Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Vf. vom 1. Febr. 1910 — JMBl. 43 — und 
vom 4. Mai 1911 — JIMl. 191) und auf Be- 
treiben der Parteien, Z. im Auslande (Allg. Vf. 
vom 29. Mai 1905 — JlMd l. 159) und öffent- 
liche Z., nach den Zustellungsorganen Z. durch 
die Gerichtsvollzieher, durch Beamte der Be- 
hörde (Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener, Voll- 
ziehungsbeamte usw.), durch Rechtsanwälte 
(3#. 8 198) und unter Benutzung der Post 
(sog. Z3. durch die Post, verschieden davon die 
durch Aufgabe zur Post, bei der die letztere die 
Stellung eines Zustellungsempfängers, nicht die 
eines Zustellungsorgans hat und die Z. als 
geschehen gilt, auch wenn die Sendung für die 
Post unbestellbar ist), nach dem Zustellungs- 
empfänger gewöhnliche Z. und Ersatzzustellung, 
je nachdem sie zu eigenen Händen des Zustel- 
lungsadressaten oder zu Händen eines anderen, 
der diesen für die Z. zu vertreten befugt ist, 
erfolgt, Z. am Orte (Vf. vom 2. Febr. 1910 — 
I l. 57), endlich die vereinfachte Z. (Z. mit 
blauer Urkunde), bei der nicht wie sonst der 
Empfänger ebenfalls eine Abschrift der Zustel- 
lungsurkunde erhält, sondern nur auf dem 
Umschlage des ihm zu übergebenden Schrift- 
stücks der Tag der Z. zu vermerken ist, also der 
zustellende Beamte nicht zwei Zustellungsurkun- 
den, sondern nur eine ausstellt, welche der andere 
Teil erhält. Zustellungsort ist die Wohnung 
oder das Geschäftslokal des Adressaten, bei der 
Z. zu dessen eigenen Händen jeder Ort, an dem 
er angetroffen wird; wenn er jedoch an diesem 
Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal hat, 
ist die anderweit (z. B. auf der Straße) bewirkte 
Z. nur gültig, wenn die Annahme nicht ver- 
weigert ist. Die Zustellungszeit ist dahin be- 
grenzt, daß zur Nachtzeit (vgl. über diese 8PP. 
§ 188 Abs. 1 Satz 2; s. auch Nachtzeit) und 
an Sonn= und Feiertagen eine Z. regelmäßig 
nicht entgegengenommen zu werden braucht. 
Wird die Annahme der Z. ohne gesetzlichen Grund 
verweigert, so ist das zu übergebende Schrift- 
stück am Orte der Z. zurückzulassen. Damit 
gilt die Z. als bewirkt, wenn die Annahme- 
verweigerung unberechtigt war. Über die Z. 
von Schriftstücken durch Niederlegung bei den 
Polizei= oder Gemeindevorstehern s. Zirk. vom 
14. April 1880 (MBl. 129; JIM l. 96), Vf. 
vom 19. April 1880 (JIMMl. 97) und Allg. Vf. 
vom 29. April 1880 (JMMl. 95); über die Z. 
in den Wohnungen von Personen, welche von 
der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, s. 
Allg. Vf. vom 20. Jan. 1893 (Jll. 37); über 
die an Gewerbetreibende Allg. Vf. vom 7. März 
1906 (JMl Bl. 69). Die Briefumschläge zu 
Schreiben mit Zustellungsurkunden betrifft die 
Vf. vom 4. Juli 1908 (Jll Bl. 254), die nach 
den Allerh V. über die Ehrengerichte der Offi- 
ziere und Sanitätsoffiziere in der Kais. Marine 
durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft erfolgen- 
den Z. die Vf. vom 16. Dez. 1907 (JMl. 606). 
II. Die Z. von Entscheidungen des Ober- 
verwaltungsgerichts erfolgt regel- 
mäßig durch die Post, ausnahmsweise durch 
damit beauftragte Beamte. Die näheren Be- 
stimmungen sind im Anschluß an diejenigen der 
ZPO. im § 16 des Regul. für das OVG. vom 
22. Febr. 1892 (MBl. 133) enthalten. Es er- 
folgt namentlich auch wie nach dem § 172 3PO. 
