Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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schöpfender Abschluß der Amortisationsgesetz- 
gebung erlassen worden. 
II. Die hiernach geltenden Erwerbsbeschrän- 
kungen bestehen nur für vorhandene juristische 
Personen (s. d.), andererseits aber auch für 
alle mit alleiniger Ausnahme der Familien- 
stiftungen (s. IV). Der Fall einer Widmung 
von Vermögen zur Ausstattung einer gleich- 
zeitig errichteten Stiftung fällt unter BG#B. 
§ 80 (s. Stiftungen). Den Erwerbsbe- 
schränkungen unterliegen Schenkungen und Zu- 
wendungen von Todes wegen ohne Unterschied 
des Gebers und des damit verbundenen Zweckes. 
Der Begriff der Schenkung ist dabei der all- 
gemeine des BG. (88 516 ff.) ls. Schen- 
kungen!. 
einer Auflage, die belohnenden Schenkungen, 
die gemischten Schenkungen, bei denen ein Teil 
Entgelt für eine Leistung und nur der Rest un- 
entgeltlich gewährt ist, hinsichtlich dieses Restes 
und die gegenseitigen Schenkungen. Zuwen- 
dungen von Todes wegen sind dic durch Testa- 
ment und durch Erbvertrag (s. Testamente). 
Auch die sog. Schenkung von Todes wegen, 
d. i. mittels eines Schenkungsversprechens, 
welches unter der Bedingung gemacht wird, 
daß der Beschenkte den Schenker überlebt, ist 
zu ihnen zu rechnen. Die Erwerbsbeschränkungen 
bestimmen sich nicht nach dem Gegenstande der 
freigcbigen Zuwendung, sondern lediglich nach 
Schenkungen sind auch die unter 
  
Zwangs= und Bannrechte 
gung von solchen an eine außerpreußische juri- 
stische Person vor erteilter Genehmigung sind 
mit Geldstrafe bis 900 K bedroht (Art. 6 § 3 
AG#BG#. vom 20. Sept. 1899). 
IV. Familienstiftungen bedürfen zum Er- 
werbe von Zuwendungen keiner Genehmigung 
(Art. 6 § 4). Auf die Familienfideikommisse 
finden die Erwerbsbeschränkungen des Art. 6, 
da sie nicht zu den juristischen Personen ge- 
hören, keine Anwendung. 6 
S. auch Juristische Personen IV. 
Zwangs= und Bannrechte. Nach AL. I, 23 
§& 2 wird unter Zwangsgerechtigkeit eine Be- 
fugnis verstanden, den ihr unterworfenen Per- 
sonen die Anschaffung oder Zubereitung ge- 
wisser Bedürfnisse bei jedem andern als dem 
Berechtigten zu untersagen. Insofern diese 
Befugnis, die sowohl physischen oder juristi- 
schen Personen zukommen, als auch mit dem 
Besitz eines gewissen Grundstücks verbunden 
sein kann (§ 3 #c. a. O.), dem Berechtigten gegen 
alle Einwohner eines bestimmten Bezirkes oder 
gewissen Klassen derselben zusteht, heißt sie ein 
Bannrecht (§ 4 a. a. O.). Mit der Einführung 
der Gewerbefreiheit wurde die Aufhebung 
und Ablösung der Z. u. B. nach und nach herbei- 
geführt, eine allgemeine Regelung erfolgte 
jedoch erst durch die PrG#ew O. vom 17. Jan. 1845 
(GE. 41) 8§ 4, 5 in Verb. mit dem Entschädigungs- 
  
