Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zuständigkeitsgesetz — Zustellungen 
die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens 
betrifft, ausgesprochen worden mit der weiteren 
Bestimmung (Abs. 4), daß, wenn von einer 
Partei in erster Instanz die Einrede der Un- 
zuständigkeit erhoben wird, über dieselbe vorab- 
entschieden werden kann (s. Urteile II). Im 
Prozesse gehört die Z. des Gerichts zu den 
sog. Prozeßvoraussetzungen, deren Vorhanden- 
sein nach dem Zeitpunkte der Klagerhebung zu 
beurteilen ist. Ergibt sich bei der vorzunehmen- 
den Prüfung die Unzuständigkeit der Behörde, 
so hat diese sich mit der Angelegenheit nicht 
zu befassen und gegenüber einer erfolgten An- 
rufung sich ablehnend zu verhalten, letzteres 
da, wo die Anrufung durch eine Klage zu ge- 
schehen hat und geschehen ist, in der Form der 
Abweisung der Klage. Statt der Ablehnung kann 
auch eine Abgabe (Verweisung) an die zuständige 
Behörde stattfinden, regelmäßig jedoch nicht statt 
der Klagabweisung (Ausnahme z. B. in der 
ZPO. J§ 276, 505, 506, 697; G. 88 103 ff.). 
Sster ist ausdrücklich bestimmt, daß eine un- 
zuständige Stelle die Angelegenheit an die zu- 
ständige abzugeben hat, und daß durch die An- 
bringung bei jener die vorgeschriebene Frist ge- 
wahrt wird (z. B. LVG. § 129 Abs. 5; 36. 
g 56 Abs. 2, 3). Besonders die Z. des Reichs- 
gerichts betrifft das G. vom 22. Mai 1910 (RG- 
Bl. 767). Wegen des Wechsels der Z. im 
Laufe 
Vereinigung einer Landgemeinde 
  
eines Verwaltungsstreitverfahrens bei 
mit einer 
Stadtgemeinde oder Umwandlung einer solchen 
in eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern 
s. O## G. 48, 442; 53, 295. 
III. In enger Beziehung mit der Z. der Be- 
hörden steht die Rechtshilfe (s. d.). Die Geschäfts- 
verteilung (s. d.) ist begrifflich von ihr ganz ver- 
schieden. S. auch Kompetenzkonflikte. 
Gerland, Uber die örtliche Zuständigkeit der Orts- 
polizeibehörden, im Verw Arch. 4, 197. Die Zuständigkeit 
der preuß. Verwaltungsgerichts= und Beschlußbehörden, 
zusammengestellt im Bureau des COWG. 1911. 
Zuständigkeitsgesetz. Die Neuorganisierung 
der allgemeinen Landesverwaltung, welche dem- 
nächst in dem Gesetz über diese vom 30. Julie 
1883 ihren Abschluß gefunden hat, bedingte 
eine neue Regelung der Behördenzuständigkeit. 
Diese erfolgte zuerst in umfassender Weise in 
dem G., betr. die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
behörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden 
im Geltungsbereiche der Prov O. vom 29. Juni 
1875, vom 26. Auli 1876 (GS. 297), besonders 
in dessen Tit. Die späteren Anderungen 
hinsichtlich der nitgensgnet Landesverwaltung 
machten auch eine Anderung der Bestimmungen 
dieses Tit. V notwendig. Die Anderung ist 
durch ein neues Gesetz erfolgt, das G. über die 
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwal- 
tungsgerichtsbehörden vom 1. Aug. 1883 (GS. 
237), welches gleichzeitig mit dem Landes- 
verwaltungsgesetz, also in dem älteren Gebiete 
der Reorganisation am 1. April 1884, in Kraft 
getreten ist und jetzt im gesamten Staatsgebiet, 
einschließlich der Prov. Posen und von Helgo- 
land, gilt. Es enthält eine große Anzahl von 
einzelnen, in keinem inneren, systematischen Zu- 
sammenhange stehenden, auf 25 Titel und 
164 Paragraphen verteilten Vorschriften, die 
gegenüber dem geltenden Reichsverwaltungs- 
rechte die Natur von Ausführungsbestimmungen, 
  
1017 
gegenüber dem Landesrechte die von Novellen 
hierzu haben. Das Gesetz hat inzwischen zahl- 
reiche Abänderungen und Ergänzungen erfahren. 