  
Zustellungen 
die Z. an einen Unteroffizier oder einen Ge- 
meinen des aktiven Heeres und der aktiven 
Marine (Gegensatz: Beurlaubtenstand, für diesen, 
sowie für Offiziere und für Militärpersonen im 
Offiziersrange gelten die gewöhnlichen Bestim- 
mungen) an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Es- 
kadron, Batterie usw.); vgl. den Artikel Mili- 
tärpersonen. Die Vorschriften im § 16, 
nach denen diejenige der ZPO., daß Z. an die 
für die Instanz bestellten Prozeßbevollmäch- 
tigten zu erfolgen haben, ebenso wie im Ver- 
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KG#. 
34 A 6), nicht gilt (OV G. 49, 190), gelten auch 
für die Z. bei den Provinzialräten, den 
Bezirksausschüssen, den Bergaus- 
schüssen und den Kreis (Stadt)aus- 
schüssen nach den Regulativen für diese Be- 
hörden mit der Maßgabe, daß die Zustellungs- 
urkunde durch eine beglaubigte Empfangs- 
bescheinigung der zur Annahme legitimierten 
Person ersetzt werden kann, und zwar nicht bloß 
im Verwaltungsstreitverfahren, sondern soweit 
die Behörden im Beschlußverfahren tätig sind, 
auch für dieses. Ferner ist bestimmt, daß die 
Vorschriften der B8PO. über Z. von Amts 
wegen auf die Z. im Verwaltungs- 
zwangsverfahren mit einigen Maß= 
gaben entsprechende Anwendung finden (. 
vom 15. Nov. 1899 — GS. 545 — §9§ 9—12; 
AusfAnw. vom 28. Nov. 1899 — Abg3GBl. 
1900, 44 — Art. 28, 29; Allg. Vf. vom 26. Jan. 
1900 — Mittd St. Heft 40, 37). Wegen der 
Z. im Disziplinarverfahren gegen 
nichtrichterliche Beamte s. § 13 des G. vom 
21. Juli 1852 (GS. 465) und dazu O#. 
47, 414, wegen der im Verwaltungsstrafver- 
fahren s. d. und den § 10 der Anw. vom 8. Juni 
1883 zur Ausführung des G. vom 23. April 1883 
(Ml. 152; Ill. 223) und wegen der im 
Auslande die Vf. vom 6. April 1906 — Mhl. 
157. Für die Mitteilung der Verfügungen und 
Bescheide der Verwaltungsbehörden ist nicht 
allgemein eine bestimmte Form vorgeschrieben, 
sondern sind nur einzelne Anordnungen vor- 
handen, so in Art. 43, 45 der Anweisung zur 
Ausführung des K G., § 58 des Eink StG. in 
der Fassung vom 19. Juni 1906 (GS. 260) 
und § 47 des ErgSt G. in der Fassung vom 
19. Juni 1906 (GS. 294), § 58 Abs. 2 der Jagd- 
ordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 2070). Es 
sind daher zu ihrem Nachweise auch andere 
Beweismäiktek zulässig als eine urkundliche 
Bescheinigung. Insbesondere ist im Sinne des 
§ 52 Abs. 1 LVG. als Z. einer polizeilichen 
Verfügung alles anzusehen, wodurch dem Be- 
teiligten der Inhalt der Verfügung mit ge- 
nügender Sicherheit bekannt wird (O#. 
46, 404). Für polizeiliche Strafverfügungen 
gilt die Anweisung vom 8. Juni 1883 (Mhl. 
152; JMl. 223) § 10. UÜber die Z. an eine 
Kirchengemeinde s. O G. 52, 222. » 
III.Z.,diedenfürsicgeltcndenVorschriften 
nicht entsprechen, sind rechtlich unwirksam. Es 
können jedoch Zustellungsmängel in 
derselben Weise durch Verzicht auf ihre Rüge 
oder durch Verlust des Rügerechts geheilt wer- 
den wie andere Mängel des Verfahrens (ogl. 
ZPO. 8§ 295). Außerdem ist in dem durch die 
 
	        
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