gesetze vom 17. Jaon. 1845 (GE. 79), und für 
dessen Werte in der Art, daß, wenn dieser Wert die im Jahre 1866 erworbenen Landcsteile durch 
mehr als 5000 K beträgt, die Genehmigung 
des Königs oder der durch kgl. Verordnung 
G. vom 17. März 1868 (GE. 249) §§ 2, 8. Beim 
Inlrafttreten der GewO. vom 21. Juni 1869 
bestimmten Behörde notwendig und ohne die (BBl. 245) war die Regelung der Z. u. B. 
Genehmigung die Zuwendung im ganzen Um- 
fange nichtig ist. 
nehmigungsrechts ist übrigens bisher nicht er- 
solgt. Nachzusuchen ist die Genehmigung bei 
der Bezirksregierung (Erl. vom 9. März 1834) 
in v. Kamptz 18, 997); einzuholen hat sie der 
Minister, in dessen Ressort die juristische Person 
gehört (Erl. vom 10. Febr. 1872 — MBl. 74; 
vgl. wegen der Zuwendungen an Stiftungen 
und Vereine, die im Hinblick auf ihre kirch- 
lichen oder evangelisch-christlichen Zwecke mit 
einem Konsistorium in geschäftlicher Beziehung 
stehen, und an der kirchenregimentlichen Auf- 
sicht unterstehende Kirchengemeinden und son- 
stige Korporationen die Vf. vom 18. Juni 1903— 
MBl. 165). Erteilt wird die Genehmigung 
rechtlich nach freiem Ermessen des Königs, und 
der genehmigende oder versagende Bescheid ist 
endgültig. Die Genehmigung kann auf einen 
Teil der Schenkung oder Zuwendung von Todes 
wegen beschränkt werden (vgl. Vf. vom 19. Dez. 
1899 — Mhl. 1900, 8, 8. Jan. 1900 — MBl. 80 
— und 12. Mai 1900 — MBl. 188). Für die 
Prüfung der Frage, ob wegen Verletzung einer 
moralischen Pflicht gegen dürftige Verwandte 
die Genehmigung zu versagen oder von gewissen 
Abfindungen abhängig zu machen sei, sind durch 
den Erl. vom 22. Dez. 1904 (MMBl. 67) be- 
stimmte Grundsätze aufgestellt worden. Wegen 
Veröffentlichung der Allerhöchsten Genehmigung ordentl 
von Z. a. j. P. s. Vf. vom 8. März 1910 (MBl. 54). 8 9 Absf. 1). 
Eine Delegation des Ge- 
in Preußen vollständig erledigt. Die Gew. 
bestimmt im § 7 die Aufhebung des mit aus- 
schließlichen Gewerbeberechtigungen verbunde- 
nen Z. u. B. mit Ausnahme der Abdeckereibereckh= 
tigungen (s. Abdecker), aller Zwangsrechte, 
deren Aufhebung nach dem Inhalte der Ver- 
leihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig 
war, und sofern die Berechtigungen nicht auf 
einem Vertrage zwischen Berechtigten und Ver- 
pflichteten beruhen, die Aufhebung des Mahl- 
zwangs, des Branntweinzwangs (s. d.), des 
Brauzwangs (s. d.) und des den städtischen 
Fleischern und Bäckern zustehenden Rechts, die 
Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der 
sog. Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf 
an Fleisch oder Gebäck ganz oder teilweise von 
ihnen ausschließlich entnehmen. Diejenigen 
Z. u. B., welche hiernach nicht aufgehoben waren, 
sollten abgelöst werden können (s. Ablösung 
von gewerblichen Berechtigungenhg), 
sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, 
die Mitglieder einer Korporation als solche be- 
trifft oder Bewohnern eines Ortes oder Disriktes 
obliegt. Das Recht, den Inhaber einer Schank- 
stätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschafte- 
bedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabri- 
kationsstätte entnehme, wurde gleichfalls fur 
abgelöst erklärt (GewO. § 8). Die Frage, ob ein 
Z. u. B. aufgehoben oder ablösbar ist, ist im 
ichen Rechtswege zu entscheiden (Gew O. 
Die Entschädigung erfolgt nach 
  
  
III. Der Empfang von freigebigen Zuwen-"Maßgabe der Landesgesetze, die auch das Ver- 
dungen für eine preußische juristische Person, fahren bestimmen; es sind demnach das Ent- 
ohne binnen vier Wochen die erforderliche Ge= schädigungsgesetz vom 17. Jan. 1845 und das G. 
nehmigung nachzusuchen, und die Verabsol= vom 17. März 1868 noch heute maßgebend.
	        
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