Zusammenlegung der Grundstücke in den nichtlandrechtlichen Provinzen usw.
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aber bald die Verbindung einer zweckmäßigen den Grundstücke muß Landabfindung gewährt
Grundstückszusammenlegung mit der Gemein-
heitsteilung als Regel; jedoch begründete die
bloß vermengte Lage der Grundstücke ohne
gemeinschaftliche Benutzung keine Auseinander-
setzung nach der Gem TO. (vgl. Gemein-
heitsteilungen in den landrecht-
lichen Provinzen). Mit der höheren Ent-
wicklung der Landwirtschaft wurde die Zusam-
menlegung meistens Hauptzweck des Gemein-
heitsteilungsverfahrens, und um dieses auch bei
Grundstücken zu ermöglichen, welche einer ge-
meinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, er-
ging das G. vom 2. April 1872 (GS. 329).
Danach findet die wirtschaftliche Zusammen-
legung der in vermengter Lage befindlichen
Grundstücke verschiedener Eigentümer einer Feld-
mark oder — unter bestimmten Umständen —
eines durch natürliche Begrenzung oder beson-
dere Bewirtschaftung als Feldabschnitt kenntlich
werdenden Teiles einer Feldmark auf den Antrag
von mehr als der Hälfte — nach Größe und
Reinertrag berechnet — der betroffenen Grund-
stückseigentümer statt, wenn sie durch Beschluß
der Kreisversammlung nach Begutachtung durch
die Kreisvermittlungsbehörde mit Räüclssicht auf
die davon zu erwartende erhebliche Verbesse-
rung der Landeskultur für zulässig erklärt wird.
Der „Umlegungsbezirl“, innerhalb dessen die
wirtschaftliche Zusammenlegung vorgenommen
werden, Rente oder Kapitalabfindung darf ohne
Zustimmung der Beteiligten nur ausnahmsweise
zur Ausgleichung geringer Wertsunterschiede ge-
währt werden. Grundstücke, welche nach einem
ohne Vorbehalt bestätigten Rezeß bereits einer
Zusammenlegung unterzogen worden sind, kön-
nen der Regel nach gegen den Widerspruch
ihres Eigentümers nicht noch einmal einer Zu-
sammenlegung unterzogen werden. Wohl aber
ist das der Fall, wenn nach Ausführung der Zu-
sammenlegung durch die Anlage von Kanälen,
Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Ver-
legung oder Durchbrüche von Flüssen oder durch
ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der
Planlage eingetreten ist, sowie ferner, wenn seit
der Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind
und mehr als 3¾ Eigentümer — nach Fläche
und Reinertrag berechnet — der umzulegenden
Fläche die erneuerte Zusammenlegung bean-
tragen. Bei Umlegungen auf Grund der Gem TO.
hat sich der Bezirk, innerhalb dessen die Grund-
stücke zusammengelegt werden, nach den Grenzen
der auf ihnen lastenden Berechtigung zu richten,
soweit nicht gemäß § 64 Gem TO. Grundstücke,
die dieser Gemeinheit nicht unterliegen, freiwillig
von ihrem Eigentümer zur Umlegung angeboten
werden. Da nun jene Grenzen sich häufig
nicht mit denjenigen Grenzen decken, innerhalb
welcher ein Umlegungsbedürfnis besteht, so ist
werden soll, ist vor der Beschlußfassung des in solchen Fällen zu überlegen, ob nicht die An-
Kreistages durch die Auseinandersetzungsbehörde wendung des G. vom 2. April 1872 vorzuziehen
festzustellen.
Jene Beschlußfassung unterbleibt, ist, das für die Bildung eines Umlegungsbezirks
wenn alle beteiligten Grundbesitzer des fest= größere Freihcit gewährt.
Freilich muß in
gestellten Umlegungsbezirks mit der Umlegung diesem Falle die Hälfte der Beteiligten mit
ausdrücklich — nicht etwa nur auf Versäumnis
hin — einverstanden sind. Die Entscheidung
über die Zulässigkeit des Verfahrens ist also
der Auseinandersetzungsbehörde, trotzdem sie
doch die sachverständige und dazu eine unab-
hängige Behörde ist, entzogen und in die Hand
des Kreistags gelegt. Bei der Zusammenlegung
kommen im allgemeinen dieselben Vorschriften
wie bei den Gem-T. (vgl. Gemeinheits-
teilungen in den landrechtlichen
Provinzen und Auseinanderset-
zungsverfahren mit Ausschluß
der Provinz Hannover) zur Anwen-
dung, insbesondere müssen auch die auf den zur
Umlegung kommenden Grundstücken etwa haf-
tenden Grundgerechtigkeiten mit zur Aufhebung
gebracht werden. Gebäude, Hoflagen, Haus-
gärten, Kunstwiesen, Parkanlagen und solche
Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewin-
nung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur
ist, Weinberge, Seen, Teiche und andere Privat-
gewässer, solche Lehm-, Sand-, Kalk= und Mergel-
gruben, Kalk-= und andere Steinbrüche, welche
einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unter-
liegen, ferner sonstige zur Gewinnung von
Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende
Grundstücke, ingleichen Grundstücke, auf wel-
chen sich Mineralquellen befinden oder mit deren
Besitz das Eigentum des Erbkux an einem Berg-
werk ganz oder zum Teil verbunden ist, endlich
Grundstücke, auf denen Denkmäler oder Familien-
gräber sich befinden, können nur mit Ein-
willigung aller Beteiligten in die Zusammen-
legung gezogen werden. Für die auszutauschen-
E
dem Antrage einverstanden sein, während bei
nwendung der Gem T. das Einverständnis
von ½ genügt, so daß also die Einleitung eines
Verfahrens nach dem G. vom 2. April 1872
schwieriger ist. S. auch Umlegung von
Grundstücken für städtische Be-
bauung.
Bal. die bei Gemeinheitsteilungen in den landrecht-
lichen Provinzen angeführten Werke.
Zusammenlegung der Grundstücke in den
nichtland rechtlichen Provinzen mit Ausschluß
der Provinz Hannover. Wegen der Begriffe
und des Geltungsgebietes der Gesetzgebung im
allgemeinen vgl. Gemeinheitsteilung
in den landrechtlichen Provinzen
und Gemeinheitsteilung in den
nichtlandrechtlichen Provinzen.
Der Gesetzgebung in diesen Gebieten ist eigen-
tümlich, daß überall die wirtschaftliche Zu-
sammenlegung der Grundstücke als selbständige
Maßregel und nicht nur als eine Folge von
Servitutablösungen behandelt wird. Im ein-
zelnen gilt folgendes:
A. Rheinprovinz (ausschließlich der landrecht-
lichen Kreise Rees, Essen, Duisburg, Ruhrort
und Mülheim a. d. Ruhr), Neuvorpommern und
Rügen. Die Gem TO. vom 19. Mai 1851 hatte
eine zwangsweise Vertauschung der Besitzstände
nicht zugelassen. Diese ist in der Rheinprovinz
erst durch spätere Gesetze eingeführt worden,
und zwar zunächst für den Bezirk des ehemaligen
Justizsenats zu Ehrenbreitstein (umfassend die
Kreise Wetzlar, Neuwied, Altenkirchen mit Aus-
schluß der Grafschaft Wildenburg und vom Kuuie