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nungswidrigkeiten (z. B. Unterlassung
der Anzeige des Besitzwechsels einer Zucker-
fabrik) werden mit Geldstrafe bis zu 300 M
geahndet. Eine erhöhte (von 25 bis zu 1000 ./
sich bemessende) Ordnungsstrafe ist für un-
befugte Anderungen oder Verletzungen der Ab-
schlußeinrichtungen und andere Verschlußver-
letzungen vorgesehen, sofern keine Hinterziehungs-
absicht vorliegt (§8§ 51—53 a. a. O.). Unbeschadet
der Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die
Beobachtung ihrer auf Grund des Gesetzes und
der danach erlassenen Verwaltungsvorschriften
getroffenen Anordnungen durch Geldstrafen bis
zu 500 A erzwingen (8 57 a. a. O.; Erzwin-
gungsstrafen — f. d.). Außerdem enthält das
Gesetz u. a. noch Vorschriften über die Be-
strafung der Beihilfe und der Begünstigung bei
Defraudationen (§ 47 Abs. 5), sowie der Be-
stechung von Zollbeamten und der Widersetzlich-
keit gegen solche (§ 53), über Strafen für In-
haber oder Leiter von Zuckerfabriken, in denen
mit deren Willen oder Wissen heimliche Vor-
richtungen zum Zwecke der Herstellung oder
Aufbewahrung von Zucker getroffen oder amt-
liche Verschlüsse verletzt werden (§8 54, 55),
über die fubsidiarische Vertretungsverbindlichkeit
der Inhaber von Zuckerfabriken, sowie anderer
Gewerbe= und Handeltreibende für ihre An-
gestellten und Hausgenossen (§ 58), über die
Umwandlung von Geldstrafen in Freiheits-
strafen (§ 60) und über die Verjährungsfristen
— bei Defraudationen drei Jahre, bei Ordnungs-
widrigkeiten ein Jahr — (§ 61). Für das Ver-
fahren kommen die Bestimmungen über die
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zur
Anwendung (§8 62). S. Zollstrafver-
fahren. Die Behörden der Bundesstaaten
sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand
leisten (§ 64).
IV. Zuckerzoll. Nach § 80 des G. be-
trägt der Zoll für festen und flüssigen Zucker
jeder Art 40 K für 100 kg. Dieser Satz kommt
aber in der Regel nur für flüssigen Zucker
(Rübensäfte, Füllmassen, Sirup, Melasse) in
Betracht, da für festen Zucker die Bestim-
mungen der Konvention (vgl. oben Ic3, 4, 5)
Platz greifen. Unter Berücksichtigung dieser
Bestimmungen ist der Zoll in dem vom
erlassenen Warenverzeichnis zum ZollT. (S. 806)
festgesetzt worden: a) für Zucker, für den im Er-
zeugungslande keine Prämie gewährt worden ist,
auf den nach der Konvention zulässigen Höchst-
betrag von 18,80 K (für raffinierten Zucker)
und 18,40 K (für Rohzucker) /§ 80 Abs. 3 des G.);
b) zu diesem Zollsatze tritt für Zucker aus anderen
Ländern (Dänemark, Rumänien, Spanien, Ja-
pan, Argentinien usw.) als besonderer Zoll
noch je der Betrag der Prämie, die diese Länder
gewähren (vgl. die Zusammenstellung dieser be-
sonderen Zollsätze im Abg 3Bl. 1903, 447 und
ferner Abg BBl. 1907, 69; 1909, 366). Bleibt
der sich hiernach ergebende Zollbetrag hinter
40 K für 100 kg zurück, so tritt letzterer Betrag
ein, wenn der Zucker nicht Anspruch auf die
Meistbegünstigung hat (Anm. 1 auf S. 806
a. a. O.). Der Zollsatz zu a gilt auch für (nicht
prämiierten) Zucker aus anderen Ländern, die
der Konvention nicht beigetreten sind, gleichviel
ob sie das Recht der Meistbegünstigung genießen
Zu= und Abgänge bei direkten Steuern
oder nicht (FME. vom 21. Nov. 1903 — Abg-
ZBl. 501). Der Ursprung des Zuckers ist bei
der Einfuhr nachzuweisen (§ 80 Abs. 4 des G.).
