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und an einem zweiten wissenschaftlichen Fache.
Wo die örtlichen Verhältnisse es möglich und
wünschenswert erscheinen lassen, soll das Lyzeum
außer der Vollausbildung zur Lehrerin auch
die Gelegenheit zur Ausbildung als Sprach-
lehrerin, Hauswirtschafts-, Handarbeits= und
(bei
Mädchenschulwesen
den realgymnasialen und gymnasialen
Kursen) einer höheren Mädchenschule durch
ein Abgangszeugnis ausweist. Bei anderen
Schülerinnen oder für den Eintritt in eine
höhere als die unterste Klasse der Studienanstalt
ist der Nachweis durch eine Aufnahmeprüfung
Turnlehrerin in besonderen Kursen bieten, zu zu führen. Die Reife prüfung der Studien-
welchem Zwecke das Lyzeum auch mit anderen
geeigneten Veranstaltungen in Verbindung treten
ann.
schaftliche und technische Lehrerin ist nicht
Pechketser. — Der Eintritt in die wissen-
chaftlichen Fortbildungsklassen
ist durch das ohne besondere Prüfung zu er-
teilende Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
der obersten Klasse einer solchen höheren Mäd-
chenschule bedingt, die in getrennten Jahres-
anstalt verleiht die Berechtigungen der Ober-
2 realschule, des Realgymnasiums oder des Gym-
Die gleichzeitige Ausbildung als wissen= nasiums, soweit sie für Frauen in Betracht
kommen (Prüfungsordnung für die Studien-
anstalten vom 20. Okt. 1910 — UugBl. 842)9.
Abiturientinnen einer Studienanstalt können in
das praktische Jahr eines höheren Lehrerinnen-
seminars eintreten und dann die lehramtliche
Prüfung wie die Schülerinnen der wissenschaft-
lichen Fortbildungsklassen ablegen (§ 15 der
kursen unterrichtet. Schülerinnen ohne dieses Lehramtsprüfungsordnung).
Abgangszeugnis, welches dauernd gilt (Erll. 4. Gemeinsame Vorschriften. Die
vom 30. Juni 1909 — U BBl. 713), müssen eine den öffentlichen Lyzeen, Seminaren und Studien-
Aufnahmeprüfung ablegen. Auch für den anstalten beigelegte Berechtigung der Cntlas-
Eintritt in die Frauenschulklassen sungsprüfung kann auch privaten Lehrerinnen-
des Lyzeums wird im allgemeinen die abge- seminaren verliehen werden. Die Anzahl
schlossene Bildung einer höheren Mädchen= der Schülerinnen in einer Klasse der Studien-
schule vorausgesetzt, wobei jedoch der Anstalts= anstalt und in den wissenschaftlichen Fort-
leitung überlassen bleibt, sich auch ohne Ein= bildungsklassen sowie den Seminarklassen darf
forderung von Schulzeugnissen in geeigneter in der Regel 30 nicht überschreiten. Der
Weise zu vergewissern, daß der Bildungsstand= Aufbau von Lyzeal- und Seminarklassen oder
punkt der Eintretenden den in den Kursen ge= die angegliederte Studienanstalt bilden mit
stellten Anforderungen entspricht. Nach wenig= der höheren Mädchenschule zusammen eine
stens zweijährigem regelmäßigen Besuch er= Anstalt, so daß die Lehrkräfte in den Grenzen
halten die Schülerinnen der Frauenschulklassen ihrer Lehrbefähigung zum Unterricht in allen
ein in der Konferenz festgesetztes und von allen Abteilungen der Gesamtan stalt verpflichtet sind.
bei ihrem Unterricht beteiligten Lehrpersonen Die Zahl der männlichen und der weiblichen
unterschriebenes Abgangszeugnis. — Mit dem Lehrkräfte soll annähernd gleich sein und in
Lyzeum muß in der Regel eine Ubungs= der Regel nicht unter je ein Drittel herunter-
schule für die Lehrübungen der Semina= gehen, was auch für die von akademisch ge-
ristinnen, zu welchen unter Umständen auch bildeten Lehrern und Lehrerinnen erteilten
Klassen der höheren Mädchenschule verwendet Stunden, sowie für die Verteilung der Ordi-
werden können, und, sofern Frauenschulklassen nariate gilt. Für die Klassen der Unterstufe
vorhanden, ein Kindergarten für die praktische an höheren Mädchenschulen (Vorschulklassen)
Einführung aller Schülerinnen in die Klein= können Volksschullehrer und lehrerinnen
kindererziehung verbunden sein (s. hierzu U 8 Bl. angestellt werden, welche in technischen Fächern
1911, 258). auch in den Klassen der Mittel= und Oberstufe
3. Die Studienanstalt für Mädchen unterrichten können. In den übrigen Klassen
hat die Aufgabe, die Weiterbildung der Mäd= muß wenigstens die Hälfte der Stunden in
chen so zu fördern, daß die Schülerinnen in den wissenschaftlichen Fächern von akademisch
einer Reifeprüfung eine Bildung nachweisen, gebildeten Lehrern und Lehrerinnen, zu denen
welche der durch die neunklassigen höheren auch die Geistlichen und die nach den Erlassen
Schulen für die männliche Jugend vermittelten vom 31. Mai 1894 und 15. Juni 1900 ge-
gleichwertig ist, wenn auch mechanische lber-- prüften Oberlehrerinnen gehören (Erl. vom
einstimmung nicht besteht. Sie gliedert sich in 12. Dez. 1908 — UB#l. 8987), erteilt werden.
drei Zweige, welche den drei bestehenden Arten Die nicht akademisch vorgebildeten Lehrer
der höheren Schulen entsprechen, und wird in und Lehrerinnen („Ordentliche Lehrer und
der Regel nur dort genehmigt, wo zunächst für Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen“)
die allgemeine Weiterbildung durch Einrichtung müssen die Prüfung für Mittel= und höhere
der Frauenschulklassen eines Lyzeums gesorgt Mädchenschulen abgelegt haben (s. II). — In
ist. In der Regel ist die Studienanstalt mit den wissenschaftlichen Fortbildungsklassen, sowie
der höheren Mädchenschule unter einer Leitung in den Klassen IV bis I der Studienanstalten
zu vereinigen. Sie hat, wie bereits unter 1 be-darf der Unterricht in den wissenschaftlichen
merkt, in den Oberrealschulkursen 5, in den Fächern nur akademisch gebildeten Oberlehrern
realgymnasialen und gymnasialen Kursen je und Oberlehrerinnen übertragen werden. Für
6 Klassen, die als V—I bzw. VI—I oder auch die Erteilung des wissenschaftlichen Unterrichts
als Unter= und Obertertia, Unter-- und Ober-
sekunda, Unter= und Oberprima bezeichnet
werden.
in die Studienanstal t ist, daß die Schüle-
rin sich über den erfolgreichen Besuch der Klasse III
(bei den Oberrealschulkursen) bzw. Klasse IV
Voraussetzung für den Eintritt
in den Klassen VI und V der Studienanstalt
gilt bezüglich der Zusammensetzung des Lehr-
körpers das gleiche, wie für die Mittel- und
Oberstufe der höheren Mädchenschulen. — Für die
Leitung der höheren Mädchenschulen, der höhe-
ren Seminare, Lyzeen und Studienanstalten wird