Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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dessen Beschlüsse vor, trägt für ihre Ausführung 
Sorge und vertritt den K. nach außen. 
IV. Für die Beschlußfähigkeit des K. 
genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder mit 
Einschluß des Borsitzenden, Abstimmung durch 
Einholung schriftlicher Boten ist nicht zulässig 
(OV6. 19, 4). Die Beschlüsse werden mit Stim- 
menmehrheit gefaßt; bei einer geraden Anzahl 
von Mitgliedern nimmt das dem Lebensalter 
nach jüngste Mitglied, falls es nicht etwa als 
stellvertretender Vorsitzender fungiert (Erl. vom 
15. Sept. 1878 — M Bl. 238), an der Abstim- 
mung keinen Anteil. In Verwaltungsstreit- 
und Beschlußsachen steht jedoch dem Bericht- 
erstatter in allen Fällen Stimmrecht zu (LV. 
§ 40). Betrifft der Gegenstand der Verhand- 
lung einzelne Mitglieder des K. oder deren 
Verwandte und Verschwägerte in auf= oder 
absteigender Linie oder bis zu dem dritten 
Grade der Seitenlinie, so dürfen diese an 
der Beratung und Entscheidung nicht teil- 
nehmen. Ebensowenig dürfen die Mitglieder 
des K. bei der Beratung und Entscheidung 
solcher Angelegenheiten mitwirken, in denen 
sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein 
Gutachten abgegeben haben oder in anderer 
als öffentlicher Eigenschaft tätig gewesen sind. 
Wird dadurch ein K. beschlußunfähig, so er- 
folgt, soweit es sich um RKreiskommunal-= 
angelegenheiten handelt, die Beschlußfassung 
durch den Kreistag (Kr O. f. d. 5. Pr. § 139), im 
übrigen in Verwaltungsstreitsachen nach Maß- 
gabe des § 62 Abs. 3 LV., in Beschlußsachen 
nach Maßgabe des § 116 das. 
V. Zufolge der ihm durch das Gesetz er- 
teilten Ermächtigung hat der MdJ. am 
28. Febr. 1884 ein „Regulativ zur Ordnung 
des Geschäftsganges und des Verfahrens bei 
den K. und den an Stelle des K. tretenden Behör- 
den Stadtausschuß, Magistrat) im Geltungs- 
bereiche der Kr O. vom 13. Dez. 1872“" erlassen 
(MBl. 41). Dieses Regulativ, das sich sowohl 
auf die Kreiskommunalverwaltung als auch 
auf die allgemeine Landesverwaltung und das 
Verwaltungsstreitverfahren bezieht, ist später 
auf die übrigen Provinzen ausgedehnt wor- 
den. Soweit die eigenen Einnahmen des 8K. 
und die vom Staate hierzu überwiesenen 
Beiträge (s. Dotation I B) nicht ausreichen, 
werden die Kosten seiner Geschäftsführung von 
dem Kreise getragen (ogl. OV. 25, 1) (s. auch 
Kreishaushaltl. Die Mitglieder des K. er- 
halten eine ihren baren Auslagen entsprechende 
Entschädigung, über deren Höhe der Kreis- 
tag beschließt. Die dienstliche Aufsicht über die 
Geschäftsführung des Kr A. wird vom Regie- 
rungspräsidenten geführt (LV. 8 48). 
Kreisbaubeamte, staatliche s. Bauver- 
waltungsbeamte 1 A 
Kreisbeamte. Nach 8 116 Ziff. 7 KrO. 
f. d. ö. Pr. (zu ogl. HannO. 8 73; Hel. 
Nasst O. § 74; Westfkr O. 8 61; RheinKrO. 
