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der Einspruchsentscheidung Klage beim BezA.
im Verwaltungsstreitverfahren zu. Bechts-
mittel, die sich gegen den bei der staatlichen
Veranlagung rechtskräftig festgestellten Prinzi-
palsteuersatz richten, sind unzulässig. Gegen
die Kontingentsberechnung haben auch die
Gemeinden die Bechtsmittel. Die Einziehung
erfolgt, wie erwähnt, durch die Gemeinde bzw.
den Gutsbezirk, die nur die festgestellte Steuer-
summe, diese aber, abgesehen von Anderungen
durch Rechtsmittel, unverkürzt an den Kreis
abzuführen haben; Zugänge durch Zuzug
Kreissteuerpflichtiger Kkommen ihnen daher zu-
gute, Abgänge durch Verzug usw. fallen ihnen
zur Last. (KrO. §§ 15, 19; &A. § 91 Ziff. 4
und Abs. 2; O#. 1, 72; 7, 47; 16, 23;
21, 11.)
IV. Das Kreisabgabenwesen nach dem
G. vom 23. April 1906. Die Mlängel des
bisherigen Kreisabgabensystems sind vor allem
in folgendem zu erblichen: 1. in dem Risiko
der Gemeinden und Gutsbezirke, für Ausfälle
aufzukommen; 2. in der Doppelbesteuerung
solcher Abgabepflichtigen, die in ihren Wohn-
sitzgemeinden bereits, weil sie dort zur Staats-
steuer veranlagt sind und die Gemeinde die K.
individuellerhebt, nach ihrem vollen Einkommen
zu den K. herangezogen sind, aber gleichzeitig
Gemeindeforensen in solchen Gemeinden des-
selben Kreises sind, in denen die K. auf den Ge-
meindeetat übernommen sind und daher als
Gemeindeabgaben aufgebracht werden; 3. darin,
daß bei Ubernahme der K. auf den Gemeindeetat
die Wohnsitzgemeinde zugunsten der Forensal-
gemeinde insofern benachteiligt wird, als jene
die K. von dem vollen Einkommen der in der
andern als Forensen gemeindesteuerpflichtigen
Einwohner aufbringen muß, während sie deren
Forensaleinkommen nicht zur Gemeindefteuer
heranziehen kann; 4. in der Verschiedenheit der
reis= von der Gemeinderealsteuerpflicht. Da-
neben erschien es wünschenswert, bei dem stetig
wachsenden Bedarf der Kreise — im Jahre
1904 erhoben 81 Landkreise Kreissteuern von
50— 750% der Staatssteuern, 46 solche von 75
bis 100% und 30 mehr als 100% — den
Kreisen neue Einnahmegquellen zu erschließen.
Die wesentlichsten Meuerungen, die das neue
Kreisabgabengesetz bringt, sind daher 1. Zulässig-
keit der Erhebung von Gebühren, Beiträgen
und indirekten Steuern, 2. Ersetzung der
Individualbesteuerung durch die Kontingen-
tierung und, um eine den örtlichen Verhält-
nissen entsprechende Oberverteilung der direkten
Kreissteuern auf die Gemeinden und Guts-
bezirke zu ermöglichen, 3. die Zulässigkeit von
selbständigen Kreisgrundsteuern nach dem Wert.
Im einzelnen sind die wesentlichsten Bestim-
mungen des neuen Gesetzes folgende:
A. Gebühren, Beiträge und indirekte
Steuern. Die Kreise können für Benutzung
der von ihnen im öffentlichen Interesse unter-
haltenen Veranstaltungen (Benutzungs= Ge-
bühren (s. d.), nicht dagegen Verwaltungs-
gebühren erheben; die Gebühren sind im voraus
nach festen Aormen und Sätzen zu bestimmen,
wobei indes eine Abstufung — auch nach der
Leistungsfähigheit — bis zur völligen Frei-
lassung erfolgen kann (§ 4). Unter gleichartigen
Kreisabgaben.
Voraussetzungen und formellen Bedingungen
wie die Gemeinden können auch die Kreise Bei-
träge (s. d. für Gemeindeveranstaltun-
gen erheben, wobei deren Ersetzung durch
aturalleistungen gestattet werden kann (8 5).
Anindirekten Kreissteuern sind zugelassen
1. Umsatzsteuern auf den Erwerb von Grund-
stückeen und Rechten, für welche die auf Grund-
stüche bezüglichen Vorschriften gelten; 2. Steuern
auf Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe der
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Klein-
handels mit Spiritus — neben der Betriebs-
steuer —; 3. Hundesteuern ohne Beschränkung
auf den Höchstsatz von 5 M. Von der Unmsatz-
steuer Können Befreiungen, insbesondere ein-
zelner Erwerbsarten, vorgesehen und müssen
Erbgang, Enteignung und Ubergabevertrag
zwischen Aszendenten und Deszendenten freige-
lassen werden. Eine Abstufung der Sätze der
indirekten Steuern, insbesondere auch nach
Rreisteilen, ist zulässig (6 6). Hinsichtlich der
Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu
Gebühren usw. gelten sinngemäß die Grund-
sätze des R&A#. (8 10).
B. Direkte Steuern. Steuerpflichtig
dem Kreise gegenüber sind nicht mehr die ein-
zelnen Kreisangehörigen, sondern die Ge-
meinden und Gutsbezirke. Auf sie wird
der direkte Kreissteuerbedarf umgelegt nach
dem MAlaßstabe des Solls der Einkommensteuer
und der staatlich veranlagten Realsteuern, ein-
schließlich der Betriebssteuer, wie es in Ge-
meinden nach den Vorschriften des K Al., Ge-
meindeabschlüssen und Vereinbarungen mit
Steuerpflichtigen (KA#. § 43) der Gemeinde-
besteuerung zugrunde zu legen und in Guts-
bezirken für die Unterverteilung (s. u.) zu ver-
anlagen ist. Die fingierte Einkommensteuer
(. d.) kann freigelassen oder geringer belastet
werden. Alaßgebend ist das Steuersoll des
Vorjahrs nach dem Stande am 1. Zan. Steuer-
beträge, die erst nach dem 1. Jan. für das
Rechnungsjahr veranlagt werden, obwohl die
Steuerpflicht schon vorher begonnen hatte,
werden dem Steuersoll des nächsten Rechnungs-
jahrs, Steuerbeträge für frühere Jahre dem
Steuersoll des Jahres, in dem die Veran-
lagung erfolgt, oder dem des nächsten Rech-
nungsjahres hinzugerechnet, je nachdem die
Veranlagung vor oder nach dem 1. Jan. er-
folgt ist. Reben den Gemeinden und Guts-
bezirken haben a) Kreiseinsassen und Kreis-
forensen (d. h. nur physische Personen), welche
nach der bisherigen Gesetzgebung kreis-
steuerpflichtig waren, aber ganz oder teil-
weise gemeindeeinkommensteuerfrei sind; b) der
Ansiedlungsfiskus zu den auf die Einkom-
mensteuer gelegten Kreissteuern insoweit be-
sonders beizutragen, als ihr Einkom-
men nicht schon gemeindesteuerpflichtig ist;
ihre Veranlagung erfolgt unter sinngemäßer
Anwendung der für die Gemeindeeinkommen-
steuer geltenden Vorschriften durch den Kru.,
die Erhebung der betreffenden Beträge un-
mittelbar beim Verpflichteten (§ 7). Für die
Oberverteilung der Kreissteuern auf Gemeinden
und Gutsbezirke kann der Kreistag an die
Stelle der staatlich veranlagten Grund= und
Gebäudesteuer eine — die Autonomie der Ge-