V. Statistisches. Im Betriebsjahre
1909/10 waren im Deutschen Reich 398 Zucker-
fabriken vorhanden, darunter 356 Rohzucker-
fabriken, 36 Raffinerien, 6 Melasseentzuckerungs-
anstalten. Hergestellt wurden rund 19 ½ Mill.
Doppelzentner, ausge führt rund 7½ Mill. Doppel-
zentner Rohzucker (in den Betriebsjahren 1903/04
bis 1908/09 rund 8½, 7½⅛½, 11½, 11, 9½, 8 Mill.
Doppelzentner). An Verbrauchsabgabe wurden
rund 158 ½ Mill. Mark, an Zuckerzoll rund
½ Mill. Mark vereinnahmt. Die Stererbe-
lastung stellte sich bei einem durchschnittlichen
Jahresverbrauch von 17,52 kg für den Kopf
der Bevölkerung auf 2,45 K (vgl. Vierteljahrs-=
hefte zur Statistik des Deutschen Reiches für
1910, 137 ff.). Wegen der Vorschriften über die
Gtterkteuerttatihtr s. Anlage H zu den Ausf-
est.
VI. Die einzelstaatliche und kom-
munale Besteuerung. Eine Besteuerung
des Zuckers durch die Bundesstaaten ist ausge-
schlossen, da nach Art. 35 RV. das Reich das
ausschließliche Gesetzgebungsrecht für die Z. hat.
Auch eine kommunale Besteuerung des Zuckers
ist unstatthaft (vgl. Kommunalabgaben-
gesetz II A).
Reinhold, Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887,
Leipzig 1888; Hager, Das Zurckersteuergesetz vom
27. Mai 1896, 6. Jan. 1903, Berlin 1903; v. Aufseß-
Wiesinger, Die Zölle und Steuern des Deutschen
Reiches, München-Leipzig 1900, S. 164 ff.; Traut-
vetter in der Zeitschr. für Zollw. und Reichssteuern
4, 656: Kestner, Die Reichssteuergesetze, Leipzig 1909,
S. 64 ff.
Zu= und Abgänge bei direkten Stenern.
Zugänge sind Erhöhungen des bei der
allgemeinen Veranlagung festgestellten Veran-
lagungssolls durch Hinzutritt bisher nicht ver-
anlagter Steuersubjelte oder objekte oder durch
Erhöhung der veranlagten Steuersätze; Ab-
gänge sind Verminderungen des Veran-
lagungssolls, welche im Laufe der Veranlagungs-
periode dadurch entstehen, daß die Voraussetzun-
gen der Steuerpflicht ganz oder teilweise weg-
fallen, oder daß festgestellt wird, daß diese Bor-
aussetzungen von vornherein ganz oder teil-
BR. weise nicht vorlagen.
und Abgänge bei der
Staatseinkommen= und der Er-
gänzungssteuer. A. Zugänge ent-
stehen, abgesehen von den Fällen des Wohnsitz-
wechsels innerhalb des preuß. Staatsgebiets
a) bei beiden Steuern durch 1. nachträgliche
Heranziehung irrtümlich übergangener Steuer-
pflichtiger; 2. nachträgliche Erhöhung der ver-
anlagten Steuer (vgl. zu 1 u. 2 den Artikel
Nachsteuer II A); 3. Verlust eines die
Steuerfreiheit bedingenden außerpreuß. Wohn-
sitzes seitens eines Preußen; 4. Aufgabe des zwei-
ten Wohnsitzes im Heimatsstaate seitens eines in
Preußen wohnhaften Angehörigen eines anderen
deutschen Bundesstaates oder Osterreichs; 5. Ver-
iehen deutscher Reichsangehöriger nach Preu-
ben, Begründung eines dienstlichen Wohnsitzes
in Preußen; 6. Wohnsitz= oder Aufenthaltnahme
von Reichsausländern in Preußen, jedoch durch
Aufenthalt nur, wenn er des Erwerbes wegen
Zu-
genommen oder über ein Jahr hinaus erstreckt