Einmal haben die seitdem erlassenen preußischen 
materiellen Verwaltungsgesetze regelmäßig zu- 
gleich die zu ihrer Anwendung erforderlichen 
Zuständigkeitsvorschriften getrofsen, so die ver- 
schiedenen Landgemeinde- und Städteordnun- 
gen, das Kommunalabgabengesetz, das Kom- 
munalbeamtengesetz; hierdurch sind nicht bloß 
einzelne Paragraphen, wie die §§ 104, 105 
Abs. 1 Ziff. 2 u. 3, 106 durch § 86 Nr. 21 der 
Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 207) 
und die §8§ 61, 63 durch § 10 des G., betr. die 
Landwege im Reg.-Bez. Kassel, vom 25. Aug. 
1909 (GS. 741), sondern auch ganze Titel 
des Gesetzes teils für den ganzen Staat, teils 
für einzelne Teile desselben aufgehoben oder 
geändert worden. Sodann hat sich das Reichs- 
verwaltungsrecht weiter entwickelt und landes- 
rechtliche Zuständigkeitsbestimmungen notwendig 
gemacht oder zugelassen. Dem ist für Preußen 
nicht im Wege der Gesetzgebung, sondern auf 
Grund der §§ 109 Abs. 2 und 121 B. und 
des Gesetzes zur Ergänzung des § 7 des G. 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883, vom 27. April 1885 (GS. 127) 
durch — teilweise bereits wieder ausgehobene — 
kgl. Verordnungen Rechnung getragen worden 
(vgl. z. B. die V. vom 12. Sept. 1885 — G. 333, 
vom 28. Mai 1890 — GS. S. 135, 181, vom 
19. Aug. 1897 — GS. 401, vom 30. Juni 1901 
— GS. 141 — und vom 8. Juni 1903 — 
GS. 191). Bgl. auch Zuständigkeit. 
v. Brauchitsch, Die neuen robreußischen Verwal-. 
tungsgesetze, Bd. 1, 1906; Friedrichs, Das Zu- 
ständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883 
Zustellungen. I. Z. ist die in einer bestimmt 
vorgeschriebenen Form bewirkte und beurkundete 
Mitteilung eines Schriftstücks an eine beteiligte 
Person oder deren Vertreter. Keine Z. ist die 
bloße Übergabe eines Schriftstücks (Aushändi- 
gung oder Behändigung), noch weniger die 
bloße Einreichung oder Niederlegung bei einer 
Behörde. Die Z. wird durch übergabe einer 
mit der Urschrift wörtlich übereinstimmenden 
Abschrift bewirkt. Zugestellt, d. h. mitgeteilt, 
wird dabei die Urschrift, übergeben wird die 
Abschrift; mit der Übergabe der Abschrift, die 
übrigens auch die Form einer Ausfertigung 
haben, zuweilen bloß ein Auszug, d. h. Aus- 
f#eertigung oder Abschrift nur eines Teiles der 
Urschrift sein kann, gilt die Urschrift als zugestellt. 
Über die Z. ist, um sie nachweisen zu können, 
von dem zustellenden Beamten eine Urkunde 
mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt aufzu- 
nehmen und mit der Urschrift des zuzustellen- 
den Schriftstücks zu verbinden (Zustellungs- 
urkunde). Die Bestimmungen über die Z. 
sind zuerst durch die 8PO. vom 30. Jan. 1877 
(Rol. 83) in den §§ 152—190 für den Zivil- 
prozeß getroffen worden und gegenwärtig — 
inzwischen wesentlich geändert — in den §8 166 
bis 213 der jetzigen Z8PO. enthalten. Auf diese 
Bestimmungen ist dann anderweit verwiesen, 
so im § 37 St PO., § 72 KO., § 16 FGG. Über 
die Z. im militärstrafgerichtlichen Verfahren 
88 137 — 145 MStGO. Es sind zu unterscheiden 
Z. von Amts wegen (s. über diese die Allg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.