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schöpfender Abschluß der Amortisationsgesetz-
gebung erlassen worden.
II. Die hiernach geltenden Erwerbsbeschrän-
kungen bestehen nur für vorhandene juristische
Personen (s. d.), andererseits aber auch für
alle mit alleiniger Ausnahme der Familien-
stiftungen (s. IV). Der Fall einer Widmung
von Vermögen zur Ausstattung einer gleich-
zeitig errichteten Stiftung fällt unter BG#B.
§ 80 (s. Stiftungen). Den Erwerbsbe-
schränkungen unterliegen Schenkungen und Zu-
wendungen von Todes wegen ohne Unterschied
des Gebers und des damit verbundenen Zweckes.
Der Begriff der Schenkung ist dabei der all-
gemeine des BG. (88 516 ff.) ls. Schen-
kungen!.
einer Auflage, die belohnenden Schenkungen,
die gemischten Schenkungen, bei denen ein Teil
Entgelt für eine Leistung und nur der Rest un-
entgeltlich gewährt ist, hinsichtlich dieses Restes
und die gegenseitigen Schenkungen. Zuwen-
dungen von Todes wegen sind dic durch Testa-
ment und durch Erbvertrag (s. Testamente).
Auch die sog. Schenkung von Todes wegen,
d. i. mittels eines Schenkungsversprechens,
welches unter der Bedingung gemacht wird,
daß der Beschenkte den Schenker überlebt, ist
zu ihnen zu rechnen. Die Erwerbsbeschränkungen
bestimmen sich nicht nach dem Gegenstande der
freigcbigen Zuwendung, sondern lediglich nach
Schenkungen sind auch die unter
Zwangs= und Bannrechte
gung von solchen an eine außerpreußische juri-
stische Person vor erteilter Genehmigung sind
mit Geldstrafe bis 900 K bedroht (Art. 6 § 3
AG#BG#. vom 20. Sept. 1899).
IV. Familienstiftungen bedürfen zum Er-
werbe von Zuwendungen keiner Genehmigung
(Art. 6 § 4). Auf die Familienfideikommisse
finden die Erwerbsbeschränkungen des Art. 6,
da sie nicht zu den juristischen Personen ge-
hören, keine Anwendung. 6
S. auch Juristische Personen IV.
Zwangs= und Bannrechte. Nach AL. I, 23
§& 2 wird unter Zwangsgerechtigkeit eine Be-
fugnis verstanden, den ihr unterworfenen Per-
sonen die Anschaffung oder Zubereitung ge-
wisser Bedürfnisse bei jedem andern als dem
Berechtigten zu untersagen. Insofern diese
Befugnis, die sowohl physischen oder juristi-
schen Personen zukommen, als auch mit dem
Besitz eines gewissen Grundstücks verbunden
sein kann (§ 3 #c. a. O.), dem Berechtigten gegen
alle Einwohner eines bestimmten Bezirkes oder
gewissen Klassen derselben zusteht, heißt sie ein
Bannrecht (§ 4 a. a. O.). Mit der Einführung
der Gewerbefreiheit wurde die Aufhebung
und Ablösung der Z. u. B. nach und nach herbei-
geführt, eine allgemeine Regelung erfolgte
jedoch erst durch die PrG#ew O. vom 17. Jan. 1845
(GE. 41) 8§ 4, 5 in Verb. mit dem Entschädigungs-
gesetze vom 17. Jaon. 1845 (GE. 79), und für
dessen Werte in der Art, daß, wenn dieser Wert die im Jahre 1866 erworbenen Landcsteile durch
mehr als 5000 K beträgt, die Genehmigung
des Königs oder der durch kgl. Verordnung
G. vom 17. März 1868 (GE. 249) §§ 2, 8. Beim
Inlrafttreten der GewO. vom 21. Juni 1869
bestimmten Behörde notwendig und ohne die (BBl. 245) war die Regelung der Z. u. B.
