Zustimmungserklärungen zu Steuerbeschlüssen usw. — Zuwendungen an juristische Personen 1019
Novelle zur ZPO. eingefügten 8 187 gPO.
bestimmt, daß, wenn sich aus den Erklärungen
einer Partei ergibt, daß eine ihr unter Ver-
letzung der Vorschriften der §§ 181—186 zu-
gestellte Ladung in ihre Hände gelangt ist, die
Z. als mit dem Zeitpunkte bewirkt anzusehen
ist, in welchem die Partei nach ihren Erklärun-
gen die Ladung erhalten hat. Für ein Schrift-
stück, das keine Ladung enthält, gilt dies nicht;
dessen Z. bleibt also bei Verletzung der §§ 181
bis 186 außer in dem vorhin gedachten Falle
ungültig. Dagegen ist anzunehmen, daß der
§ 187 auch bei Schriftstücken Anwendung findet,
die nicht bloß eine Ladung enthalten, sondern
in Verbindung mit einer solchen noch einen
anderen Inhalt haben, und zwar dahin, daß
der Zustellungsmangel für das ganze Schrift-
stück geheilt wird. Soweit die Bestimmungen
der 3PO. über die Z. mehr oder weniger ander-
weit übernommen sind, wird auch der neue
§ 187, durch welchen Schikanen vorgebeugt
werden soll, als mitgeltend anzusehen sein.
IV. Für das Bereich der Unfall- und In-
validenversicherung ist die Form der Z. be-
sonders geregelt: Nach GuU#BG. § 155, LUG.
§ 166, Bu W. J 45 Abs. 2, Su G. F 150,
ZVG. § 170 können Z., welche den Lauf von
Fristen bedingen, durch die Post mittels ein-
geschriebenen Briefes erfolgen. Es genügt aber
jede Art der Behändigung, welche die Tatsache
und die Zeit des Empfangs des zuzustellenden.
Schriftstücks seitens des Adressaten mit aus-
reichender Sicherheit erkennen läßt und von
welcher der Empfänger den Umständen nach
annehmen muß, daß sie durch das zuständige
Organ in der Absicht, eine Z. zu bewirken,
veranlaßt worden ist (ANJuA#. 4, 32). Z.
für einen im Krankenhause befindlichen Ver-
letzten durch Aushändigung an die in der Woh-
nung angetroffene Ehefrau ist als rechtswirksam
anzusehen (AN. 15, 447). Ist der Renten-
bewerber minderjährig, so kann der Brief rechts-
wirksam nur dem gesetzlichen Vertreter zugestellt
werden (AN. 17, 626). Die Z. muß als erfolgt
gelten, wenn der Postbote den Brief dem
Adressaten persönlich angeboten, dieser aber
die Annahme ohne Grund verweigert hat (AN.
16, 669). Ubrigens sind neben den Z. der Post-
ordnung diejenigen der 3PO. einheitlich als
rechtsgültige 3. anzusehen (AN. 19, 474).
Postscheine begründen nach Ablauf von zwei
Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermutung
für die in der ordnungsmäßigen Frist nach der
Einlieferung erfolgte Bestellung. Personen,
welche nicht im Inlande wohnen, können von
den zustellenden Behörden und den Genossen-
schaftsorganen aufgefordert werden, einen Zu-
stellungsbevollmächtigten zu bestellen. Ist der
Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt wer-
den soll, nicht ermittelt oder wird der Auf-
forderung zur Bestellung eines Bevollmächtigten
nicht innerhalb der gesetzten Frist genügt, so
kann die Z. durch öffentlichen Aushang während
ciner Woche in den Geschäftsräumen der zu-
stellenden Behörden oder der Organe der Berufs-
genossenschaften oder Versicherungsanstalten er-
setzt werden. Die Z. durch Aushang kann bei
allen 3. angewendet werden. Die öffentliche
lungen über den Aufenthaltsort ergebnislos ge-
wesen sind (AN. 19 S. 200, 594) und alle Mittel
zur Feststellung des Aufenthalts erschöpft sind
(AN. 21, 420).
