Kreischausseen — Kreise.
Veröffentlichung durch das K. vorgeschrieben
ist, ein solches aber nicht besteht, tritt an die
Stelle des K. das Amtsblatt (u. a. Kr0.
f. d. ö. Pr. § 20 Abs. II und analog in den
übrigen KrO.). Eine Verpflichtung zum Halten
der K. besteht nicht.
Kreischausseen s. Kunststraßen I.
Kreisdeputierte. Nach § 75 KrO. f. d.
5. Pr. und den entsprechenden Vorschriften
der übrigen KrO. (Hannover § 23; Hessen-
Aassau 8 25; Westfalen § 31; Rheinprovinz
8 31; Schleswig-Holstein § 67) werden behufs
Stellvertretung des Landrates für Fälle der
Verhinderung desselben (nicht etwa für
den Fall einer Erledigung des Landrats-
amtes) von dem Kreistage aus der Zahl der
Kreisangehörigen zwei K. auf je sechs Jahre
gewählt, welche der Bestätigung des Ober-
präsidenten bedürfen und vom Landrate zu
vereidigen sind. In dieser Bestimmung liegt
indes für die Staatsregierung heine Ver-
pflichtung, die Stellvertretung des Landrates
unter allen Umständen einem der K. zu über-
tragen; sie ist vielmehr befugt, falls sie im staat-
lichen Interesse es für erforderlich hält, ohne
Berüchsichtigung der K. eine Kommissarische Ver-
waltung anzuordnen (O#. 10, 24). Eben-
sowenig ist die Staatsregierung in der Aus-
wahl desjenigen der beiden K., dem sie die
landrätliche Vertretung übertragen will, be-
schränkt. Ist aber ein K. tatsächlich zum Ver-
treter des Landrats bestellt worden, so ist er
im vollen Umfange zur Ausübung des Amtes
berufen und damit nicht nur der Disziplin
ihrer Vorgesetzten unterworfen (Erl. vom
17. Nov. 1865 — M.BBI. 297), sondern auch
ebenso wie der Landrat als Polizeibeamter
im Sinne des § 17 Ziff. 6 St O. vom 30. Mai
1853 anzusehen (OV. 25, 20). Ein Erl. vom
7. Sept. 1873 empfiehlt die Wahl auf solche
Personen zu lenken, die Mitglieder des Kr A.
und als solche in der Lage sind, sich mit dessen
Geschäften vertraut zu machen. Den K. wird
mit Rüchsicht auf die durch die Ubernahme der
Stellvertretung veranlaßten Aufwendungen
in der Regel eine Remuneration von täglich
6 M. aus der Staatskasse gewährt (Erl. vom
29. Okt. 1874 — MUMBBl. 1875, 65). Auch er-
halten die den Landrat vertretenden K. für
Wahrnehmung von Diienstangelegenheiten
außerhalb des Kreises Diäten und Reise-
kosten nach den Sätzen für Staatsbeamte der
vierten Rangklasse (Erl. vom 14. Juli 1874 —
Ml. 226), während für die Reisen innerhalb
des Kreises der Landrat dem ihn vertretenden
K. das Dienstfuhrwerk zur Verfügung zu stellen
oder auf andere Weise für Reisegelegenheit
zu sorgen hat. Wegen Ubernahme des Vor-
sitzes im Kreistage durch einen K. im Falle
der Behinderung des Landrats s. Landrat IV.
Das Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreis-
verbande hat die -euwahl der K. nicht zur
Folge (Erl. vom 23. Dez. 1876). S. auch Land-
rat, Kreissekretäre, RKreistag, Kreis-
ausschüsse. In Posen ist das Institut der K.
suependiert (Restript des Md J. vom 30. März
1
.
Kreise. Die K., über deren geschichtliche
Entwicklung der Artikel Kreisordnungen
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zu vergleichen ist, sind 1. staatliche Verwal-
tungsbezirke; 2. Kommunalverbände zur Selbst-
verwaltung ihrer Angelegenheiten mit den
Rechten einer Korporation sämtlicher Kr O.).
Sie sind entweder Landkreise oder Stadttreise,
d. h. K&., die nur aus einer Stadt bestehen.
S# den letzteren werden die Geschäfte des
reistages und des Kr A., soweit dieser Kom-
munalangelegenheiten zu besorgen hat, von
den städtischen Behörden nach den Vorschriften
der für sie geltenden St O. wahrgenommen,
während für die Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung nach § 37 LV. an die
Stelle des Kr A. der Stadtausschuß (s. d.)
tritt. Uber die Veränderung der Kreis-
renzen, die Bildung neuer Kreise und das
usscheiden der großen Städte aus den
Kreisverbänden enthalten die sämtlichen #Kr.
in den §8 3—5 folgende Bestimmungen: Die
Veränderung bestehender Kreisgrenzen und
die Bildung neuer, sowie die Zusammenlegung
mehrerer K. erfolgt durch Gesetz. Uber die
infolge einer solchen Veränderung notwendig
werdende Auseinandersetzung zwischen den be-
teiligten K. beschließt nach vorgängiger Ver-
handlung mit diesen der Bez., vorbehaltlich
der den K. gegeneinander innerhalb zwei
Wochen zustehenden Klage bei dem BezA.
Nach der Rechtsprechung des O#. (ogl. u. a.
2, 1; 6, 9; 7, 57) sind die Auseinandersetzungs-
streitigkeiten nach Recht und Billigkeit in
einer Art von schiedsrichterlichem Verfahren
zu entscheiden. Veränderungen solcher Ge-
meinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zu-
gleich Kreisgrenzen sind, sowie die Vereini-
gung eines solchen Grundstücks, welches bisher
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht an-
gehörte, mit einem in einem anderen K. be-
legenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen
die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen
und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen
zusammenfallen, auch die Veränderung der
letzteren ohne weiteres nach sich. Aach An-
sicht der Staatsregierung (Erl. vom 17. Juli
1901 — MWBl. 194) fällt hierunter auch die
Eingemeindung ganzer Gemeinde= und Guts-
bezirke in eine einen Stadtkreis bildende Stadt.
Unter den Wahlbezirken sind diesenigen für
das Args. zu verstehen. Die Wahlbezire für
den ReX. erleiden dagegen durch Verände-
rung der K., aus denen sie bestehen, Neine
Veränderung (G. vom 31. Mai 1869 —
RGBl. 145 — 8 6). Jede Veränderung
der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt
bekanntzumachen. In der Prov. Posen be-
darf es zur Veränderung der K. und Bildung
von neuen K. nur insoweit eines Gesetzes, als
die nach dem Kreisteilungegesete vom 6. Juni
1887 (GS. 197) gebildeten K. berührt werden.
Diejenigen Städte, die nicht einen Stadtkreis
bilden, sind den betreffenden Landkreisen ein-
verleibt. Jedoch sind Städte, die mit Aus-
schluß der aktiven Militärpersonen eine Ein-
wohnerzahl von mindestens 25000 Seelen
(Westfalen 30000, Rheinprovinz 40000) haben
und noch einem Landbkreise angehören, befugt,
für sich einen Kreisverband, Stadtkreis, zu
bilden und zu diesem Behufe aus dem bis-
herigen Kreisverbande auszuscheiden. Die Aus-