Zündwarensteuer
1909 (OMBl. 505); Erl., betr. Verkehr mit
Ferrosilizium vom 9. Dez. 1910 (HMBil.
576); Ausf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904
(HMBl. 123) Ziff. 202 u. Zu den Anlagen
zur Bereitung von 3. aller Art gehören
ferner die Zündhölzerfabriken (s. Zünd-
hölzer), nicht aber die Holzbrikett(Kohlen-
anzünder)fabriken (HME. vom 22. Nov. 1887
und vom 18. März 1893). S. auch Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe IV.
In Werkstätten zur Herstellung von Explosiv-
stoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und
sonstigen Zündwaren ist die Beschäftigung von
Kindern (s. d. in gewerblicher Be-
ziehung) verboten (KinderschutzG. vom
30. März 1903 — RBl. 113 — §§ 4, 12).
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der Zündwarenfabrik entfernten Abfallzündwa-
ren, d. h. alle mit einer Zündmasse, die durch
Reibung zur Entflammung gebracht werden
kann, versehenen Stäbchen oder Spänchen aus
Holz, Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern
oder ähnlichen Stoffen, ferner die sog. Sturm-
zündhölzer und Zündkerzen aus Stearin, Wachs
oder ähnlichen Stoffen und unter Umständen
auch Feueranzünder der gewöhnlichen Art und
Größe, die an einem Ende mit einer durch
Reibung an der Streichfläche einer sog. Schweden-
schachtel zur Entflammung zu bringenden Zünd-
masse versehen sind. Feuerzeuge aller Art,
bengalische Zündhölzer und sonstige Feuer-
werkszündhölzer unterliegen der Steuer nicht,
doch kann der RK. diese und andere als Ersatz
Zündwarenstener. I. Allgemeines. Von für Zündwaren dienende Hölzer und Stäbchen
den Ersatzsteuern der Kommission, an die der im
November 1908 dem R. vorgelegte Regierungs-
für steuerpflichtig erklären. Als fertig gelten
die Zündwaren, sobald sie in die Einzelpackung
entwurf eines G., betr. Anderungen im Finanz- (Schachtel oder anderes Behältnis) gebracht sind
wesen, verwiesen war (vgl. Reichsfinanz = (§ 1 des G., §§ 1—3 der AusfBest.). Die Z. be-
wesen IV), nahm der RT. am 10. Juli 1909
die Besteuerung der Zündwaren im Art. IV.
des G., betr. Anderungen im Finanzwesen,
vom 15. Juli 1909 (Rnl. 743) an. Zu dem
Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli
1909 (Rl. 814) hat der BR. die Zünd-
warensteuer-Ausführungsbestim-
mungen (8ZBl. 864) erlassen. Das Gesetz
gilt für das deutsche Reichsgebiet. Außerhalb
der Zollgrenze liegende Teile des Reichsgebiets
zahlen an Stelle der Z. eine entsprechende Ab-
findung an die Reichskasse (§ 39 Abs. 3 des G.).
Der Z. unterliegende Gegenstände aus den
dem Zollgebiete angeschlossenen Staaten und
Gebietsteilen werden hinsichlich der Z. wie
ausländische behandelt. Der R#K. ist ermächtigt,
mit den betr. Regierungen wegen der Uüber-
weisung der Steuer für die im gegenseitigen
Verkehr übergehenden steuerpflichtigen Zünd-
waren oder wegen Begründung einer Steuer-
gemeinschaft Vereinbarungen zu treffen. Am
7. Mai 1910 ist demgemäß zwischen dem Deut-
schen Reich und dem Großherzogtum Luxem-
burg ein Abkommen getroffen worden über Ein-
führung einer Gemeinschaft der Z. (Bheschl.
vom 16. Juni 1910, § 698 der Prot.). Das
Abkommen sieht völlige Freiheit des Verkehrs
zwischen beiden Ländern für die der Z. unter-
liegenden Waren und Teilung des Reinertrages
der Steuer vor.
Die Z. ist, da sie vom fertigen Erzeugnisse
erhoben wird, eine Fabrikatsteuer (s. indi-
rekte Steuern), und zwar eine Verbrauchs-
abgabe, weil ihr die im Inlande zum Verbrauche
bestimmten Zündwaren unterliegen. Die Ver-
waltung und Erhebung der Z. erfolgt durch die
Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
(J. Reichssteuern IV). Das Zündwaren-
steuergesetz ist hinsichtlich der Erhöhung des
Zolles (s. u. II E) für Zündhölzer und Zünd-
stäbchen aus Pappe am 1. Aug. 1909, sonst am
1. Okt. 1909 in Kraft getreten.
II. Die wesentlichen Bestimmun-
gen des Zündwarensteuergesetzes.
A. Steuerpflicht, Entrichtung der
Steuer, Verjährung. Gegenstand der
Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande
bestimmten, fertigen Zündwaren einschl. der aus
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
trägt a) für Zündhölzer, Zündspänchen und
Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe
in Packungen mit einem Inhalte von weniger
als 30 Stück 1 Z, mit einem Inhalte von 30
bis 60 Stück 1½ Z und mit einem Inhalte von
mehr als 60 Stück 1½ JZ für 60 Stück und
einen Bruchteil davon; b) für Zündkerzchen aus
Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen in
Packungen mit 20 oder weniger Zündkerzchen
5 3 für jede Packung, in größeren Packungen
für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil
davon 5 Z. Eine Erhöhung der Zündwaren-
steuersätze um 20 v. H. tritt innerhalb der ersten
5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Zünd-
warensteuergesetzes ein: 1. für Zündwaren aus
Fabriken, die erst nach dem 1. Juli 1909 betriebs-
fähig hergestellt sind; 2. für Zündwaren aus
den am 1. Juni 1909 im Betriebe gewesenen
Fabriken, die nach Erreichung des für die Fabrik
festgesetzten Kontingents zur Versteuerung ge-
stellt werden (§ 2 des G.; s. Kontingen-
tierung der Zündwarensteuer). Die
Z. ist zu entrichten, bevor die Zündwaren in
den freien Verkehr des Inlands treten, und
kann gestundet werden (§ 7 des G., 838 20—22
der AusfBest.; FME. vom 22. Febr. 1910 —
Abg ZBl. 99; s. auch Stundung der Zölle
und indirekten Steuern). Anfprüche
auf Zahlung oder Erstattung von Steuer ver-
jähren in einem Jahre, im Falle der Hinter-
ziehung in drei Jahren (§ 8 des G.). Zündwaren,
die unter Steueraufsicht aus der Fabrik oder
einem Steuerlager ausgeführt, in eine Zoll-
niederlage ausgenommen oder vernichtet werden,
bleiben von der Zündwarensteuer be-
freit (8 9 des G.; § 23 der AusfBest.). Steuer-
frei bleiben auch Proben und die innerhalb des
Fabriklagers (s. u. C) vernichteten Zündwaren.
(Ausf Best. § 1 Abs. 4 und § 10 Abs. 2).
"B. Erhebung der Steuer. Die Steuer
wird erhoben von den verpackten Zündwaren
(§ 2 des G.) und berechnet für jede Einzel-
packung nach ihrem Inhalte (§ 4 Auss#Best.).
§ 10 des G. schreibt daher den Verpackungs-=
zwang für Zündwaren vor, die aus den Fabri-
ken, den Steuerlagern und dem Auslande nur
verpackt in den freien Verkehr des Inlands
gelangen dürfen. Die Art, Form und Inhalt
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