Kreisangehörige.
meinden in der Gemeindebesteuerung nicht
berührende — besondere, vom Kr. zu veran-
lagende Grundsteuer nach dem Werte
setzen. Dabei ist indes der Bewertung von
Grundstücken, welche dauernd land= oder forst-
wirtschaftlichen Zwechen zu dienen bestimmt
sind, in der Regel der nach der bisherigen
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungs-
mäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu er-
zielende Reinertrag zugrunde zu legen, wäh-
rend im übrigen die Bestimmung des Wert-
begriffs dem Kreise überlassen bleibt (§ 8). In
der Regel sind Einkommensteuer und
Realsteuern gleichmäßig zu belasten; doch
sind Ausnahmen, insbesondere Minderbelastung
oder Freilassung der untersten Gewerbesteuer-
Kklassen, zulässig. Das auf Grund einer Grund-
wertsteuer zu erhebende Steuersoll ist nach der
Summe zu bemessen, mit welcher hiernach die
staatlich veranlagte Grund= und Gebäudesteuer
zu belasten ist. (Beispiel: der Kreis hat auf-
zubringen 220000 M., das belastungsfähige
Soll beträgt an Einkommensteuer 300000, an
staatlich veranlagter Grund= und Gebäudesteuer
200000, Gewerbesteuer 50000 Al., der bei
der Grundwertsteuer ermittelte Wert der
steuerpflichtigen Liegenschaften und Gebäude
150000000 M. Dann sind der Regel nach zu
belasten die Einkommensteuer und die Real-
steuern mit 40% ; es ist also durch Grundwert-
steuer aufzubringen 40. 200000 = 80000 Ml.,
100
. 80000
somit vom Werte zu erheben 150600000
8/15 vom Tausend.) Der Verteilungsmaßstab
kann in der Regel alle fünf Jahre, ausnahms-
weise auch früher revidiert werden (8 9). Die
Mehr= oder Miinderbelastung einzelner
Kreisteile Kann fortan bis zur völligen Frei-
lassung einzelner Kreisteile gehen (6 10). Ge-
meinden haben den auf sie entfallenden Teil
des Kreissteuerbedarfs gleich den übrigen Ge-
meindeausgaben aufzubringen, während er in
Gutsbezirken, die ja keine Gemeindesteuern
haben, nach den für die Gemeindebesteuerung
geltenden Grundsätzen des KRAG. und des
St AG. — nur die Bestimmungen über den
Anspruch der Wohnsitzgemeinde auf die sog.
„Quart“ des Einkommens (s. Doppelbe-
steuerung II, 2) findet keine Anwendung —
und dem für die Kreissteuern geltenden Ver-
teilungsmaßstab vom Kr A. unterzuverteilen
ist 66 12, 13). Gegen die Oberverteilung
stehen den Gemeinden und Gutsbezirken, gegen
die Unterverteilung in Gutsbezirken und die
geranziehung der infolge ihrer bisherigen
reissteuerpflicht individuell steuerpflichtig blei-
benden Personen und des Ansiedlungsfiskus
(l. o.) stehen den Einzelnen die bisherigen
Rechtsmittel (Einspruch, RKlage im Ver-
waltungsstreitverfahren) zu; doch können wie
bisher die Prinzipalsteuersätze hierdurch nicht
angegriffen werden, ebensowenig bei einer
Grundwertsteuer Bewertungen, die aus der
Ergänzungesteuer entnommen sind 6s 11, 14).
Wegen ANachforderung, Verjährung
und Beitreibung von K. gelten die Grund-
sätze des KAcb.; die Gemeinden und Guts-
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bezirke haben bei Veranlagung und Erhebung
nach Bestimmung des Kr A. mitzuwirken (§16).
D. Erstattung von Ausfällen. Um eine
Uberbürdung der Gemeinden und Gutsbezirke
durch das Kontingentierungssystem zu ver-
hüten, ist den Kreisen die Berpflichtung auf-
erlegt, wenn in einer Gemeinde oder einem
Gutsbezirk sich das der direkten Kreisbesteue-
rung zugrunde gelegte Gesamtsteuersoll im
Laufe des Rechnungsjahrs durch Abgänge nach
Abzug der Zugänge um mehr als 100%% ver-
ringert hat, auf Antrag den Mehrbetrag des
Ausfalls zu erstatten; bei geringeren Ausfällen
Kkann Erstattung eintreten. Ebenso ist der
Ausfall zu erstatten, der den Gemeinden da-
durch entsteht, daß infolge des Kontingen-
tierungssystems nunmehr hinsichtlich der Be-
steuerung des Diensteinkommens der Beamten
der Kreis den Vorrang vor der Gemeinde hat,
statt, wie bisher, diese den Vorrang vor dem
Kreise ogl. Beamte, Gemeindebesteue-
rung!] (8 15).
E. In den Steuerordnungen hönnen Stra-
fen bis 30 M. angedroht werden (§ 17).
F. Der Genehmigung des BezA. bedürfen
Kreistagsbeschlüsse, betreffend a) Erhebung von
Beiträgen; b) Erlaß oder Abänderung von
Steuerordnungen für indirekte Kreissteuern
oder Grundwertsteuern; c) verschiedene Be-
lastung der Steuerarten oder vorzeitige Revi-
sion des Verteilungsmaßstabs; d) Mehr= oder
Minder= oder ausschließliche Belastung von
Kreisteilen; e) Erhebung von mehr als 50%
des Prinzipalsteuersolls. Genehmigung oder
BVersagung darf nur mit Zustimmung des
Kollegiums des Bez A. ausgesprochen werden.
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß
steht dem Vorsitzenden aus Gründen des öffent-
lichen Interesses die weitere Beschwerde an
den MdF. und den FMl. zu. In den Fällen
zu b bedürfen die Genehmigungen auch der
Zustimmung dieser beiden Minister, die sie
auch auf Zeit erteilen oder das Zustimmungs-
recht auf die Oberpräsidenten delegieren kön-
nen (§8§ 19, 20).
Kreisangehörige. Die sämtlichen Kr O. ent-
halten über die K., ihre Rechte und Pflichten
in den §§ 6—9 folgende Bestimmungen: An-
gehörige des Rreises sind, mit Ausnahme der
nicht angesessenen, servisberechtigten Militär-
personen des aktiven Dienststandes, alle, die
innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben.
Unter „angesessenen“ Militärpersonen sind alle
diejsenigen Militärpersonen zu verstehen, die
im Kreise Grundeigentum besitzen oder ein
stehendes Gewerbe betreiben; ihre Kreisange-
hörigkeit ist eine Folge der Steuerpflicht, die
sie als Grundbesitzer oder Gewerbetreibende
trifft. Für den Begriff des Wohnsitzes wird
jetzt die Bestimmung des BEB. 8§ 7 zur An-
wendung zu bringen sein, welche lautet: „Wer
sich an einem Orte ständig niederläßt, begrün-
det an diesem Orte einen Wohnsitz.“ Die K.
sind berechtigt: 1. zur Teilnahme an der
Verwaltung und Vertretung des Kreises;
2. zur Mltbenutzung der öffentlichen Einrich=
tungen und Anstalten des Kreises nach Maß-=
gabe der für sie bestehenden Bestimmungen.
Diese Rechte kommen mit Rüchsicht auf ihre