Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zusammenlegung der Grundstücke in den nichtlandrechtlichen Provinzen usw. 
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aber bald die Verbindung einer zweckmäßigen den Grundstücke muß Landabfindung gewährt 
Grundstückszusammenlegung mit der Gemein- 
heitsteilung als Regel; jedoch begründete die 
bloß vermengte Lage der Grundstücke ohne 
gemeinschaftliche Benutzung keine Auseinander- 
setzung nach der Gem TO. (vgl. Gemein- 
heitsteilungen in den landrecht- 
lichen Provinzen). Mit der höheren Ent- 
wicklung der Landwirtschaft wurde die Zusam- 
menlegung meistens Hauptzweck des Gemein- 
heitsteilungsverfahrens, und um dieses auch bei 
Grundstücken zu ermöglichen, welche einer ge- 
meinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, er- 
ging das G. vom 2. April 1872 (GS. 329). 
Danach findet die wirtschaftliche Zusammen- 
legung der in vermengter Lage befindlichen 
Grundstücke verschiedener Eigentümer einer Feld- 
mark oder — unter bestimmten Umständen — 
eines durch natürliche Begrenzung oder beson- 
dere Bewirtschaftung als Feldabschnitt kenntlich 
werdenden Teiles einer Feldmark auf den Antrag 
von mehr als der Hälfte — nach Größe und 
Reinertrag berechnet — der betroffenen Grund- 
stückseigentümer statt, wenn sie durch Beschluß 
der Kreisversammlung nach Begutachtung durch 
die Kreisvermittlungsbehörde mit Räüclssicht auf 
die davon zu erwartende erhebliche Verbesse- 
rung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. 
Der „Umlegungsbezirl“, innerhalb dessen die 
wirtschaftliche Zusammenlegung vorgenommen 
  
werden, Rente oder Kapitalabfindung darf ohne 
Zustimmung der Beteiligten nur ausnahmsweise 
zur Ausgleichung geringer Wertsunterschiede ge- 
währt werden. Grundstücke, welche nach einem 
ohne Vorbehalt bestätigten Rezeß bereits einer 
Zusammenlegung unterzogen worden sind, kön- 
nen der Regel nach gegen den Widerspruch 
ihres Eigentümers nicht noch einmal einer Zu- 
sammenlegung unterzogen werden. Wohl aber 
ist das der Fall, wenn nach Ausführung der Zu- 
sammenlegung durch die Anlage von Kanälen, 
Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Ver- 
legung oder Durchbrüche von Flüssen oder durch 
ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der 
Planlage eingetreten ist, sowie ferner, wenn seit 
der Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind 
und mehr als 3¾ Eigentümer — nach Fläche 
und Reinertrag berechnet — der umzulegenden 
Fläche die erneuerte Zusammenlegung bean- 
tragen. Bei Umlegungen auf Grund der Gem TO. 
hat sich der Bezirk, innerhalb dessen die Grund- 
stücke zusammengelegt werden, nach den Grenzen 
der auf ihnen lastenden Berechtigung zu richten, 
soweit nicht gemäß § 64 Gem TO. Grundstücke, 
die dieser Gemeinheit nicht unterliegen, freiwillig 
von ihrem Eigentümer zur Umlegung angeboten 
werden. Da nun jene Grenzen sich häufig 
nicht mit denjenigen Grenzen decken, innerhalb 
welcher ein Umlegungsbedürfnis besteht, so ist 
werden soll, ist vor der Beschlußfassung des in solchen Fällen zu überlegen, ob nicht die An- 
Kreistages durch die Auseinandersetzungsbehörde wendung des G. vom 2. April 1872 vorzuziehen 
festzustellen. 
Jene Beschlußfassung unterbleibt, ist, das für die Bildung eines Umlegungsbezirks 
wenn alle beteiligten Grundbesitzer des fest= größere Freihcit gewährt. 
Freilich muß in 
gestellten Umlegungsbezirks mit der Umlegung diesem Falle die Hälfte der Beteiligten mit 
ausdrücklich — nicht etwa nur auf Versäumnis 
hin — einverstanden sind. Die Entscheidung 
über die Zulässigkeit des Verfahrens ist also 
der Auseinandersetzungsbehörde, trotzdem sie 
doch die sachverständige und dazu eine unab- 
hängige Behörde ist, entzogen und in die Hand 
des Kreistags gelegt. Bei der Zusammenlegung 
kommen im allgemeinen dieselben Vorschriften 
wie bei den Gem-T. (vgl. Gemeinheits- 
teilungen in den landrechtlichen 
Provinzen und Auseinanderset- 
zungsverfahren mit Ausschluß 
der Provinz Hannover) zur Anwen- 
dung, insbesondere müssen auch die auf den zur 
Umlegung kommenden Grundstücken etwa haf- 
tenden Grundgerechtigkeiten mit zur Aufhebung 
gebracht werden. Gebäude, Hoflagen, Haus- 
gärten, Kunstwiesen, Parkanlagen und solche 
Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewin- 
nung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur 
ist, Weinberge, Seen, Teiche und andere Privat- 
gewässer, solche Lehm-, Sand-, Kalk= und Mergel- 
gruben, Kalk-= und andere Steinbrüche, welche 
einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unter- 
liegen, ferner sonstige zur Gewinnung von 
Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende 
Grundstücke, ingleichen Grundstücke, auf wel- 
chen sich Mineralquellen befinden oder mit deren 
Besitz das Eigentum des Erbkux an einem Berg- 
werk ganz oder zum Teil verbunden ist, endlich 
Grundstücke, auf denen Denkmäler oder Familien- 
gräber sich befinden, können nur mit Ein- 
willigung aller Beteiligten in die Zusammen- 
legung gezogen werden. Für die auszutauschen- 
E 
  
dem Antrage einverstanden sein, während bei 
nwendung der Gem T. das Einverständnis 
von ½ genügt, so daß also die Einleitung eines 
Verfahrens nach dem G. vom 2. April 1872 
schwieriger ist. S. auch Umlegung von 
Grundstücken für städtische Be- 
bauung. 
Bal. die bei Gemeinheitsteilungen in den landrecht- 
lichen Provinzen angeführten Werke. 
Zusammenlegung der Grundstücke in den 
nichtland rechtlichen Provinzen mit Ausschluß 
der Provinz Hannover. Wegen der Begriffe 
und des Geltungsgebietes der Gesetzgebung im 
allgemeinen vgl. Gemeinheitsteilung 
in den landrechtlichen Provinzen 
und Gemeinheitsteilung in den 
nichtlandrechtlichen Provinzen. 
Der Gesetzgebung in diesen Gebieten ist eigen- 
tümlich, daß überall die wirtschaftliche Zu- 
sammenlegung der Grundstücke als selbständige 
Maßregel und nicht nur als eine Folge von 
Servitutablösungen behandelt wird. Im ein- 
zelnen gilt folgendes: 
A. Rheinprovinz (ausschließlich der landrecht- 
lichen Kreise Rees, Essen, Duisburg, Ruhrort 
und Mülheim a. d. Ruhr), Neuvorpommern und 
Rügen. Die Gem TO. vom 19. Mai 1851 hatte 
eine zwangsweise Vertauschung der Besitzstände 
nicht zugelassen. Diese ist in der Rheinprovinz 
erst durch spätere Gesetze eingeführt worden, 
und zwar zunächst für den Bezirk des ehemaligen 
Justizsenats zu Ehrenbreitstein (umfassend die 
Kreise Wetzlar, Neuwied, Altenkirchen mit Aus- 
schluß der Grafschaft Wildenburg und vom Kuuie
	        
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