1012 Zurückbehaltungsrecht des Vermieters usw. — Zusammenlegung der Grundstücke usw.
hiernach ist stets ohne weiteres mitenthalten in Widerruf der Zurücknahme unstatthaft ist. Nach
der Hauptfrage, ob der Angeklagte schuldig ist, § 271 Abs. 1 Z8 PO. kann die Klage ohne Ein-
die ihm zur Last gelegte, nach ihren gesetzlichen willigung des Beklagten nur bis zum Beginne
Merkmalen und unter Hervorhebung der zu der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
ihrer Unterscheidung erforderlichen Umstände zu Hauptsache in erster Instanz zurückgenommen
bezeichnende Tat begangen zu haben (St PO. werden. Mit der Verhandlung zur Hauptsache
§§ 293—298). Im bürgerlichen Rechte schließt erlangt also der Beklagte ein Recht darauf,
der Mangel der Z. die Haftung für den einem daß über die Klage entschieden wird. Im Straf-
anderen durch eine unerlaubte Handlung zu= prozesse kann die öffentliche Klage nur bis zur
gefügten Schaden aus. Er ist vorhanden wegen Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung (St PO.
Bewußtlosigkeit oder wegen einer die freie 8 154), die Privatklage bis zur Verkündung des
Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Urteils erster Instanz und, soweit eine zulässige
Störung der Geistestätigkeit. Wer sich durch Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen Urteils zweiter Instanz zurückgenommen wer-
vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat, den (§ 431). Wegen Zurücknahme der Anklage-
ist für einen Schaden, den er in diesem Zustande verfügung im militärgerichtlichen Strafverfahren
widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise ver- s. § 272 MStGO. Uber die Zurücknahme der
antwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Verwaltungsklage enthält das LVG. nichts;
Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht sie ist daher auch noch in höherer Instanz bis
ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand zur rechtskräftigen Entscheidung, aber nicht be-
geraten ist. Die Z. fehlt ferner den Kindern dingt, z. B. für den Fall eines ungünstigen Aus-
unter 7 Jahren und demjenigen, der das 7., falls des Urteils oder für den, daß der Gegner
aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,|die Kosten trägt, zulässig und, einmal erklärt,
wenn er bei der Begehung der schädigenden selbst wenn sie durch einen Irrtum veranlaßt
Handlung nicht die zur Erkenntnis der Ver-- worden ist, nicht widerruflich (OV G. 27, 191;
antwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das 32, 145). Die Zurücknahme erfolgt durch Schrift-
gleiche gilt von einem Taubstummen (§§ 827, 828 satz oder protokollarische Erklärung bei dem zu-
BeB.). Ungeachtet des Mangels der Z. wird ständigen Gericht und ist ohne Zustellung an
jedoch aus Billigkeitsgründen für den Schaden, den Gegner wirksam, bedarf auch nicht dessen
gehaftet, wenn dem Täter durch Leistung des Einwilligung. Sie erfordert keine Erklärung
Schadenersatzes nicht die Mittel zum standes- mit ausdrücklichen Worten, sondern kann auch
gemäßen Unterhalt und zur Erfüllung seiner in schlüssigen Handlungen gefunden werden.
gesetzlichen Unterhaltspflichten entzogen werden, 108 LVG. (Festsetzung der Kosten und Aus-
die Ersatzleistung nach den Umständen, ins- lagen) findet auch Anwendung, wenn die Streit-
besondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, sache ohne förmliche Entscheidung durch Z. d. K.
billig ist und der Ersatz nicht von einem auf- ihre Erledigung gefunden hat. Als die unter-
sichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann liegende Partei ist in diesem Falle diejenige an-
(s 829 Be#.). Dieser Billigkeitsanspruch ist zusehen, welche die Klage zurückgenommen hat.
nur bei den in den §8§ 823—826 geregelten un= Bei der Z. d. K. wird ein ermäßigtes Kosten-
erlaubten Handlungen gewährt; in anderen pauschquantum erhoben (Ziff. II der Kostentarife
Fällen greift die unmittelbare Haftung des vom 27. Febr. 1884 — M Bl. 30 — und vom
Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 ein. Auch 8. Dez. 1905 — HMl. 338). Die Z. d. K.
zu der Verantwortlichkeit für die Urheberschaft ist dem Wesen nach verschieden von einem Ver-
eines polizeiwidrigen Zustandes oder für ein gleich und von dem Verzicht auf den An
polizeiwidriges Handeln wird eine Z. zu for= spruch, kann jedoch mit dem einen wie mit
dern sein. dem anderen verbunden oder darin mit-
Forel, über die Zurechnungsfähigkeit der normalen enthalten sein. Sie steht einer erneuten Klage
Menschen, 1907,: Günther, Die Zurechnung im « . «,
Straftecht,I905zKurclla,Diechnzendetsus wegen desselben Anspruchs nicht entgegen, so
rechnungsfähigkeit: Krückmann, Verschuldungsauf. fern diese nicht befristet oder die Klagefrist noch
richmung Gefährbungsaulrechnung und Deliktssähigkeit, in niche abgelausen ist. Die Vorschrift des S#n
— PO., wonach im e der Wiederholung
Zurückbehaltungsrecht des Bermieters und einer zurückgenommenen Klage die Einrede der
Verpächters f. Einbehaltungsrecht mangelnden Kostenerstattung erhoben werden
derselben IV. darf, findet keine entsprechende Anwendung.
Zurücknahme der Klage. Da die Anstellung Was von der Z. d. K. gilt, gilt auch von der
einer Klage (s. Klage I und Verwal- # Zurücknahme des der Klage gleichstehenden An-
tungsstreitverfahren IV) vom Willen trags auf mündliche Verhandlung im Verwal-
des Klägers abhängt, muß es grundsätzlich tungsstreitverfahren. Über die Folgen der
diesem auch gestattet sein, die Klage wieder Z. d. K. im armenrechtlichen Streitverfahren i.
zurückzunehmen, d. h. zu bewirken, daß der B###. 17, 150.
Rechtsstreit als überhaupt nicht anhängig ge- Zurückstellungen (militärische) s. Militär-
worden anzusehen ist und der Kläger die Kosten # reklamationen.
zu tragen hat, und zwar solange der Rechtsstreit Zusammengesetzte Gemeinden in den hohen-
nicht endgültig (rechtskräftig) beendigt ist. Aus zoll. Landen s. Samtgemeinden.
Rücksichtnahme auf das Gericht und die Gegen.= Zusammenlegung der Grundstücke in den
partei hat indessen das positive Recht Schranken landrechtlichen Provinzen. Nach der Gem TO.
gesetzt, auch ist teilweise eine bestimmte Form konnte zwar eine Aufhebung einzelner gemein-
vorgeschrieben. Allgemein gilt jedoch, daß die schaftlicher Berechtigungen gegen Abfindung in
Zurücknahme unbedingt erfolgen muß und ein Rente oder Kapital stattfinden; es ergab sich