Genehmigung die Zuwendung im ganzen Um-
fange nichtig ist.
nehmigungsrechts ist übrigens bisher nicht er-
solgt. Nachzusuchen ist die Genehmigung bei
der Bezirksregierung (Erl. vom 9. März 1834)
in v. Kamptz 18, 997); einzuholen hat sie der
Minister, in dessen Ressort die juristische Person
gehört (Erl. vom 10. Febr. 1872 — MBl. 74;
vgl. wegen der Zuwendungen an Stiftungen
und Vereine, die im Hinblick auf ihre kirch-
lichen oder evangelisch-christlichen Zwecke mit
einem Konsistorium in geschäftlicher Beziehung
stehen, und an der kirchenregimentlichen Auf-
sicht unterstehende Kirchengemeinden und son-
stige Korporationen die Vf. vom 18. Juni 1903—
MBl. 165). Erteilt wird die Genehmigung
rechtlich nach freiem Ermessen des Königs, und
der genehmigende oder versagende Bescheid ist
endgültig. Die Genehmigung kann auf einen
Teil der Schenkung oder Zuwendung von Todes
wegen beschränkt werden (vgl. Vf. vom 19. Dez.
1899 — Mhl. 1900, 8, 8. Jan. 1900 — MBl. 80
— und 12. Mai 1900 — MBl. 188). Für die
Prüfung der Frage, ob wegen Verletzung einer
moralischen Pflicht gegen dürftige Verwandte
die Genehmigung zu versagen oder von gewissen
Abfindungen abhängig zu machen sei, sind durch
den Erl. vom 22. Dez. 1904 (MMBl. 67) be-
stimmte Grundsätze aufgestellt worden. Wegen
Veröffentlichung der Allerhöchsten Genehmigung ordentl
von Z. a. j. P. s. Vf. vom 8. März 1910 (MBl. 54). 8 9 Absf. 1).
Eine Delegation des Ge-
in Preußen vollständig erledigt. Die Gew.
bestimmt im § 7 die Aufhebung des mit aus-
schließlichen Gewerbeberechtigungen verbunde-
nen Z. u. B. mit Ausnahme der Abdeckereibereckh=
tigungen (s. Abdecker), aller Zwangsrechte,
deren Aufhebung nach dem Inhalte der Ver-
leihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig
war, und sofern die Berechtigungen nicht auf
einem Vertrage zwischen Berechtigten und Ver-
pflichteten beruhen, die Aufhebung des Mahl-
zwangs, des Branntweinzwangs (s. d.), des
Brauzwangs (s. d.) und des den städtischen
Fleischern und Bäckern zustehenden Rechts, die
Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der
sog. Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf
an Fleisch oder Gebäck ganz oder teilweise von
ihnen ausschließlich entnehmen. Diejenigen
Z. u. B., welche hiernach nicht aufgehoben waren,
sollten abgelöst werden können (s. Ablösung
von gewerblichen Berechtigungenhg),
sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet,
die Mitglieder einer Korporation als solche be-
trifft oder Bewohnern eines Ortes oder Disriktes
obliegt. Das Recht, den Inhaber einer Schank-
stätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschafte-
bedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabri-
kationsstätte entnehme, wurde gleichfalls fur
abgelöst erklärt (GewO. § 8). Die Frage, ob ein
Z. u. B. aufgehoben oder ablösbar ist, ist im
ichen Rechtswege zu entscheiden (Gew O.
Die Entschädigung erfolgt nach
III. Der Empfang von freigebigen Zuwen-"Maßgabe der Landesgesetze, die auch das Ver-
dungen für eine preußische juristische Person, fahren bestimmen; es sind demnach das Ent-
ohne binnen vier Wochen die erforderliche Ge= schädigungsgesetz vom 17. Jan. 1845 und das G.
nehmigung nachzusuchen, und die Verabsol= vom 17. März 1868 noch heute maßgebend.