Zuständigkeitsgesetz — Zustellungen
die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens
betrifft, ausgesprochen worden mit der weiteren
Bestimmung (Abs. 4), daß, wenn von einer
Partei in erster Instanz die Einrede der Un-
zuständigkeit erhoben wird, über dieselbe vorab-
entschieden werden kann (s. Urteile II). Im
Prozesse gehört die Z. des Gerichts zu den
sog. Prozeßvoraussetzungen, deren Vorhanden-
sein nach dem Zeitpunkte der Klagerhebung zu
beurteilen ist. Ergibt sich bei der vorzunehmen-
den Prüfung die Unzuständigkeit der Behörde,
so hat diese sich mit der Angelegenheit nicht
zu befassen und gegenüber einer erfolgten An-
rufung sich ablehnend zu verhalten, letzteres
da, wo die Anrufung durch eine Klage zu ge-
schehen hat und geschehen ist, in der Form der
Abweisung der Klage. Statt der Ablehnung kann
auch eine Abgabe (Verweisung) an die zuständige
Behörde stattfinden, regelmäßig jedoch nicht statt
der Klagabweisung (Ausnahme z. B. in der
ZPO. J§ 276, 505, 506, 697; G. 88 103 ff.).
Sster ist ausdrücklich bestimmt, daß eine un-
zuständige Stelle die Angelegenheit an die zu-
ständige abzugeben hat, und daß durch die An-
bringung bei jener die vorgeschriebene Frist ge-
wahrt wird (z. B. LVG. § 129 Abs. 5; 36.
g 56 Abs. 2, 3). Besonders die Z. des Reichs-
gerichts betrifft das G. vom 22. Mai 1910 (RG-
Bl. 767). Wegen des Wechsels der Z. im
Laufe
Vereinigung einer Landgemeinde
eines Verwaltungsstreitverfahrens bei
mit einer
Stadtgemeinde oder Umwandlung einer solchen
in eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern
s. O## G. 48, 442; 53, 295.
III. In enger Beziehung mit der Z. der Be-
hörden steht die Rechtshilfe (s. d.). Die Geschäfts-
verteilung (s. d.) ist begrifflich von ihr ganz ver-
schieden. S. auch Kompetenzkonflikte.
Gerland, Uber die örtliche Zuständigkeit der Orts-
polizeibehörden, im Verw Arch. 4, 197. Die Zuständigkeit
der preuß. Verwaltungsgerichts= und Beschlußbehörden,
zusammengestellt im Bureau des COWG. 1911.
Zuständigkeitsgesetz. Die Neuorganisierung
der allgemeinen Landesverwaltung, welche dem-
nächst in dem Gesetz über diese vom 30. Julie
1883 ihren Abschluß gefunden hat, bedingte
eine neue Regelung der Behördenzuständigkeit.
Diese erfolgte zuerst in umfassender Weise in
dem G., betr. die Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden
im Geltungsbereiche der Prov O. vom 29. Juni
1875, vom 26. Auli 1876 (GS. 297), besonders
in dessen Tit. Die späteren Anderungen
hinsichtlich der nitgensgnet Landesverwaltung
machten auch eine Anderung der Bestimmungen
dieses Tit. V notwendig. Die Anderung ist
durch ein neues Gesetz erfolgt, das G. über die
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwal-
tungsgerichtsbehörden vom 1. Aug. 1883 (GS.
237), welches gleichzeitig mit dem Landes-
verwaltungsgesetz, also in dem älteren Gebiete
der Reorganisation am 1. April 1884, in Kraft
getreten ist und jetzt im gesamten Staatsgebiet,
einschließlich der Prov. Posen und von Helgo-
land, gilt. Es enthält eine große Anzahl von
einzelnen, in keinem inneren, systematischen Zu-
sammenhange stehenden, auf 25 Titel und
164 Paragraphen verteilten Vorschriften, die
gegenüber dem geltenden Reichsverwaltungs-
rechte die Natur von Ausführungsbestimmungen,
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gegenüber dem Landesrechte die von Novellen
hierzu haben. Das Gesetz hat inzwischen zahl-
reiche Abänderungen und Ergänzungen erfahren.
