Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zunftzwang — Zurechnungsfähigkeit 1011 
des G. neben und zugleich mit dem Gewerbeberechtigungen in den Städten vom 
Eingangszoll zu entrichten (§ 4 Abs. 2 13. Mai 1833 (GS. 52) aufgehoben. Die Allg- 
des G.). Steuerpflichtige Zündwaren werden GewO. vom 17. Jan. 1845 (G. 41) bestimmte 
zur Einfuhr nur dann zugelassen, wenn sie in für den ganzen Umfang des preuß. Staats- 
beliebigen, aber gleichmäßigen Verpackungen gebiets, daß die zurzeit bestehenden älteren 
ceingehen und die Bezeichnung des Herstellers Innungen ohne Zwang zum Beitritt fort- 
tragen. Zum Schutze der heimischen Zünd= bestehen sollten (§ 94), daß neuen Innungen 
warenindustrie gegen die Konkurrenz des Aus= niemals ausschließliche Gewerbeberechtigungen 
lands ist durch 3 40 des G. der Zoll für Zünd= beigelegt werden dürfen (§ 101), daß ein Zwang 
hölzer und Zündstäbchen aus Pappe — Nr. 367/ zum Eintritt in die Innung nicht zulässig sei, 
des ZollT. vom 25. Dez. 1902 — bisher 10 Kdaß die Innungen nicht für geschlossen erklärt 
für 1 d2 — auf 30 K für 1 dz heraufgesetzt, und den Innungsmitgliedern ein ausschließ- 
F. Statistik. Das Kais. Statistische Amt licher, materieller Vorteil in Beziehung auf den 
des Deutschen Reiches fertigt aus den ihm von! Gewerbebetrieb nicht beigelegt werden dürfe 
den Zolldirektivbehörden der Bundesstaaten bis (§ 170). In den im Jahre 1866 neu erworbenen. 
zum 1. Juni jedes Jahres zugehenden erläu= Ländern, z. B. in Hannover, bestand fast durch- 
terten Nachweisungen Zusammenstellungen über weg noch voller Z.; dieser wurde durch das 
die Herstellung, sowie über die Einfuhr und Aus= sog. Notgewerbegesetz vom 8. Juli 1868 (B- 
fuhr von Zündwaren und über die Einnahmen Bl. 106) beseitigt. Auch die GewO. vom 21. Juni 
an 3. und veröffentlicht sie (§& 45 bis 47. 1869 § 4 bestimmt, daß den Zünften ein Recht, 
der Ausf Best.). Nach dem Aktenstück Nr. 1443|/ andere von dem Betrieb eines Gewerbes aus- 
Bd. 255 der RTrucks. erzeugt Deutschland zuschließen, nicht zustehe. Mit der Einführung 
225 000 Kisten mit je 10 000 Schachteln Streich= der Zwangsinnungen (s. d.) durch die Nov. z. 
hölzern, jede Schachtel enthält 60 Stück. DerGewO. vom 26. Juli 1897 (RBl. 663) ist der 
Bedarf für den Kopf der Bevölkerung ist auf Z. nicht wieder eingeführt. Durch die Zuge- 
6 Stück für jeden Tag geschätzt, eine Zahl, die hörigkeit zu einer Zwangsinnung, die sich ledig- 
durch die Verteuerung der Zündhölzer durch die (lich als eine zwangsweise Vereinigung von Hand- 
Z. vermutlich auf 4,5 Stück sinken wird. werkern zur Erfüllung gemeinsomer Gewerbe- 
Zunstzwang. Unter Z. ist das Recht einer interessen darstellt, werden wirtschaftliche Vor- 
Innung zu verstehen, den Gewerbetreibenden, teile nicht begründet. 
