Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zuckersteuer (Steuer von Rübenzucker) 1001 
Abg 3Bl. 1906, 48; vgl. § 2 der Auss#Best.). in die zollsicher abgeschlossenen oder unter 
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. wenn ständiger amtlicher Bewachung stehenden Räume 
die Beschaffenheit der Abläufe als steuerfrei (Vergütungslager; s. u. g 3) ein. Ebenso ist 
außer Zweifel steht) kann von der Bestimmung im Falle zu 4, wenn die Herstellung der Fa- 
des Quotienten abgesehen werden (Ausf Best. brikate unter ständiger amtlicher Überwachung 
§ 58). Die Abläufe gelten im Sinne der Be= erfolgt, die Vergütung für den unter Ausfsicht 
stimmungen als Zucker (§ 1 Abs. 1 des G.). verwendeten Zucker zu gewähren, sobald er in 
Der Zucker haftet für den Betrag der das Vergütungslager ausgenommen wird. Da- 
Steuer ohne Räücksicht auf die Rechte Dritter gegen ist, wenn nicht unter amtlicher Ausfsicht 
(§5 3 Abs. 2 a. a. O.). gearbeitet wird, die Vergütung erst fällig, 
c) Entrichtung und Verjährung wenn die Ausfuhr der Waren erfolgt. Der 
der Steuer. Die Z. ist zu entrich = Ausfuhr steht die Aufnahme der Waren in 
ten, sobald der Zucker aus der Steuerkon= öffentliche Niederlagen oder in Privatlager 
trolle in den freien Verkehr tritt. unter amtlichem Mitverschluß gleich. Der § 1 
Zur Entrichtung ist der Inhaber der- a. a. O. enthält eine namentliche Aufzählung 
jenigen Zuckerfabrik verpflichtet, aus derjenigen Waren, für die die Befreiung oder 
der der Zucker in den freien Verkehr tritt (§ 3/ Vergütung gewährt wird (Schokolade und son- 
Abs. 1 des G.). Statt des in erster Linie Ver= stige kakaohaltige Waren, soweit für diese nicht 
pflichteten kann der Erwerber die Haftung für die Vergütung nach dem G. vom 22. April 
die Steuer übernehmen, wenn der Zucker auf 1892, betr. die Vergütung des Kakaozolls — 
Zuckerbegleitschein II abgefertigt wird (Ausf--RGBl. 601 — beantragt wird, ferner Zucker- 
Best. §8 55 u. 61; vgl. auch den Artikel Be= werk verschiedener Art, zuckerhaltige alkohol- 
gleitschein). Die Verjährung der haltige Flüssigkeiten, flüssiger Raffinadezucker, 
Nachforderungen an Z., sowie der Anspruch Invertzuckersirup, eingedickte Milch). Die Fest- 
auf Ersatz zu viel oder zur Ungebühr entrich= stellung des Zuckergehaltes in den Waren ge- 
teter Z. tritt binnen Jahresfrist ein; der An-sschieht durch amtlich bestellte Chemiker nach 
spruch auf Nachzahlung defraudierter Steuer der Anlage E zu den AusfBest. (vgl. auch Abg- 
verjährt in 3 Jahren (§ 4 des G.). ZBl. 1906, 48), unter Umständen auch durch 
d) Steuersatz. Die Steuer beträgt für Zollbeamte. Die Steuervergütung erfolgt dur 
den Doppelzentner Reingewicht (Nettogewicht) Erteilung von Vergütungsscheinen (s. den Ar- 
1. beim Zucker 14 X (§ 2 Abs. 1 des G.), 2. bei tikol Steuervergütung). Wegen der 
den steuerpflichtigen Abläusen — Sirup und Steuerfreiheit von Zuckerproben vgl. 
Melasse; vgl. unter b — 10 K (AusfBest. § 1). unter g2. 
Vom 1. April 1914 ab tritt eine Herabsetzung) Kontrollierung der Steuer. 
des Satzes zu 1 auf 10 K ein (Art. 1 des R1. Die außerordentlich eingehenden Kontroll- 