Einmal haben die seitdem erlassenen preußischen
materiellen Verwaltungsgesetze regelmäßig zu-
gleich die zu ihrer Anwendung erforderlichen
Zuständigkeitsvorschriften getrofsen, so die ver-
schiedenen Landgemeinde- und Städteordnun-
gen, das Kommunalabgabengesetz, das Kom-
munalbeamtengesetz; hierdurch sind nicht bloß
einzelne Paragraphen, wie die §§ 104, 105
Abs. 1 Ziff. 2 u. 3, 106 durch § 86 Nr. 21 der
Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 207)
und die §8§ 61, 63 durch § 10 des G., betr. die
Landwege im Reg.-Bez. Kassel, vom 25. Aug.
1909 (GS. 741), sondern auch ganze Titel
des Gesetzes teils für den ganzen Staat, teils
für einzelne Teile desselben aufgehoben oder
geändert worden. Sodann hat sich das Reichs-
verwaltungsrecht weiter entwickelt und landes-
rechtliche Zuständigkeitsbestimmungen notwendig
gemacht oder zugelassen. Dem ist für Preußen
nicht im Wege der Gesetzgebung, sondern auf
Grund der §§ 109 Abs. 2 und 121 B. und
des Gesetzes zur Ergänzung des § 7 des G.
über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883, vom 27. April 1885 (GS. 127)
durch — teilweise bereits wieder ausgehobene —
kgl. Verordnungen Rechnung getragen worden
(vgl. z. B. die V. vom 12. Sept. 1885 — G. 333,
vom 28. Mai 1890 — GS. S. 135, 181, vom
19. Aug. 1897 — GS. 401, vom 30. Juni 1901
— GS. 141 — und vom 8. Juni 1903 —
GS. 191). Bgl. auch Zuständigkeit.
v. Brauchitsch, Die neuen robreußischen Verwal-.
tungsgesetze, Bd. 1, 1906; Friedrichs, Das Zu-
ständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883
Zustellungen. I. Z. ist die in einer bestimmt
vorgeschriebenen Form bewirkte und beurkundete
Mitteilung eines Schriftstücks an eine beteiligte
Person oder deren Vertreter. Keine Z. ist die
bloße Übergabe eines Schriftstücks (Aushändi-
gung oder Behändigung), noch weniger die
bloße Einreichung oder Niederlegung bei einer
Behörde. Die Z. wird durch übergabe einer
mit der Urschrift wörtlich übereinstimmenden
Abschrift bewirkt. Zugestellt, d. h. mitgeteilt,
wird dabei die Urschrift, übergeben wird die
Abschrift; mit der Übergabe der Abschrift, die
übrigens auch die Form einer Ausfertigung
haben, zuweilen bloß ein Auszug, d. h. Aus-
f#eertigung oder Abschrift nur eines Teiles der
Urschrift sein kann, gilt die Urschrift als zugestellt.
Über die Z. ist, um sie nachweisen zu können,
von dem zustellenden Beamten eine Urkunde
mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt aufzu-
nehmen und mit der Urschrift des zuzustellen-
den Schriftstücks zu verbinden (Zustellungs-
urkunde). Die Bestimmungen über die Z.
sind zuerst durch die 8PO. vom 30. Jan. 1877
(Rol. 83) in den §§ 152—190 für den Zivil-
prozeß getroffen worden und gegenwärtig —
inzwischen wesentlich geändert — in den §8 166
bis 213 der jetzigen Z8PO. enthalten. Auf diese
Bestimmungen ist dann anderweit verwiesen,
so im § 37 St PO., § 72 KO., § 16 FGG. Über
die Z. im militärstrafgerichtlichen Verfahren
88 137 — 145 MStGO. Es sind zu unterscheiden
Z. von Amts wegen (s. über diese die Allg.