Kreisausschüsse.
bühren, abgesehen von den gerichtsärztlichen
Gebühren, ferner eine Amtsunkostenentschädi-
gung, und in sanitäts= und medizinalpolizei-
lichen Angelegenheiten Tagegelder und Reise-
kosten bei Dienstreisen nach Maßgabe des G.
vom 21. Juni 1897 (GS. 193), in gerichts-
ärztlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der
V. vom 17. Sept. 1876 (GS. 411) und des Erl.
vom 10. Mai 18901 (MMIBl. 93). Diensteinkom-
men und Wohnungsgeldzuschüsse sind pen-
sionsfähig. Der nicht vollbesoldete K. erhält
(Dienstanw. § 25) eine pensionsfähige Besol-
dung. Gebühren gemäß 88 3 ff. des G. vom
9. März 1872 (G. 265), eine nicht pensions-
fähige Amtsunkostenentschädigung und Tage-
gelder und Reisekosten bei Dienstreisen wie
die vollbesoldeten K. Ferner haben die voll-
besoldeten wie die nicht vollbesoldeten K. bei
Geschäften an ihrem Wohnorte oder innerhalb
einer Viertelmeile von demselben Anspruch auf
die Fuhrgostenentschädigung des § 1 des G.
vom 9. März 1872 (GS. 265; vgl. Erl. vom
2. Dez. 1901 — MMIBl. 1902, 5). Die K. ge-
haren zur fünften Rangklasse der höheren
rovinzialbeamten (AE. vom 18. Juni 1901
— GS. 139); der älteren Hälfte derselben
kann der Titel „MAledizinalrat“ mit dem per-
sönlichen Rang der vierten Rangklasse ver-
liehen werden. K., welche zehn Jahre lang
den Titel Medizinalrat geführt haben, kann
der Titel „Geheimer Medizinalrat“ verliehen
werden. — Der Kreisassistenzarzt ist der
Gehilfe und Vertreter des K. (§ 5 des G. und
Dienstanw. § 31 Abs. 2). Er wird nach Ab-
leistung der Kreisarztprüfung vom dem Mg A.
gegen Remuneration widerruflich angestellt
und von dem Regierungs= und MUiedizinalrat
vereidigt (Dienstanw. für die Kreisärzte § 33);
die Ausübung von Privatpraxis ist ihm gestattet.
Kreisausschüsse. Die Kreise bedürfen zur
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Ge-
schäfte bestimmter Organe. Zu diesen zählen
in erster Reihe die K. (Kr O. f. d. ö. Pr. 88 130
bis 166; HannkrO. 8§ 87—98; Hess Nassürd.
§§ 88—99; WestfürO. §§ 75—86; A hein#.
9 75—86; Schl Holstr O. §§ 118—129). Nach
130 Kr O. f. d. ö. Pr. und den entsprechenden
Vorschriften der übrigen KrO. wird zum
Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten
des Kreises und der Wahrnehmung von Ge-
schäften der allgemeinen Landesverwaltung ein
K. bestellt. I. Der K. besteht aus dem Landrate
und sechs Mitgliedern, die vom Kreistage aus
der Zahl der Rreisangehörigen mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden (wegen der
Prov. Posen s. Kreisstände, Posen). Gegen
das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes
Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse
des Kreistages Einspruch erheben, über
welchen der Kreistag endgültig Beschluß faßt.
Die Wählbarkeit setzt das Vorhandensein
derjenigen persönlichen Eigenschaften voraus,
welche hinsichtlich der Wahlberechtigung für
die Wahl zum Kreistage im Wahlverbande
der größeren Grundbesitzer vorgeschrieben sind
(s. Kreistagsabgeordnete). Geistliche,
Kirchendiener und Elementarlehrer können
nicht Mitglieder des K. sein; richterliche Be-
amte nur mit Genehmigung des vorgesetzten
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Ministers. Der K. kann nach Bedürfnis einen
Syndikus (s. Justitiarien) bestellen, der an
den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf
sechs Jahre; alle zwei Jahre scheidet, das erste-
mal durch Losbestimmung, ein Drittel aus. Jede
Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören
einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen
Bedingungen. Gegen den darüber befindenden
Beschluß des K. ist die Klage bei dem Bez.
gegeben, die auch dem Vorsitzenden des K. zu-
steht. Die Ausschußmitglieder werden vom
Vorsitzenden vereidigt. Sie khönnen nach § 39
LV. aus Gründen, welche die Entfernung
eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen
(Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 § 2), im
Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen
enthoben werden. Ordnungsstrafen khönnen
dagegen gegen Mitglieder des K. als solche
nicht verhängt werden (O. 25, 419).
II. Anlangend die Zuständigkeit des K.,
so hat er: 1. die Beschlüsse des Kreistages vor-
zubereiten und auszuführen, soweit damit nicht
besondere Kommissionen, Kommissarien oder
Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß
beauftragt werden; 2. die Kreisangelegenheiten,
zu denen auch die Wahlen zum Kreistage ge-
hören (O. 10, 45; 13, 30), nach Maßgabe der
Gesetze und der Beschlüsse des Kreistages, so-
wie in Gemäßheit des von diesen festzustellen-
den Kreishaushaltsetats zu verwalten; 3. die
Beamten des Kreises zu ernennen und deren
Geschäftsführung zu leiten und zu beaussich-
tigen; 4. sein Gutachten über alle Angelegen-
heiten abzugeben, die ihm von den Staats-
behörden überwiesen werden; 5. diejenigen
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung
zu führen, die ihm durch Gesetz übertragen
werden. Der K. ist hiernach: a) Kkommunales
Verwaltungsorgan des Kreisverbandes; b) be-
gutachtendes Organ; c) Beschlußbehörde in
Sachen der allgemeinen Landesverwaltung
gemäß LV. 8§ 4, 115 ff. (s. Beschlußver-
fahren II); d) Kreisverwaltungsgericht nach
LVE. 8§8 7, 50 ff. (s. Verwaltungsstreit-
verfahren IV) und endlich auch noch e) Wald-
schutzgericht, auf Grund des G., betr. Schutz-
waldungen und Waldgenossenschaften, vom
6. Juli 1875 (Go. 410).
Die Leitung und Beaufsichtigung
des Geschäftsganges des K. liegt dem
Landrate ob, der in ihm den Vorsitz mit vol-
lem Stimmrechte führt. Ist der Landrat ver-
hindert, so geht der Vorsitz auf seinen Stell-
vertreter über; ist dies der Kreissekretär, so
führt nicht dieser, sondern das vom Ausschusse
hierzu gewählte Mitglied den Vorsitz. Für
den Fall, daß die gesamte landrätliche Ver-
waltung einem dem Landrate zugeteilten Re-
gierungsassessor oder einem kommissarischen
ertreter übertragen ist, so ist dieser zugleich
Vorsitzender des K. Auf den Kreisdeputierten
gebt der Vorsitz nur dann über, wenn er den
andrat in seiner ganzen Verwaltung vertritt
(Erl. vom 15. Okt. 1874 — AMl. 258 — und
vom 17. Dez. 1875 — M l. 1876, 13; vgl. auch
OS. im Pr Wl. 15, 570) fs. auch Landrat lVI.
Der Landrat führt auch die laufenden Geschäfte
der dem KR. übertragenen Verwaltung, bereitet