieser aber nur hin-
sichtlich der auf die Grund= und Gebäudesteuer
gelegten K., hier aber auf Beschluß des Kreis-
tags mit erhöhten Prozenten (s. Fiskus V.).
Soweit das Einkommen aus außerhalb des
Kreises belegenem Grundbesitz, stattfindendem
Gewerbe= oder Bergbaubetriebe fließt, ist es
von den K. freizulassen (s. Doppelbesteue-
rung a. E.). Von den nach der Grund= und
Gebäudesteuer umgelegten K. bleiben frei:
1. die zu einem öffentlichen Dienst oder Ge-
brauch bestimmten Liegenschaften und Gebäude
des Staates und kommunaler Verbände ein-
schließlich der Dienstwohnungen und Dienst-
rundstücke; 2. kgl. Schlösser; 3. Brüchen,
unststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen;
4. Universitäts= und andere zum öffentlichen
Unterricht bestimmte Gebäude; 5. gottesdienst-
liche Gebäude; 6. bebaute und unbebaute
Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer sowie Dienstgebäude
anderer Lehrer; 7. Armen-, Waisen= und
Krankenhäuser, Aufbewahrungs= und Gefäng-
nisanstalten sowie milden Stiftungen gehörige
und für deren Zwecke unmittelbar benutzte
Gebäude. u den nach der Gewerbesteuer
umgelegten . können nur die nach dem Gew-
StG. selbst steuerpflichtigen Betriebe, nicht auch
die nach diesem steuerfreien, aber nach dem
KAG. der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig
gewordenen herangezogen werden (s. Ge—
werbesteuer). Die Steuervorrechte der Be-
amten, Geistlichen, Militärpersonen usw. finden
wie bei der Gemeinde= so auch bei der Kreis-
besteuerung Anwendung (s. Beamte, Ge-
meindebesteuerung, und Ailitärperso-=
nen, Besteuerung). Kr. 8§ 9, 14, 16, 18.
D. Veranlagung und Erhebung. Die
Veranlagung erfolgt durch den Kr A. Soweit
die Staats= oder staatlich veranlagte Steuer
die unveränderte Grundlage der K. bildet, be-
schränkt sich die Tätigkeit des Kr A. auf Be-
rechnung des Kreiszuschlags zu jener. Aur
gegenüber Kreis-, aber nicht Staatssteuer-
pflichtigen, Forensen und solchen RKreissteuer-
pflichtigen, deren staatssteuerpflichtiges Ein-
kommen nur teilweise dem Steuerrecht des
Kreises unterliegt, hat der Kr A. eine wirkliche
Veranlagung vorzunehmen, indem er zunächst
den der K. zugrunde zu legenden Prinzipal-
steuersatz unter sinngemäßer Anwendung der
für die Staatssteuer geltenden Grundsätze fest-
stellt. Die Benachrichtigung der Abgabe-
pflichtigen erfolgt durch den Gemeinde= bzw.
Gutsvorsteher. Binnen zwei Monaten nach
derselben steht ihnen Einspruch beim KrA. und
binnen weiteren zwei Wochen nach Zustellung