Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zündwarensteuer 
1909 (OMBl. 505); Erl., betr. Verkehr mit 
Ferrosilizium vom 9. Dez. 1910 (HMBil. 
576); Ausf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 
(HMBl. 123) Ziff. 202 u. Zu den Anlagen 
zur Bereitung von 3. aller Art gehören 
ferner die Zündhölzerfabriken (s. Zünd- 
hölzer), nicht aber die Holzbrikett(Kohlen- 
anzünder)fabriken (HME. vom 22. Nov. 1887 
und vom 18. März 1893). S. auch Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetriebe IV. 
In Werkstätten zur Herstellung von Explosiv- 
stoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und 
sonstigen Zündwaren ist die Beschäftigung von 
Kindern (s. d. in gewerblicher Be- 
ziehung) verboten (KinderschutzG. vom 
30. März 1903 — RBl. 113 — §§ 4, 12). 
  
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der Zündwarenfabrik entfernten Abfallzündwa- 
ren, d. h. alle mit einer Zündmasse, die durch 
Reibung zur Entflammung gebracht werden 
kann, versehenen Stäbchen oder Spänchen aus 
Holz, Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern 
oder ähnlichen Stoffen, ferner die sog. Sturm- 
zündhölzer und Zündkerzen aus Stearin, Wachs 
oder ähnlichen Stoffen und unter Umständen 
auch Feueranzünder der gewöhnlichen Art und 
Größe, die an einem Ende mit einer durch 
Reibung an der Streichfläche einer sog. Schweden- 
schachtel zur Entflammung zu bringenden Zünd- 
masse versehen sind. Feuerzeuge aller Art, 
bengalische Zündhölzer und sonstige Feuer- 
werkszündhölzer unterliegen der Steuer nicht, 
doch kann der RK. diese und andere als Ersatz 
Zündwarenstener. I. Allgemeines. Von für Zündwaren dienende Hölzer und Stäbchen 
den Ersatzsteuern der Kommission, an die der im 
November 1908 dem R. vorgelegte Regierungs- 
für steuerpflichtig erklären. Als fertig gelten 
die Zündwaren, sobald sie in die Einzelpackung 
entwurf eines G., betr. Anderungen im Finanz- (Schachtel oder anderes Behältnis) gebracht sind 
wesen, verwiesen war (vgl. Reichsfinanz = (§ 1 des G., §§ 1—3 der AusfBest.). Die Z. be- 
wesen IV), nahm der RT. am 10. Juli 1909 
die Besteuerung der Zündwaren im Art. IV. 
des G., betr. Anderungen im Finanzwesen, 
vom 15. Juli 1909 (Rnl. 743) an. Zu dem 
Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 
1909 (Rl. 814) hat der BR. die Zünd- 
warensteuer-Ausführungsbestim- 
mungen (8ZBl. 864) erlassen. Das Gesetz 
gilt für das deutsche Reichsgebiet. Außerhalb 
der Zollgrenze liegende Teile des Reichsgebiets 
zahlen an Stelle der Z. eine entsprechende Ab- 
findung an die Reichskasse (§ 39 Abs. 3 des G.). 
Der Z. unterliegende Gegenstände aus den 
dem Zollgebiete angeschlossenen Staaten und 
Gebietsteilen werden hinsichlich der Z. wie 
ausländische behandelt. Der R#K. ist ermächtigt, 
mit den betr. Regierungen wegen der Uüber- 
weisung der Steuer für die im gegenseitigen 
Verkehr übergehenden steuerpflichtigen Zünd- 
waren oder wegen Begründung einer Steuer- 
gemeinschaft Vereinbarungen zu treffen. Am 
7. Mai 1910 ist demgemäß zwischen dem Deut- 
schen Reich und dem Großherzogtum Luxem- 
burg ein Abkommen getroffen worden über Ein- 
führung einer Gemeinschaft der Z. (Bheschl. 
vom 16. Juni 1910, § 698 der Prot.). Das 
Abkommen sieht völlige Freiheit des Verkehrs 
zwischen beiden Ländern für die der Z. unter- 
liegenden Waren und Teilung des Reinertrages 
der Steuer vor. 
