Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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nungswidrigkeiten (z. B. Unterlassung 
der Anzeige des Besitzwechsels einer Zucker- 
fabrik) werden mit Geldstrafe bis zu 300 M 
geahndet. Eine erhöhte (von 25 bis zu 1000 ./ 
sich bemessende) Ordnungsstrafe ist für un- 
befugte Anderungen oder Verletzungen der Ab- 
schlußeinrichtungen und andere Verschlußver- 
letzungen vorgesehen, sofern keine Hinterziehungs- 
absicht vorliegt (§8§ 51—53 a. a. O.). Unbeschadet 
der Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die 
Beobachtung ihrer auf Grund des Gesetzes und 
der danach erlassenen Verwaltungsvorschriften 
getroffenen Anordnungen durch Geldstrafen bis 
zu 500 A erzwingen (8 57 a. a. O.; Erzwin- 
gungsstrafen — f. d.). Außerdem enthält das 
Gesetz u. a. noch Vorschriften über die Be- 
strafung der Beihilfe und der Begünstigung bei 
Defraudationen (§ 47 Abs. 5), sowie der Be- 
stechung von Zollbeamten und der Widersetzlich- 
keit gegen solche (§ 53), über Strafen für In- 
haber oder Leiter von Zuckerfabriken, in denen 
mit deren Willen oder Wissen heimliche Vor- 
richtungen zum Zwecke der Herstellung oder 
Aufbewahrung von Zucker getroffen oder amt- 
liche Verschlüsse verletzt werden (§8 54, 55), 
über die fubsidiarische Vertretungsverbindlichkeit 
der Inhaber von Zuckerfabriken, sowie anderer 
Gewerbe= und Handeltreibende für ihre An- 
gestellten und Hausgenossen (§ 58), über die 
Umwandlung von Geldstrafen in Freiheits- 
strafen (§ 60) und über die Verjährungsfristen 
— bei Defraudationen drei Jahre, bei Ordnungs- 
widrigkeiten ein Jahr — (§ 61). Für das Ver- 
fahren kommen die Bestimmungen über die 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zur 
Anwendung (§8 62). S. Zollstrafver- 
fahren. Die Behörden der Bundesstaaten 
sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand 
leisten (§ 64). 
IV. Zuckerzoll. Nach § 80 des G. be- 
trägt der Zoll für festen und flüssigen Zucker 
jeder Art 40 K für 100 kg. Dieser Satz kommt 
aber in der Regel nur für flüssigen Zucker 
(Rübensäfte, Füllmassen, Sirup, Melasse) in 
Betracht, da für festen Zucker die Bestim- 
mungen der Konvention (vgl. oben Ic3, 4, 5) 
Platz greifen. Unter Berücksichtigung dieser 
Bestimmungen ist der Zoll in dem vom 
erlassenen Warenverzeichnis zum ZollT. (S. 806) 
festgesetzt worden: a) für Zucker, für den im Er- 
zeugungslande keine Prämie gewährt worden ist, 
auf den nach der Konvention zulässigen Höchst- 
betrag von 18,80 K (für raffinierten Zucker) 
und 18,40 K (für Rohzucker) /§ 80 Abs. 3 des G.); 
b) zu diesem Zollsatze tritt für Zucker aus anderen 
Ländern (Dänemark, Rumänien, Spanien, Ja- 
pan, Argentinien usw.) als besonderer Zoll 
noch je der Betrag der Prämie, die diese Länder 
gewähren (vgl. die Zusammenstellung dieser be- 
sonderen Zollsätze im Abg 3Bl. 1903, 447 und 
ferner Abg BBl. 1907, 69; 1909, 366). Bleibt 
der sich hiernach ergebende Zollbetrag hinter 
40 K für 100 kg zurück, so tritt letzterer Betrag 
ein, wenn der Zucker nicht Anspruch auf die 
Meistbegünstigung hat (Anm. 1 auf S. 806 
a. a. O.). Der Zollsatz zu a gilt auch für (nicht 
prämiierten) Zucker aus anderen Ländern, die 
der Konvention nicht beigetreten sind, gleichviel 
ob sie das Recht der Meistbegünstigung genießen 
Zu= und Abgänge bei direkten Steuern 
oder nicht (FME. vom 21. Nov. 1903 — Abg- 
ZBl. 501). Der Ursprung des Zuckers ist bei 
der Einfuhr nachzuweisen (§ 80 Abs. 4 des G.). 
V. Statistisches. Im Betriebsjahre 
1909/10 waren im Deutschen Reich 398 Zucker- 
fabriken vorhanden, darunter 356 Rohzucker- 
fabriken, 36 Raffinerien, 6 Melasseentzuckerungs- 
anstalten. Hergestellt wurden rund 19 ½ Mill. 
Doppelzentner, ausge führt rund 7½ Mill. Doppel- 
zentner Rohzucker (in den Betriebsjahren 1903/04 
bis 1908/09 rund 8½, 7½⅛½, 11½, 11, 9½, 8 Mill. 
Doppelzentner). An Verbrauchsabgabe wurden 
rund 158 ½ Mill. Mark, an Zuckerzoll rund 
½ Mill. Mark vereinnahmt. Die Stererbe- 
lastung stellte sich bei einem durchschnittlichen 
Jahresverbrauch von 17,52 kg für den Kopf 
der Bevölkerung auf 2,45 K (vgl. Vierteljahrs-= 
hefte zur Statistik des Deutschen Reiches für 
1910, 137 ff.). Wegen der Vorschriften über die 
Gtterkteuerttatihtr s. Anlage H zu den Ausf- 
est. 
VI. Die einzelstaatliche und kom- 
munale Besteuerung. Eine Besteuerung 
des Zuckers durch die Bundesstaaten ist ausge- 
schlossen, da nach Art. 35 RV. das Reich das 
ausschließliche Gesetzgebungsrecht für die Z. hat. 
Auch eine kommunale Besteuerung des Zuckers 
ist unstatthaft (vgl. Kommunalabgaben- 
gesetz II A). 
Reinhold, Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887, 
  
