Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreisangehörige. 
meinden in der Gemeindebesteuerung nicht 
berührende — besondere, vom Kr. zu veran- 
lagende Grundsteuer nach dem Werte 
setzen. Dabei ist indes der Bewertung von 
Grundstücken, welche dauernd land= oder forst- 
wirtschaftlichen Zwechen zu dienen bestimmt 
sind, in der Regel der nach der bisherigen 
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungs- 
mäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu er- 
zielende Reinertrag zugrunde zu legen, wäh- 
rend im übrigen die Bestimmung des Wert- 
begriffs dem Kreise überlassen bleibt (§ 8). In 
der Regel sind Einkommensteuer und 
Realsteuern gleichmäßig zu belasten; doch 
sind Ausnahmen, insbesondere Minderbelastung 
oder Freilassung der untersten Gewerbesteuer- 
Kklassen, zulässig. Das auf Grund einer Grund- 
wertsteuer zu erhebende Steuersoll ist nach der 
Summe zu bemessen, mit welcher hiernach die 
staatlich veranlagte Grund= und Gebäudesteuer 
zu belasten ist. (Beispiel: der Kreis hat auf- 
zubringen 220000 M., das belastungsfähige 
Soll beträgt an Einkommensteuer 300000, an 
staatlich veranlagter Grund= und Gebäudesteuer 
200000, Gewerbesteuer 50000 Al., der bei 
der Grundwertsteuer ermittelte Wert der 
steuerpflichtigen Liegenschaften und Gebäude 
150000000 M. Dann sind der Regel nach zu 
belasten die Einkommensteuer und die Real- 
steuern mit 40% ; es ist also durch Grundwert- 
steuer aufzubringen 40. 200000 = 80000 Ml., 
100 
. 80000 
somit vom Werte zu erheben 150600000 
8/15 vom Tausend.) Der Verteilungsmaßstab 
kann in der Regel alle fünf Jahre, ausnahms- 
weise auch früher revidiert werden (8 9). Die 
Mehr= oder Miinderbelastung einzelner 
Kreisteile Kann fortan bis zur völligen Frei- 
lassung einzelner Kreisteile gehen (6 10). Ge- 
meinden haben den auf sie entfallenden Teil 
des Kreissteuerbedarfs gleich den übrigen Ge- 
meindeausgaben aufzubringen, während er in 
Gutsbezirken, die ja keine Gemeindesteuern 
haben, nach den für die Gemeindebesteuerung 
geltenden Grundsätzen des KRAG. und des 
St AG. — nur die Bestimmungen über den 
Anspruch der Wohnsitzgemeinde auf die sog. 
„Quart“ des Einkommens (s. Doppelbe- 
steuerung II, 2) findet keine Anwendung — 
und dem für die Kreissteuern geltenden Ver- 
teilungsmaßstab vom Kr A. unterzuverteilen 
ist 66 12, 13). Gegen die Oberverteilung 
stehen den Gemeinden und Gutsbezirken, gegen 
die Unterverteilung in Gutsbezirken und die 
geranziehung der infolge ihrer bisherigen 
reissteuerpflicht individuell steuerpflichtig blei- 
benden Personen und des Ansiedlungsfiskus 
(l. o.) stehen den Einzelnen die bisherigen 
Rechtsmittel (Einspruch, RKlage im Ver- 
waltungsstreitverfahren) zu; doch können wie 
bisher die Prinzipalsteuersätze hierdurch nicht 
angegriffen werden, ebensowenig bei einer 
Grundwertsteuer Bewertungen, die aus der 
Ergänzungesteuer entnommen sind 6s 11, 14). 
Wegen ANachforderung, Verjährung 
und Beitreibung von K. gelten die Grund- 
sätze des KAcb.; die Gemeinden und Guts- 
  
  
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bezirke haben bei Veranlagung und Erhebung 
nach Bestimmung des Kr A. mitzuwirken (§16). 
D. Erstattung von Ausfällen. Um eine 
Uberbürdung der Gemeinden und Gutsbezirke 
durch das Kontingentierungssystem zu ver- 
hüten, ist den Kreisen die Berpflichtung auf- 
erlegt, wenn in einer Gemeinde oder einem 
Gutsbezirk sich das der direkten Kreisbesteue- 
rung zugrunde gelegte Gesamtsteuersoll im 
Laufe des Rechnungsjahrs durch Abgänge nach 
Abzug der Zugänge um mehr als 100%% ver- 
ringert hat, auf Antrag den Mehrbetrag des 
Ausfalls zu erstatten; bei geringeren Ausfällen 
Kkann Erstattung eintreten. Ebenso ist der 
Ausfall zu erstatten, der den Gemeinden da- 
durch entsteht, daß infolge des Kontingen- 
tierungssystems nunmehr hinsichtlich der Be- 
steuerung des Diensteinkommens der Beamten 
der Kreis den Vorrang vor der Gemeinde hat, 
statt, wie bisher, diese den Vorrang vor dem 
Kreise ogl. Beamte, Gemeindebesteue- 
rung!] (8 15). 
E. In den Steuerordnungen hönnen Stra- 
fen bis 30 M. angedroht werden (§ 17). 
F. Der Genehmigung des BezA. bedürfen 
Kreistagsbeschlüsse, betreffend a) Erhebung von 
Beiträgen; b) Erlaß oder Abänderung von 
Steuerordnungen für indirekte Kreissteuern 
oder Grundwertsteuern; c) verschiedene Be- 
lastung der Steuerarten oder vorzeitige Revi- 
sion des Verteilungsmaßstabs; d) Mehr= oder 
Minder= oder ausschließliche Belastung von 
Kreisteilen; e) Erhebung von mehr als 50% 
des Prinzipalsteuersolls. Genehmigung oder 
BVersagung darf nur mit Zustimmung des 
Kollegiums des Bez A. ausgesprochen werden. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß 
steht dem Vorsitzenden aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses die weitere Beschwerde an 
den MdF. und den FMl. zu. In den Fällen 
zu b bedürfen die Genehmigungen auch der 
Zustimmung dieser beiden Minister, die sie 
auch auf Zeit erteilen oder das Zustimmungs- 
recht auf die Oberpräsidenten delegieren kön- 
nen (§8§ 19, 20). 
Kreisangehörige. Die sämtlichen Kr O. ent- 
halten über die K., ihre Rechte und Pflichten 
in den §§ 6—9 folgende Bestimmungen: An- 
gehörige des Rreises sind, mit Ausnahme der 
nicht angesessenen, servisberechtigten Militär- 
personen des aktiven Dienststandes, alle, die 
innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben. 
Unter „angesessenen“ Militärpersonen sind alle 
diejsenigen Militärpersonen zu verstehen, die 
im Kreise Grundeigentum besitzen oder ein 
stehendes Gewerbe betreiben; ihre Kreisange- 
hörigkeit ist eine Folge der Steuerpflicht, die 
sie als Grundbesitzer oder Gewerbetreibende 
trifft. Für den Begriff des Wohnsitzes wird 
jetzt die Bestimmung des BEB. 8§ 7 zur An- 
wendung zu bringen sein, welche lautet: „Wer 
sich an einem Orte ständig niederläßt, begrün- 
det an diesem Orte einen Wohnsitz.“ Die K. 
sind berechtigt: 1. zur Teilnahme an der 
Verwaltung und Vertretung des Kreises; 
2. zur Mltbenutzung der öffentlichen Einrich= 
tungen und Anstalten des Kreises nach Maß-= 
gabe der für sie bestehenden Bestimmungen. 
Diese Rechte kommen mit Rüchsicht auf ihre
	        
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