die nicht der Innung angehören, die Aus= Zurechnungsfähigkeit ist die Fähigkeit, für 
übung des in der Innung vertretenen Ge= einen rechtswidrigen Erfolg verantwortlich ge- 
werbes zu untersagen. Der Z. entwickelte sich macht zu werden. Entsprechend der Geschäfts- 
im Anschluß an die Städte, in denen allein oder Handlungsfähigkeit zum wirksamen Ab- 
die Ausübung eines Gewerbes gestattet war schlusse von Rechtsgeschäften (s. Kinder I 
und wo den Vereinigungen der Gewerbetreiben= und Minderjährige II), gibt es eine 
den (Zünften) durch Verleihung politischer und Deliktsfähigkeit oder 3. in dem Sinne der 
anderer Rechte namentlich eines weitgehenden Fähigkeit, für eine Tat strafrechtlich verant- 
Prohibitivsystems gegenüber nicht zünftigen Ge- wortlich gemacht, d. h. gestraft zu werden. Diese 
werbetreibenden innerhalb der Bannmeile ein setzt Willensfreiheit voraus. Die Gründe der 
weitgehender Einfluß auf die Gestaltung des Zurechnungsunfähigkeit sind nach § 51 StGB., 
Gewerbewesens eingeräumt war, der um so wenn dadurch die freie Willensbestimmung aus- 
drückender wurde, als die Zünfte durch Miß= geschlossen wird: 1. Bewußtlosigkeit, d. h. der 
brauch ihrer Machtstellung und durch eine eng= Zustand, in welchem der Mensch von sich selbst 
herzige Beschränkung der Mitgliederzahl (ge--und von seinem Zusammenhange mit der 
schlossene Zunft) das Selbständigwerden der Außenwelt nichts weiß (Schlaf, Schlaftrunken- 
Gesellen erschwerten und jede Konkurrenz ver= heit, Vollrausch usw.); 2. krankhafte Störung 
hinderten. Das AL. ließ die Zünfte, gegen der Geistestätigkeit (außer eigentlicher Geistes- 
deren Mißbräuche im 17. und 18. Jahrh. die krankheit auch vorübergehend die Geistestätig- 
Landesgesetzgebung wiederholt eingeschritten war keit beeinträchtigende Krankheitszustände, wie 
(s. Gewerbeordnung), mit ihren alten 1 Fieber u. dgl., nicht auch schon das moralische 
Rechten bestehen, insbesondere blieb der Z., wo Irresein, moral insanity — RSt. 15, 97). 
er hergebracht war, ungestört (Teil II Tit. 8 Dazu kommen nach § 55 das Alter unter zwölf 
Abschn. 3 a. a. O.). Nachdem zunächst in ein= Jahren als unbedingter und das unter achtzehn 
zelnen Landesteilen und für einzelne Gewerbe Jahren als bedingter Grund von Zurechnungs- 
der Z. aufgehoben war, beseitigten das Edikt unfähigkeit (s. Minderjährige III) und nach 
über die Einführung der Gewerbesteuer vom § 58 die Taubstummheit ebenfalls als bedingter 
2. Nov. 1810 (GS. 79) und das G. über die Grund, d. h. die Z. ist auch hier nur vorhanden, 
polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom wenn festgestellt werden kann und im Urteile 
7. Sept. 1811 (G S. 263) den Z. für das ganze festgestellt wird, daß der Taubstumme die zur 
Staatsgebiet, ließen aber die Innungen ohne Erkenntnis der Strafbarkeit der von ihm be- 
Vorrechte bestehen. Von den im Jahre 1815 gangenen Handlung erforderliche Einsicht besaß; 
neu= und wiedergewonnenen Landesteilen war sonst ist er wegen Zurechnungsunfähigkeit frei- 
in denjenigen, welche zum Königreich Westfalen zusprechen. Bei der Fragestellung an die Ge- 
oder Großherzogtum Berg oder zu Frankreich schworenen (s. Schwurgerichte 1) muß 
gehört hatten, das Innungswesen vollständig wegen der zur Erkenntnis der Strafbarkeit er- 
beseitigt; in den übrigen blieb der Z. fort- forderlichen Einsicht eine Nebenfrage gestellt 
bestehen. Für die Prov. Posen wurde der Z. werden. Im übrigen ist eine Frage wegen 
durch G. wegen Aufhebung der ausschließlichen der Z. des Angeklagten nicht zulässig; die Frage 
64 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.