vom 19. Febr. 1908 — RBl. 27; Art. V wvorschriften haben zunächst den Zweck, sicher- 
des R. vom 15. Juli 1909 — RBl. 82; vgl. zustellen, daß alle Betriebsstätten, in denen 
Reichsfinanzwesen unter 1V). Zucker gewonnen wird, der Steuerbehörde be- 
e) Steuerbefreiungen. Uner- hufs Beaussichtigung ausreichend bekannt wer- 
hoben bleibt die Steuer 1. bei Zucker, den. Dem Besitzer der Zuckerfabrik liegt daher 
der unter Steuerkontrolle ausge führt wird eine weitgehende Anmelde pflicht ob, ins- 
(vgl. unter g# 3, sowie § 5 des G.); 2. bei Zucker, besondere bezüglich der Betricbs= und Lager- 
der zur Viehfütterung oder zur Herstellung vonräume, der Betriebsgeräte, des Zeitpunktes des 
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenstän= Betriebes, der Betriebsperioden, in denen ge- 
den steuerfrei abgelassen wird. Die arbeitet wird oder der Betrieb ruht, der Be- 
Steuerfreiheit greift auch für die Fütterung von triebsunterbrechungen, des technischen Verfah- 
Bienen Platz (FME. vom 29. Okt. 1904 — ens bei der Zuckererzeugung, des Besitzwechsels 
Abg BBl. 248); 3. im Falle der Ausfuhr an der Fabrik, der Person des Betriebsleiters 
von Waren, zu deren Herstellung unter (§8 16—23 des G.; AussfBest. §88 15—19). 
ständiger amtlicher Bewachung unversteuerter Als Zuckerfabriken gelten alle zur Her- 
inländischer Rübenzucker verwendet wird. Eine stellung kristallisierten Rübenzuckers bestimmten 
Vergütung der bereits zur Erhebung ge= Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, die 
langten Steuer tritt ein 4. im Falle der Aus= lediglich versteuerte Produkte aus Rüben weiter 
fuhr von Waren, zu deren Herstellung im bearbeiten (§7 Abs. 1 des G.). Hierher gehören 
freien Verkehr befindlicher (versteuerter) Zucker außer den Rohzuckerfabriken die Melasseent- 
verwendet wird. Die Befreiungen und Ver- zuckerungsanstalten (Ausf Best. § 3) und die 
gütungen zu 2—4 beruhen auf § 6 des G.; Raffinerien, in denen unversteuerter Rohzucker 
die näheren Vorschriften, insbesondere auch weiter bearbeitet wird. 
wegen der einzuhaltenden Kontrollen, enthält"?. In der uckerfabrik selbst ist 
die Anlage D zu den AussBest. (vgl. auch Abg= die Kontrolle darauf gerichtet, daß aller daselbst 
ZB1. 1906 S. 48, 1532; 1908, 333; 1909, 92; hergestellter Zucker vom Augenblick seiner Ent- 
1910, 161). Hervorzuheben ist, daß im Falle stehung an unter steuerliche Bewachung oder 
u 2 der Zucker in der Regel vor der steuer- unter Steuerverschluß tritt, und daraus erst auf 
freien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht Grund steuerlicher Abfertigung entlassen wird. 
zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht Zu diesem Zweck unterliegen die Zuckerfabriken 
werden muß, wobei bestimmte Denaturierungs= während des Betriebes der unausgesesetz 
mittel anzuwenden sind (vgl. den Artikel De-sten Bewachung bei Tag und Nacrcht 
naturierung). Im Falle zu 3 tritt die durch Zollbeamte (Niederlageverfahren; vol. 
Steuerfreiheit bereits mit Aufnahme des Zuckers oben Io2). Zur Ermöglichung dieser Über- 
  
  
  
  
 
	        
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