Die Z. ist, da sie vom fertigen Erzeugnisse 
erhoben wird, eine Fabrikatsteuer (s. indi- 
rekte Steuern), und zwar eine Verbrauchs- 
abgabe, weil ihr die im Inlande zum Verbrauche 
bestimmten Zündwaren unterliegen. Die Ver- 
waltung und Erhebung der Z. erfolgt durch die 
Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
(J. Reichssteuern IV). Das Zündwaren- 
steuergesetz ist hinsichtlich der Erhöhung des 
Zolles (s. u. II E) für Zündhölzer und Zünd- 
stäbchen aus Pappe am 1. Aug. 1909, sonst am 
1. Okt. 1909 in Kraft getreten. 
II. Die wesentlichen Bestimmun- 
gen des Zündwarensteuergesetzes. 
A. Steuerpflicht, Entrichtung der 
Steuer, Verjährung. Gegenstand der 
Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande 
bestimmten, fertigen Zündwaren einschl. der aus 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
  
  
trägt a) für Zündhölzer, Zündspänchen und 
Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe 
in Packungen mit einem Inhalte von weniger 
als 30 Stück 1 Z, mit einem Inhalte von 30 
bis 60 Stück 1½ Z und mit einem Inhalte von 
mehr als 60 Stück 1½ JZ für 60 Stück und 
einen Bruchteil davon; b) für Zündkerzchen aus 
Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen in 
Packungen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 
5 3 für jede Packung, in größeren Packungen 
für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil 
davon 5 Z. Eine Erhöhung der Zündwaren- 
steuersätze um 20 v. H. tritt innerhalb der ersten 
5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Zünd- 
warensteuergesetzes ein: 1. für Zündwaren aus 
Fabriken, die erst nach dem 1. Juli 1909 betriebs- 
fähig hergestellt sind; 2. für Zündwaren aus 
den am 1. Juni 1909 im Betriebe gewesenen 
Fabriken, die nach Erreichung des für die Fabrik 
festgesetzten Kontingents zur Versteuerung ge- 
stellt werden (§ 2 des G.; s. Kontingen- 
tierung der Zündwarensteuer). Die 
Z. ist zu entrichten, bevor die Zündwaren in 
den freien Verkehr des Inlands treten, und 
kann gestundet werden (§ 7 des G., 838 20—22 
der AusfBest.; FME. vom 22. Febr. 1910 — 
Abg ZBl. 99; s. auch Stundung der Zölle 
und indirekten Steuern). Anfprüche 
auf Zahlung oder Erstattung von Steuer ver- 
jähren in einem Jahre, im Falle der Hinter- 
ziehung in drei Jahren (§ 8 des G.). Zündwaren, 
die unter Steueraufsicht aus der Fabrik oder 
einem Steuerlager ausgeführt, in eine Zoll- 
niederlage ausgenommen oder vernichtet werden, 
bleiben von der Zündwarensteuer be- 
freit (8 9 des G.; § 23 der AusfBest.). Steuer- 
frei bleiben auch Proben und die innerhalb des 
Fabriklagers (s. u. C) vernichteten Zündwaren. 
(Ausf Best. § 1 Abs. 4 und § 10 Abs. 2). 
"B. Erhebung der Steuer. Die Steuer 
wird erhoben von den verpackten Zündwaren 
(§ 2 des G.) und berechnet für jede Einzel- 
packung nach ihrem Inhalte (§ 4 Auss#Best.). 
§ 10 des G. schreibt daher den Verpackungs-= 
zwang für Zündwaren vor, die aus den Fabri- 
ken, den Steuerlagern und dem Auslande nur 
verpackt in den freien Verkehr des Inlands 
gelangen dürfen. Die Art, Form und Inhalt 
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