V. Für die Z. des Patentamts (s. d.)
sind besondere Bestimmungen in der Allerh V.
vom 11. Juli 1891 § 12 (RGBl. 349) vorgesehen.
Über die Z. von Urkunden in Zivil= und Handels-
sachen im internationalen Verkehre s. Abkommen
vom 17. Juli 1905 (RöBl. 1909, 410) Art. I und
G. vom 5. April 1909 (Röl. 430) §8 1, 2.
Zustimmungserklärungen zu Stenerbeschlüssen
kommunaler Berbände (s. Kommunalab-
gabengesetz IID 1). Nach § 77 KW. be-
darf die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen,
durch welche a) besondere direkte oder indirekte
Gemeindesteuern neu einge führt oder in ihren
Grundsätzen verändert, b) Abweichungen von
den im § 54 vorgeschriebenen Verteilungs-
regeln, c) Zuschläge über den vollen Satz der
Staatseinkommensteuer hinaus (§ 55) angeordnet
werden, der Zustimmung des Md J. und des
FM'X. Das gleiche gilt nach § 93 von den
seitens der Kreise beschlossenen Hundesteuer-
ordnungen. In beiden Fällen ist Delegation
zugelassen, die Zustimmung kann, insoweit es
sich um die Anwendung von 8§ 77 bei Stadt-
gemeinden und § 93 handelt, auf die Ober-
präsidenten, im übrigen auf die Regierungs-
präsidenten übertragen werden. Die Genehmi-
gung muß der Zustimmung vorhergehen (Ausf-
Anw. z. KA#. Art. 46). Die Zustimmung ist auch
für Nachträge erforderlich, welche die Grundsätze
der Steucrordnungen ändern (Pr VBl. 27, 84).
Die Heranziechung auf Grund einer Steuer-
ordnung, welche höherer Zustimmung bedarf,
ist so lange unzulässig, als diese Zustimmung
nicht erteilt worden ist (OV G. 47, 64) (s. Ge-
meindeeinkommensteuer; Geneh-
migung steuerlicher Gemeinde-
beschlüsse; Hundesteuer; Kreis-
tagsbeschlüsses.
Zuwachssteuer ist gleichbedeutend mit Wert-
zuwachssteuer ((. d.).
Zuwendungen an juristische Personen. I. Wäh-
rend man früher nur gegen kirchliche Erwerbun-
gen gesetzgeberische Maßnahmen (sog. Amorti-
sationsgesetze) hatte (s. Tote Hand), sind in
neuerer Zeit auch Erwerbsbeschränkungen gegen-
über nicht kirchlichen Körperschaften getroffen
worden. In Preußen (Brandenburg) bildete
den ersten Anfang von Amortisationsgesetzen
überhaupt eine V. von 1526, den der neueren
Amortisationsgesetzgebung ein Edikt vom 21. Juni
1753. Das Ad—R. sah dann eine ganze Reihe
von Erwerbsbeschränkungen für Korporationen
und Gemeinden, Kirchengesellschaften und geist-
liche Gesellschaften, Mönche und Ordensleute
vor. Es folgten ein G. vom 13. Mai 1833
(GS. 49) und das umfassende G. vom 23. Febr.
1870 (GS. 118). Das BG. enthält keine
einschlagenden Bestimmungen; die Art. 86—88
EGBGB. geben aber die Grundlage für landes-
gesetzliche Bestimmungen. Diese sind in Preußen
durch Art. 6 des A#GBG#B. vom 20. Sept. 1899
(GS. 177) unter Aufhebung des G. vom 23. Febr.
1870 (Art. 89 Ziff. 26 des AG.) für den ganzen
Z. ist aber nur anwendbar, wenn die Ermitte= Umfang des Staates als einheitlicher und er-