§ 61; SchlHolstrO. § 102) ist der Kreistag 
befugt, die Einrichtung von Kreisämtern 
zu beschließen, sowie die Zahl und Besol- 
dung der Kreisbeamten zu bestimmen. Die 
Ernennung der Kreisbeamten erfolgt gemäß 
§ 134 Ziff. 3 KrO. f. d. ö. Pr. durch den 
Kr A., welcher auch deren Geschäftsführung zu 
  
Kreisbaubeamte, staatliche — Kreisblätter. 
leiten und zu beaufsichtigen hat Gal- Hann- 
KrO. 8 91; Heff Rassr S. 92; Westfkr . 8§ 79; 
Rhein Kr O. 8§ 179; SchlHolstk##rO. 8§ 122). Hier- 
zu ist hervorzuheben, daß auf die Rechtsver- 
hältnisse der Kreiskommunalbeamten jetzt die 
Vorschriften in den §§ 8—15 des G., betr. die 
Anstellung und Versorgung der Kommunal-= 
beamten, vom 30. Juli 1899 (GöS. 141) nebst 
der AusfAnw. vom 12. Okt. 1899 (Ml. 192) 
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß an 
Stelle der ortsstatutarischen Regelung die der 
Genehmigung des BezA. unterliegende Be- 
schlußfassung des Kreistages tritt (G. vom- 
30. Juli 1899 § 21) (s. Anstellung der be- 
soldeten Kommunalbeamten ]. Diese Aus- 
dehnung des Kommunalbeamtengesetzes auf 
die Kreisbeamten ist erfolgt, weil anderenfalls 
Exemplifikationen der zurückgesetzten Beamten 
auf die städtischen Verhältnisse zum Schaden 
des kreiskommunalen Dienstes nicht aus- 
geblieben wären und diesem nur die minder- 
wertigen Elemente sich zuwenden würden. 
Den Inhabern der Kreisämter sind die 
Kreisorgane befugt, eine ihre Stellung aus- 
drückende Bezeichnung, einen Amtstitel im 
weiteren Sinne, beizulegen; dieser Amtstitel 
darf aber nicht mit einem wirklichen Titel, 
namentlich nicht mit dem Titel eines kgl. Be- 
amten, völlig gleichlautend sein (O. 6, 52) 
ls. auch Titel II. Hinsichtlich der Besetzung der 
Kreisbeamtenstellen mit Militäranwärtern gilt 
das G. vom 21. Juli 1892 (GS. 214) (s. Militär- 
anwärter III und Gemeindebeamte IIII. 
Bei der Pensionierung der Kreisbeamten kommt 
nach § 12 des Kommunalbeamtengesetzes die 
Militärdienstzeit der Militäranwärter mit in 
Anrechnung, wenn nicht etwas anderes mit 
Genehmigung des BezA. auszdrücklich fest- 
gesetzt ist (R# Z. 36, 235). Für die Bureau-- 
geschäfte der Kr A. sind, soweit nicht die be- 
treffenden Geschäfte mit Genehmigung von 
den Kreissekretären wahrgenommen werden, 
Kreisausschußsekretäre, für die Kassengeschäfte 
meist besondere Kreiskommunalkassenrendanten 
bestellt, in vielen Kreisen sind auch für die Wege- 
angelegenheiten Kreisbaumeister, in einzelnen 
als juristischer Beirat Kreissyndici vorhanden 
([l. auch Kreisausschüsse). Wegen der Dis- 
ziplinarverhältnisse der Kreisbeamten s. Dis- 
ziplinarbehörden I. 
Kreisbehörden. Unter dieser Bezeichnung 
werden im zweiten Titel, Abschn. III LVG. 
der Landrat, die Kreisausschüsse und die Stadt- 
ausschüsse aufgeführt (s. d.). Im weiteren Sinne 
werden unter K. auch die übrigen, in ihrer 
Wirksamkeit auf einen oder mehrere Kreise 
beschränkten, dem Regierungspräsidenten bzw. 
der Regierung untergeordneten Beamten (Bau- 
inspektoren, Schulinspektoren, Katasterkontrol= 
leure usw.) bezeichnet. 
Kreisblätter sind die Publikationsorgane 
für die amtlichen Bekanntmachungen der Rreis- 
behörden. Dieselben sind entweder Unterneh- 
mungen der Kreise selbst oder private Organe, 
welche für die amtlichen Bekanntmachungen 
der Kreisbehörden ein für allemal bestimmt 
sind. Die Führung des Titels „KRreisblatt" 
kann polizeilich nicht untersagt werden (OV. 
30, 418). Wo nach gesetzlicher Bestimm ung ein
	        
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