Leipzig 1888; Hager, Das Zurckersteuergesetz vom 
27. Mai 1896, 6. Jan. 1903, Berlin 1903; v. Aufseß- 
Wiesinger, Die Zölle und Steuern des Deutschen 
Reiches, München-Leipzig 1900, S. 164 ff.; Traut- 
vetter in der Zeitschr. für Zollw. und Reichssteuern 
4, 656: Kestner, Die Reichssteuergesetze, Leipzig 1909, 
S. 64 ff. 
Zu= und Abgänge bei direkten Stenern. 
Zugänge sind Erhöhungen des bei der 
allgemeinen Veranlagung festgestellten Veran- 
lagungssolls durch Hinzutritt bisher nicht ver- 
anlagter Steuersubjelte oder objekte oder durch 
Erhöhung der veranlagten Steuersätze; Ab- 
gänge sind Verminderungen des Veran- 
lagungssolls, welche im Laufe der Veranlagungs- 
periode dadurch entstehen, daß die Voraussetzun- 
gen der Steuerpflicht ganz oder teilweise weg- 
fallen, oder daß festgestellt wird, daß diese Bor- 
aussetzungen von vornherein ganz oder teil- 
BR. weise nicht vorlagen. 
und Abgänge bei der 
Staatseinkommen= und der Er- 
gänzungssteuer. A. Zugänge ent- 
stehen, abgesehen von den Fällen des Wohnsitz- 
wechsels innerhalb des preuß. Staatsgebiets 
a) bei beiden Steuern durch 1. nachträgliche 
Heranziehung irrtümlich übergangener Steuer- 
pflichtiger; 2. nachträgliche Erhöhung der ver- 
anlagten Steuer (vgl. zu 1 u. 2 den Artikel 
Nachsteuer II A); 3. Verlust eines die 
Steuerfreiheit bedingenden außerpreuß. Wohn- 
sitzes seitens eines Preußen; 4. Aufgabe des zwei- 
ten Wohnsitzes im Heimatsstaate seitens eines in 
Preußen wohnhaften Angehörigen eines anderen 
deutschen Bundesstaates oder Osterreichs; 5. Ver- 
iehen deutscher Reichsangehöriger nach Preu- 
ben, Begründung eines dienstlichen Wohnsitzes 
in Preußen; 6. Wohnsitz= oder Aufenthaltnahme 
von Reichsausländern in Preußen, jedoch durch 
Aufenthalt nur, wenn er des Erwerbes wegen 
Zu- 
  
genommen oder über ein Jahr hinaus erstreckt
	        
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